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Gesetzentwurf zu häuslicher Gewalt

Gemeinsamer Mietvertrag als Falle für Betroffene

Mann steht mit geballter Faust vor einer Frau, die auf der Couch sitzt
Das BMJV will Betroffene von häuslicher Gewalt besser schützen © Adobe Stock / Prostock-studio

Betroffene häuslicher Gewalt hängen oft noch Jahre im gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter fest. Das BMJV will jetzt gesetzlich klarstellen, wer im Streitfall raus muss – und wer zahlt.

Wer schlägt, der geht – so lautet der Grundsatz im Gewaltschutzrecht. Die Polizei kann einen Täter aus der Wohnung verweisen, das Familiengericht Kontakt- und Näherungsverbote aussprechen. Was danach kommt, regelt das Gesetz bisher nur lückenhaft. Denn der gemeinsam geschlossene Mietvertrag bindet Opfer und Täter weiter aneinander: Im Mietrecht können Verträge, die gemeinsam eingegangen wurden, auch nur gemeinsam geändert oder beendet werden. Einen ausdrücklichen Anspruch, der den Täter oder die Täterin zur Mitwirkung verpflichtet, gibt es bislang nicht. Die Gerichte stützen sich auf Richterrecht – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Das will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ändern. Ein Referentenentwurf, den Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vorgelegt hat, sieht neue Ansprüche im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) vor. Der Weg in ein selbstbestimmtes Leben sei nach häuslicher Gewalt oft noch lang, erklärte Hubig. Man wolle ihn mit der Novelle einfacher machen.

Konkret soll das Opfer zukünftig wählen können: Entweder verlangt es, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden – dann muss allerdings auch der Vermieter zustimmen –, oder es verlangt, dass der Täter, bzw. die Täterin an der Kündigung des gesamten Vertrags mitwirkt. Den Anspruch müssen Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Gewalttat geltend machen. Ausgeschlossen sein soll er, wenn schwerwiegende Belange eines Täters oder von ihm betreuter Personen, etwa minderjähriger Kinder, entgegenstehen.

Täter soll für Mietkosten nach dem Auszug aufkommen

Geregelt werden soll auch die finanzielle Seite. Wer nach einer Gewalttat auszieht, aber weiter Miete für die alte Wohnung zahlt, soll von dem Täter, bzw. der Täterin Erstattung verlangen können. Gleiches gilt für Schadensersatzforderungen des Vermieters. Ausgenommen bleiben Kosten, die das Opfer selbst verursacht hat.

Die neuen Ansprüche setzen eine Gewalttat im Sinne des GewSchG voraus – jede vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Auf eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung kommt es nicht an; die Regelung soll auch zwischen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern greifen. Bereits ernsthafte Drohungen sollen genügen, wenn ein Verbleib in der Wohnung für das Opfer eine unbillige Härte bedeuten würde.

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Schutz auch für Kinder und pflegebedürftige Angehörige

Der Entwurf geht über das Mietrecht hinaus: Familiengerichte sollen Kontakt- oder Näherungsverbote künftig auch zugunsten von Personen anordnen können, die mit dem Opfer im selben Haushalt leben und von diesem betreut werden – etwa volljährige Kinder in Ausbildung oder pflegebedürftige Angehörige. Einen eigenen Antrag müssen diese Personen nicht stellen. Lehnen sie den Schutz ab, darf das Gericht keine Maßnahme anordnen. Bei minderjährigen Kindern darf die Anordnung dem Kindeswohl nicht widersprechen.

Anlass für die Neuregelung ist die EU-Richtlinie Gewalt gegen Frauen, die bis zum 14. Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Viele der dort vorgesehenen Regelungen kennt das deutsche Recht laut BMJV bereits. Eine Lücke bestehe aber beim Schutz von Personen, die von der gewaltbetroffenen Person abhängig seien, selbst aber nicht Opfer einer Tat nach dem GewSchG geworden seien.

Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Länder und Verbände haben bis zum 30. Oktober 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme. Bereits im Januar hatte der Bundesrat einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht, der ebenfalls auf die Mietvertragsproblematik bei häuslicher Gewalt zielte. Der BMJV-Entwurf geht mit den Regelungen zu abhängigen Personen und zur Kostenerstattung darüber hinaus.