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Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung tritt in Kraft

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Neureglung der sogenannten Vorratsdatenspeicherung ist in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Speicherpflicht für Verkehrsdaten für höchstens zehn Wochen vor. Die Speicherung der Daten soll bei der wirksamen Verfolgung von Straftaten helfen. Durch das Gesetz werde die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit in der digitalen Welt bewahrt, lobte die Bundesregierung in einer Mitteilung vom 18.12.2015. Der Verein Digitalcourage kritisiert das umstrittene Gesetz dagegen und will Verfassungsbeschwerde einlegen.

Gegenstand der Regelung

Gespeichert werden nach dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse sowie Zeitpunkt und Dauer des Anrufs. Bei Mobilfunkverbindungen werden auch die Standortdaten gespeichert. Ebenso werden IP-Adressen einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe einer IP-Adresse vorgehalten. Diese Verkehrsdaten werden im Telekommunikationsgesetz genau bezeichnet. E-Mails sind von der Speicherung ausgenommen.

Daten sollen für Verfolgung schwerster Straftaten verwendet werden

Die Speicherfrist von Daten ist auf zehn Wochen beschränkt: Unmittelbar nach Ablauf der Speicherfrist müssen sie gelöscht werden. Standortdaten dürfen nur vier Wochen gespeichert werden. Auf die Verkehrsdaten darf nur zugegriffen werden, um schwerste Straftaten zu verfolgen, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen. Erfasst werden insbesondere terroristische Straftaten und Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, insbesondere Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Diese werden in einem eigenen Katalog festgelegt.

Verfassungsbeschwerde geplant

Nach Auffassung von Digitalcourage bedeutet das Gesetz nicht gezielte Ermittlung, sondern anlasslose staatliche Massenüberwachung der gesamten Bevölkerung. Der Verein will vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Neuregelung vorgehen. Fast 25.000 Menschen würden die Verfassungsbeschwerde bereits unterstützen. Sie werde von Rechtsanwalt Meinhard Starostik verfasst, der bereits 2008 für den AK Vorratsdatenspeicherung die Verfassungsbeschwerde geführt hatte.

Anwalt befürchtet Aufweichung der Bedingungen

Rechtsanwalt Starostik wies darauf hin, dass die Bedingungen, unter denen das Gesetz eingeführt wurde, bereits jetzt aufgeweicht werden. Habe die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren noch als besonderen Vorteil des Gesetzes angepriesen, dass die Geheimdienste keinen Zugriff auf die Vorratsdaten haben, so lege jetzt Bayern als erstes Bundesland einen Gesetzentwurf vor, der dem Landesverfassungsschutz Zugriff auf die Daten ermöglichen soll.

Vorgänger-Gesetz im Jahr 2010 für rechtswidrig erklärt

Bereits im Jahr 2010 war ein erstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden (MMR 2010, 356). Die europäische Richtlinie, die dem Gesetz zugrunde lag, wurde vom Europäischen Gerichtshof im Jahr 2014 aufgehoben (MMR 2014, 412). Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht das neue Gesetz den Vorgaben von BVerfG und EuGH.