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Bundesregierung beschließt Umsetzung der Reform des europäischen Patentsystems

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Die Bundesregierung hat am 25.05.2016 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht beschlossen. Zusammen mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform, der am 25.05.2016 ebenfalls vom Kabinett beschlossen wurde, sollen im nationalen Recht die Voraussetzungen für die Umsetzung der europäischen Patentreform geschaffen werden. Wie das Bundesjustizministerium mitteilte, wird das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit voraussichtlich Anfang 2017 aufnehmen.

Gericht soll Streitigkeiten zu europäischen Bündelpatenten und zum EU-Einheitspatent entscheiden

Das Einheitliche Patentgericht soll mit unmittelbarer Wirkung über europäische Patentstreitigkeiten in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union entscheiden. Zu diesem Zweck soll es für Streitigkeiten über klassische europäische Bündelpatente zuständig sein, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom Europäischen Patentamt erteilt werden. Bisher sind diese Rechtsstreitigkeiten den nationalen Gerichten zugewiesen, deren Entscheidungen auf das Territorium des jeweiligen Staates begrenzt sind. Zudem soll das Gericht Streitigkeiten zum neuen EU-Einheitspatent entscheiden, das mit den EU-Verordnungen Nr. 1257 und 1260/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des einheitliche Patentschutzes geschaffen wird.

Fünf erstinstanzliche Standorte für Deutschland geplant

Das Einheitliche Patentgericht soll über eine in den einzelnen Mitgliedstaaten angesiedelte Eingangsinstanz und ein Berufungsgericht in Luxemburg verfügen. In der Bundesrepublik Deutschland als besonders bedeutsamen Patentland sind sogar fünf erstinstanzliche Standorte geplant: Eine Zentralkammerabteilung in München sowie Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Das Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel des Übereinkommens und der Satzung soll nach Mitteilung des Ministeriums dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist.

Neue Ausführungs- und Folgebestimmungen im deutschen Recht

Der ebenfalls beschlossene Gesetzentwurf zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform enthält Ausführungs- und Folgebestimmungen im deutschen Recht. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich in erster Linie auf das Gesetz über internationale Patentübereinkommen. Wie das Bundesjustizministerium erläuterte, gehören zu den wichtigsten Neuerungen Vorschriften, die neben dem Schutz durch einen europäischen patentrechtlichen Schutztitel künftig für dieselbe Erfindung auch den Schutz durch nationale Patente ermöglichen. Hierdurch solle insbesondere der innovativen Industrie die Möglichkeit eröffnet werden, sich für den im Einzelfall am besten geeigneten Schutz entscheiden zu können. Ergänzend wird eine Einrede der doppelten Inanspruchnahme geschaffen. Dadurch solle verhindert werden, dass Beklagte aus zwei Schutztiteln, die dieselbe Erfindung schützen, in Anspruch genommen werden.

Maas: Deutsche Industrie profitiert

Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40% der vom Europäischen Patentamt an europäische Anmelder erteilten Patente entfallen würden, werde von dem verbesserten Schutz von Innovationen profitieren, betonte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Der Reform komme Bedeutung über das Patentrecht hinaus zu. Beim Einheitlichen Patentgericht handele es sich um das erste europäische Zivilgericht, das mit unmittelbarer Wirkung für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheide. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten würden damit ihre Handlungsfähigkeit bei der Schaffung gemeinsamer verbesserter Rahmenbedingungen für ein innovatives Europa eindrucksvoll unter Beweis stellen, so Maas.