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Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf bei von Bundesregierung geplantem Integrationsgesetz

Schutz des Anwaltsberufs

Der Bundesrat begrüßte in seiner Plenarsitzung vom 17.06.2016 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Integrationsgesetzes. Er sieht allerdings an einigen Punkten noch Nachsteuerungsbedarf, und zwar unter anderem bei dem Zugang zur Ausbildungsförderung und beim Angebot flächendeckender Integrationskurse. Bedenken äußerte der Bundesrat beim verpflichtenden Wohnsitz und der Drittstaatenregelung im Asylgesetz.

Ausbildung und Studium

In Bezug auf den Zugang zur Ausbildungsförderung sprechen sich die Länder laut ihrer Mitteilung für eine einheitliche Wartezeit von zwölf Monaten für geduldete Ausländer aus. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und guter Bleibeperspektive sollten bereits nach drei Monaten Zugang zu Ausbildungsfördermaßnahmen haben. Darüber hinaus bedürfe es eines Abgleichs ausbildungsrechtlicher und asylrechtlicher Regelungen, um Förderlücken zu schließen. Studierenden mit Duldungsstatus soll ebenso wie diesen Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung eine weitere sechsmonatige Duldung zum Zweck der Beschäftigungssuche erteilt werden.

Bedarfsdeckende Angebote an Integrationskursen

Die Länder unterstützen eine möglichst frühzeitige und umfassende Integration, wozu sie insbesondere den Zugang zur Sprachförderung zählen. Im weiteren Verfahren seien daher die Voraussetzungen für ein bedarfsdeckendes Kursangebot zu schaffen. Daneben solle auch anderen Migrantengruppen wie EU-Ausländern und Geduldeten der Zugang zu Integrationskursen erleichtert beziehungsweise ermöglicht werden.

Rechtliche Bedenken bei Drittstaatenregelung

Kritisiert wurde auch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung bereits für Ausländer, denen nach dem 01.01.2016 eine Anerkennung oder Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Länder schlagen vor, den Stichtag hinauszuschieben. Rechtliche Bedenken wurden in Bezug auf die Drittstaatenregelung im Asylgesetz geäußert: Angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl seien an die Zurückweisung eines Asylantrags hohe Anforderungen zu stellen. Ob der Katalog der Zurückweisungsgründe diesen hohen Standards entspreche, sei zweifelhaft, da er sonstige Drittstaaten mit den anerkannten sicheren Drittstaaten gleichsetze.

Kritik an erhöhtem Verwaltungsaufwand

Weitere Kritikpunkte beträfen Regelungen, die zu einem aus Ländersicht unnötigen Verwaltungsaufwand und faktischen Kompetenzverlagerungen führen. Zudem forderten die Länder eine deutlichere Ausweisung der mit dem Gesetz verbundenen Kosten und eine Übernahme der Zusatzkosten durch den Bund.