Vollständiger Leistungsentzug bei Hartz IV muss möglich sein

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Vollständiger Leistungsentzug bei Hartz IV muss möglich sein. beck-aktuell, 05.02.2020 (abgerufen am: 15.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/111656)
Hartz-IV-Beziehern sollte nach Auffassung mehrerer Landesarbeitsminister der Union auch künftig die Unterstützung komplett entzogen werden können, wenn sie nicht kooperieren. "Wenn eine verweigerte Mitwirkung keine Folgen hat, läuft das System leer“, warnte der Arbeitsminister von Nordrhein-Westfalen, Karl-Josef Laumann (CDU), am 03.02.2020 in Düsseldorf. Ein vollständiger Wegfall der Leistungen halte auch das Bundesverfassungsgericht im Extremfall für zulässig, betonten die Arbeitsminister aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern in einer gemeinsamen Mitteilung.
Verständigung auf konkrete Sanktionierungsgrundlinien
Laumann hat sich demnach mit seinen Ressortkollegen auf konkrete Grundlinien zur Sanktionierungspraxis verständigt. Die Leistungen könnten etwa komplett wegfallen, wenn ein Empfänger beharrlich eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit ablehne, erklärte ein Sprecher des Ministeriums in Düsseldorf. Des Weiteren sollten die Leistungen künftig nur um bis zu 30% des Regelsatzes gemindert werden können – etwa wenn Hartz-IV-Bezieher nicht zu vereinbarten Terminen erscheinen. Die Neuregelungen sollten für alle gelten und nicht, wie bisher, nach Alter oder anderen Kriterien unterscheiden.
BVerfG kippte 2019 harte Hartz-IV -Sanktionen
Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2019 harte Sanktionen für Hartz-IV-Bezieher gekippt (BeckRS 2019, 26651). Grundsätzlich seien Sanktionen bis zu 30% erlaubt. Einen vollständigen Leistungsentzug schloss das BVerfG jedoch nicht aus. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hatte für 2020 ein entsprechendes Gesetz angekündigt.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Vollständiger Leistungsentzug bei Hartz IV muss möglich sein. beck-aktuell, 05.02.2020 (abgerufen am: 15.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/111656)



