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Anhörung

Änderungen bei Grundsicherung unter Experten umstritten

Attraktives Anwaltsnotariat

Experten haben die geplanten Änderungen der Regelsätze in der Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII (BT-Drs. 18/9984) sowie die geplante Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) (BT-Drs. 18/9985) in einer Anhörung des Bundestagssozialausschusses am 28.11.2016 unterschiedlich bewertet. Dies berichtete der parlamentarische Pressedienst am 29.11.2016. Zum Teil seien das Verfahren zur Ermittlung der Regelsätze als ungenügend und deren Höhe als zu niedrig kritisiert worden. Außerdem fordert ein Teil der Experten eine Integration der Asylbewerberleistungen in die normale Sozialgesetzgebung.

Kritik an Verfahren zur Ermittlung der Regelbedarfe

Mit Blick auf die Änderungen bei SGB II und SGB XII sagte Christina Ramb von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die Regelbedarfe seien in einem "transparenten und verfassungsgemäßen" Verfahren ermittelt worden. Sie würden auf der einen Seite das Existenzminimum abdecken und auf der anderen Seite den Lohnabstand zu geringen Einkommen wahren. Anders sah dies die Einzelsachverständige Irene Becker. Sie monierte, die Vorgehensweise zur Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums genüge "nicht den wesentlichen Anforderungen der angeblich gewählten empirisch statistischen Methode". Der Spielraum des Gesetzgebers, den es zweifelsfrei gebe, sollte laut Becker an anderer Stelle als bei "Herausnahmen und Kürzungen" liegen. Der Entwurf führe in seiner jetzigen Form zu einer massiven Bedarfsunterdeckung.

Diakonie rügt Regelsätze als zu niedrig

Aus Sicht des Einzelsachverständigen Andy Groth ist der Gesetzentwurf "mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar". Die Neudefinition der Regelbedarfsstufen werde zur Rechtsbefriedung beitragen, so der Experte. Kritik an der Regelung gab es durch Michael David von der Diakonie Deutschland. Für Alleinstehende und Alleinerziehende müsse seiner Ansicht nach der Regelsatz 150 Euro höher liegen, bei Paargemeinschaften bei 143 Euro mehr und bei Kindern zwischen 18 und 80 Euro. David bemängelte zudem, dass schulische Bedarfe im Teilhabepaket nicht ausreichend bedacht seien.

Landkreistag: Herausnahme bestimmter Verbrauchsausgaben bei Ermittlung der Regelbedarfe angemessen

"Zulässig und angemessen" ist nach Ansicht des Deutschen Landkreistages die geplante Neuregelung, sagte Landkreistagsvertreterin Irene Vorholz. Dass bestimmte Verbrauchsausgaben bei der Ermittlung der Regelbedarfe, wie etwa Tabak und Alkohol aber auch ein eigenes Auto, keine Beachtung gefunden haben, liege im Spielraum des Gesetzgebers und ist aus Sicht der Kommunalvertreterin angemessen.

Flüchtlings- und Sozialdienste: Asylbewerberleistungen in normale Sozialgesetzgebung integrieren

Was die Änderungen bei den Leistungen für Asylbewerber angeht, so sprachen sich mehrere Sachverständige für eine Aufhebung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Dieses sei ein "bürokratisches Monster", kritisierte Stefan Keßler vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst-Deutschland. Es entspreche zudem weder den verfassungsrechtlichen noch den völkerrechtlichen Anforderungen. Die in der Novelle geplanten Kürzungen seien nicht begründet und nicht nachvollziehbar, bemängelte Irene Becker. Auch Vertreter von Caritas und Diakonie sprachen sich für die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus und forderten dazu auf, die darin enthaltenen Leistungen in die normale Sozialgesetzgebung zu integrieren. BDA-Vertreterin Christina Ramb sah hingegen ebenso wie Andy Groth die Neuregelung des AsylbLG und die damit verbundene Neustrukturierung der Bedarfsstufen als verfassungskonform an.

Regelung zur Anrechnung von Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit einhellig begrüßt

Vertreter von Landkreistag und Städtetag plädierten für eine zügige Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens. Schon jetzt sei man spät dran, wenn das Gesetz ab 01.01.2017 von den Verwaltungen in Ländern und Kommunen umgesetzt werden soll. Positiv bewertet wurde von allen Experten die geplante Regelung, wonach monatlich bis zu 200 Euro an Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet werden sollen.