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Verbraucherzentrale mahnt erfolgreich Indoor-Erlebnispark wegen Haftungsklauseln ab

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat einen Indoor-Erlebnispark wegen der Verwendung von 15 aus der Sicht der Verbraucherschützer unzulässigen Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgreich abgemahnt. Darunter war auch eine Klausel, mit der der Betreiber eine Haftung für Vorfälle ausgeschlossen hatte, bei denen Kinder sich verletzen oder Spielgeräte kaputtgehen.

Genereller Haftungsausschluss unzulässig

Eltern sollten nach der Klausel “die Verantwortung und die Kosten für die von den Kindern beschädigten Gegenstände oder Schäden oder Verletzungen Dritter übernehmen“. Dies sei mehrfach rechtswidrig, wie Julia Woywod-Dorn, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärte: “Da Kinder unter sieben Jahren noch geschäftsunfähig sind, müssen Eltern hier nur Schadenersatz leisten, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.“ Nicht zahlen müssten sie hingegen, wenn die Beschädigungen schuldlos erfolgt sind oder die Mitarbeiter die Kinder falsch oder gar nicht über die richtige Nutzung der Spielgeräte informiert haben.

Betreiber gab strafbewehrte Unterlassungserklärung ab

Weiter wollte der Betreiber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter haften. Auch dies sei rechtswidrig. “Betreiber von Freizeit- und Erlebnisparks dürfen die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit der Besucher generell nicht ausschließen oder irgendwie begrenzen,“ sagte die Juristin. Das Unternehmen habe eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und erklärt, die beanstandeten AGB nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf die Klauseln zu berufen.