Hartz IV-Ausschluss für EU-Ausländer in den ersten drei Monaten zulässig

Zitiervorschlag
Hartz IV-Ausschluss für EU-Ausländer in den ersten drei Monaten zulässig. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192686)
EU-Bürger, die sich in einen Mitgliedstaat begeben, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, dürfen während der ersten drei Monate vom Harzt IV-Bezug ausgeschlossen werden. Diese Ansicht vertritt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Wathelet in seinen Schlussanträgen vom 04.06.2015. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr einer Massenzuwanderung. Würden die Leistungen allerdings – entgegen seiner Ansicht – als Leistungen eingestuft, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, müsse das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nachgewiesen werden können (Az.: C-299/14).
Hartz IV für EU-Ausländer bei Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Deutschland?
In der vorliegenden Rechtssache geht es um einen EU-Bürger, der während der ersten drei Monate seines Aufenthalts in Deutschland kein Arbeitnehmer oder Selbständiger ist (und dem die Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht erhalten geblieben ist) und der daher für diesen Zeitraum von den deutschen Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist. Herr Joel Peña Cuevas und sein Sohn besitzen die spanische Staatsangehörigkeit. Sie sind Ende Juni 2012 nach Deutschland eingereist, wohin sie Frau García-Nieto und ihrer Tochter (deren Vater Herr Peña Cuevas ist) nachgezogen sind. Frau García-Nieto und ihre Tochter, die ebenfalls spanische Staatsangehörige sind, sind im April 2012 nach Deutschland eingereist. In den ersten Monaten wohnte die Familie bei der Mutter von Frau García-Nieto und bestritt ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen von Frau García-Nieto, die ab Juni 2012 eine Arbeit hatte. Die Kinder besuchten ab Ende August 2012 die Schule in Deutschland. Später übte Herr Peña Cuevas ebenfalls zeitweise Beschäftigungen aus oder bezog Arbeitslosengeld, teilweise auf der Grundlage von in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten.
Jobcenter versagt Hartz IV
Herrn Peña Cuevas und seinem Sohn wurden die deutschen Grundsicherungsleistungen für die Monate August und September 2012 mit der Begründung verweigert, dass sie sich weniger als drei Monate in Deutschland aufgehalten hätten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen fragt sich, ob dieser Ausschluss mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
EuGH-Generalanwalt: Begrenzung zur Vermeidung einer Massenzuwanderung gerechtfertigt
Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist der Ausschluss von Hartz IV-Leistungen, die als Sozialhilfeleistungen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG einzustufen seien, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts zulässig. Dies stehe im Einklang mit dem Ziel der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, das mit der Richtlinie 2004/38/EG verfolgt werde. Da die Mitgliedstaaten von EU-Bürgern nicht verlangen dürften, dass sie für einen Aufenthalt von drei Monaten über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Fall der Krankheit verfügen, sei es legitim, dass den Mitgliedstaaten nicht auferlegt wird, während dieses Zeitraums die Kosten für sie zu übernehmen. Denn nähme man das Gegenteil an und räumte EU-Bürgern, die nicht verpflichtet seien, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen, das Recht auf Sozialhilfeleistungen ein, bestünde die Gefahr, dass dadurch eine Massenzuwanderung ausgelöst wird, die eine unangemessene Inanspruchnahme der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit nach sich ziehen könnte. Außerdem hätten diejenigen, die sich in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begeben, zwar möglicherweise persönliche Bindungen zu anderen EU-Bürgern, die bereits in diesem Mitgliedstaat wohnten; unbeschadet dessen sei aber die Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat selbst während dieses ersten Zeitraums aller Wahrscheinlichkeit nach eingeschränkt.
Bei Einstufung von Hartz IV als beschäftigungsfördernde Leistung muss Bestehen einer tatsächlichen Verbindung nachgewiesen werden können
Für den Fall, dass der EuGH dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Aufgabe überlassen sollte, die deutschen Grundsicherungsleistungen EU-rechtlich einzustufen, und dieses zu der Auffassung gelangt, dass diese Leistungen im Wesentlichen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, kommt der Generalanwalt allerdings zu einem anderen Ergebnis. In diesem Fall verbieten es seiner Ansicht nach das EU-Recht und speziell die Arbeitnehmerfreizügigkeit, Angehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von solchen Leistungen auszuschließen, ohne dass den Betreffenden ermöglicht werde, das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nachzuweisen.
Maßgebliche Umstände für Bestehen einer tatsächlichen Verbindung
In dieser Hinsicht seien Umstände, die sich aus dem familiären Kontext ergäben (wie die Schulausbildung der Kinder oder enge Bindungen, insbesondere persönlicher Natur, die der Antragsteller zu dem Aufnahmemitgliedstaat aufgebaut hat), ebenso wie die effektive und tatsächliche Beschäftigungssuche während eines angemessenen Zeitraums Umstände, die das Bestehen einer solchen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat belegen könnten, so der Generalanwalt. Eine frühere Erwerbstätigkeit oder auch die Tatsache, dass der Betreffende nach Stellung des Antrags auf Sozialleistungen eine neue Arbeit gefunden habe, wäre zu diesem Zweck ebenfalls zu berücksichtigen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge
- C-299/14
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Hartz IV-Ausschluss für EU-Ausländer in den ersten drei Monaten zulässig. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192686)



