Generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein

Zitiervorschlag
Generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein. beck-aktuell, 19.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172936)
Nach Ansicht von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe kann eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein, sofern sie zur Bekämpfung schwerer Kriminalität dient. Mit einer solchen Verpflichtung müssten jedoch strenge Garantien einhergehen. Dies geht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 beim Gerichtshof der Europäischen Union hervor.
Sachverhalt
Mit dem Urteil Digital Rights Ireland von 2014 erklärte der Gerichtshof die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für ungültig, weil die durch sie auferlegte generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung bestimmter Daten mit einem schweren Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verbunden war und weil sich die eingeführte Regelung nicht auf das für die Bekämpfung schwerer Kriminalität absolut Notwendige beschränkte. Am Tag nach der Verkündung dieses Urteils teilte das Telekommunikationsunternehmen Tele2 Sverige der schwedischen Überwachungsbehörde für Post und Telekom mit, dass es die Vorratsspeicherung von Daten einstellen werde und beabsichtige, die bereits gespeicherten Daten zu löschen (Rechtssache C-203/15). Nach schwedischem Recht sind die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten ihrer Teilnehmer zu speichern.
Gerichtshof soll über generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung entscheiden
In der Rechtssache C-698/15 beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens die gerichtliche Überprüfung der britischen Regelung über die Vorratsspeicherung, die den Innenminister ermächtigt, die öffentlichen Telekommunikationsbetreiber zur Vorratsspeicherung aller Kommunikationsdaten für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu verpflichten, wobei die Vorratsspeicherung des Inhalts der betreffenden Kommunikationsvorgänge ausgenommen ist. Der Gerichtshof ist vom zuständigen schwedischen Verwaltungsgerichtshof in Stockholm und vom britischen Zivilgerichtshof gefragt worden, ob innerstaatliche Regelungen, die den Betreibern eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten auferlegen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Generalanwalt: Verpflichtung zur Vorratsspeicherung unter Umständen zulässig
Der Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann. Dies gelte insbesondere, wenn wie bei den vorliegenden streitigen Regelungen nur Daten betroffen seien, die die Identifizierung und die Bestimmung des Standorts der Quelle und des Adressaten einer Nachricht ermöglichten. Sowohl in Schweden als auch im Vereinigten Königreich sei der Inhalt der Nachrichten nicht Gegenstand der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung. Die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einführung einer solchen Verpflichtung sei jedoch an die Einhaltung strenger Voraussetzungen geknüpft. Die nationalen Gerichte hätten das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Licht aller relevanten Merkmale der innerstaatlichen Regelungen zu überprüfen.
Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig
Zum einen müssten die generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung und die mit ihr einhergehenden Garantien durch Rechtsvorschriften aufgestellt werden, die zugänglich und vorhersehbar seien und einen geeigneten Schutz gegen Willkür böten. Zum anderen müsse die Verpflichtung den Wesensgehalt der in der Charta vorgesehenen Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten wahren. Sie sei nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität zulässig und auch nur bei unumgänglicher Notwendigkeit. Ferner müsse diese Verpflichtung die im Urteil Digital Rights Ireland angeführten Voraussetzungen in Bezug auf den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung sowie den Schutz und die Sicherheit der Daten erfüllen, um die Verletzung der Grundrechte auf das absolut Notwendige zu beschränken. Schließlich müsse die generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung in einem in einer demokratischen Gesellschaft angemessenen Verhältnis zur Bekämpfung schwerer Kriminalität stehen.
- Redaktion beck-aktuell
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Generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung kann zulässig sein. beck-aktuell, 19.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172936)



