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Die Angst der Elif Eralp

Durfte der Spiegel das veröffentlichen?

Das gedruckt Magazin Der Spiegel mit der Titelgeschichte "Die Angst der Elif Eralp" am Kiosk
Die Angst der Linken-Chefin als Titelgeschichte ROPI, Antonio Pisacreta

Aus Angst vor Aktivisten wollte Eralp nachträglich etwas aus einem Interview streichen. Der Spiegel machte das öffentlich. Und hat dabei Fehler gemacht, meint Nicolas Jim Nadolny. Doch nicht alles, was vertraulich bleiben soll, ist rechtlich angreifbar.

Im Mittelpunkt einer Spiegel-Berichterstattung über die Berliner Linkenpolitikerin Elif Eralp steht zunächst ein einfaches „Ja“.  Eralp hatte, so das Magazin, in einem Interview die Frage bejaht, ob sie mit zuvor angesprochenen Grenzüberschreitungen im Wahlkampf ihrer Partei den umstrittenen palästinensischen Aktivisten und mutmaßlichen Hamas-Sympathisanten Ibrahim Ibrahim meine. Dieser war bei einer Wahlparty der Linken in Berlin-Neukölln aufgetreten, was bundesweit massiv kritisiert wurde. Im anschließenden Autorisierungsverfahren versuchte Eralp dann, so der Spiegel, neben ihrer Antwort auch die gesamte Frage aus der finalen Version des Interviews zu streichen. Gleichwohl veröffentlichte das Medium Eralps „Ja“ in einem eigenständigen Beitrag.

Damit nicht genug: Die von Eralp zur Autorisierung zurückgesandte Word-Datei enthielt, wohl versehentlich, interne Kommentare. Darin erläuterte die Spitzenkandidatin der Linken auch den Grund ihrer Streichung: Sie und ihr Ehemann hätten „Angst vor diesen Leuten“. Bereits früher habe ihr das Landeskriminalamt im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität geraten, öffentlich keine konkreten Namen zu nennen. Nun gehe es um Personen mit Kontakten zur Hamas. Sie könne sich und ihre Familie nicht für ein Interview in Gefahr bringen. Auch diese ersichtlich nicht zur Veröffentlichung bestimmten Informationen machte der Spiegel öffentlich.

Spiegel: Öffentliches Interesse rechtfertigt Veröffentlichung

Die Spiegel-Redaktion räumte selbst ein, dass die nicht autorisierte Antwort eigentlich nicht zitiert werden dürfe. Doch eine sinngemäße Wiedergabe des einsilbigen „Ja“ sei kaum möglich. Die Journalistinnen und Journalisten, die darüber nach Angaben des Chefredakteurs Dirk Kurbjuweit nicht nur untereinander, sondern auch mit ihrer Rechtsabteilung ausführlich diskutiert haben, rechtfertigen die Veröffentlichung im Übrigen mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an den politischen Hintergründen der Äußerungen.

Der Vorgang wirft zwei unterschiedliche Rechtsfragen auf, die auseinanderzuhalten sich auch in einer aufgeheizten politischen Debatte mitten in der Berliner Koalitionsbildung lohnt: Darf eine ausdrücklich gestrichene Interviewantwort trotz vereinbarten Autorisierungsvorbehalts veröffentlicht werden? Und unter welchen Voraussetzungen ist die Veröffentlichung versehentlich übermittelter interner Anmerkungen und Kommentare zulässig, die der Absender dem Medium eigentlich überhaupt nicht übersenden wollte? Das sind zwei unterschiedliche Fragen, die unterschiedlich zu beantworten sind.

Autorisierung ist kein unverbindlicher Wunsch

Die sogenannte Autorisierung von Interviews ist in Deutschland üblich. Wer als Journalist seinem Interviewpartner die schriftliche Autorisierung seiner mündlich gegebenen Interviewantworten zusagt, bindet sich schuldrechtlich. Die Praxis der Interviewautorisierung lässt sich kritisieren. Lassen sich Medium und Interviewter aber im Voraus darauf ein, ist der Autorisierungsvorbehalt auch verbindlich. Die vertragliche Verpflichtung gilt – natürlich – auch dann, wenn der Interviewte die Autorisierung nutzt, um politisch unbequeme Äußerungen im Nachhinein zu entschärfen oder sie gar ganz zu streichen.

Deshalb dürfte der Spiegel mit der Veröffentlichung von Eralps ursprünglich gegebener, von ihr in der schriftlichen Version später gestrichener Antwort gegen die Autorisierungsvereinbarung verstoßen haben. Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob das Magazin mit Eralps „Ja“ den genauen Wortlaut ihrer Antwort wiedergab, wofür ausweislich des Spiegel-Artikels vieles spricht, oder ihre bejahende Antwort nur sinngemäß wiedergab, worauf etwa Felix Zimmermann zu Recht hinweist. Gegenstimmen, etwa von Rechtsanwalt Carsten Brennecke, verkennen, dass eine Autorisierungsabrede sonst im Ergebnis faktisch leerliefe: Ein Autorisierungsvorbehalt begründet zwar grundsätzlich kein allgemeines Verbot, über Tatsachen zu berichten, die der Redaktion im Rahmen des Interviews bekannt geworden sind. Es dürfte Redaktionen sogar unbenommen bleiben, darüber zu informieren, dass ein Interviewter eine bestimmte Frage nachträglich gestrichen oder deren Beantwortung nicht zur Veröffentlichung freigegeben hat.

Der Spiegel beschränkte sich gerade nicht darauf, die hinter der gestrichenen Äußerung stehenden Umstände journalistisch einzuordnen, sondern veröffentlichte deren Inhalt, ob nun im Wortlaut oder sinngemäß. Dass dies nicht innerhalb des ursprünglichen Interviews, sondern unter einer neuen Überschrift geschah, vermag an der vertraglichen Bindung grundsätzlich nichts zu ändern. Andernfalls hinge die Wirksamkeit des Autorisierungsvorbehalts letztlich allein von der gewählten journalistischen Darstellungsform ab, und die Autorisierung liefe ins Leere.

Auch bei öffentlichem Interesse

Daran ändert auch das erhebliche öffentliche Interesse an dieser Antwort nichts. Die Pressefreiheit erlaubt es Journalisten nicht, vertragliche Zusagen zu ignorieren. Zwar sind auch vertragliche Veröffentlichungsbeschränkungen im Lichte der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit auszulegen. Allerdings ist bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Vertragsrecht Zurückhaltung geboten. Denn die grundrechtlich geschützte Privatautonomie umfasst gerade auch die Freiheit, grundrechtlich verbürgte Rechtspositionen vertraglich zu beschränken. Sich als Journalistin unter Berufung auf die Pressefreiheit davon nachträglich lösen zu wollen, das bedürfte einer besonderen Rechtfertigung, die nur bei einer strukturell gestörten Vertragsparität denkbar wäre.

Doch eine solche Störung dürfte es nicht gegeben haben. Der Spiegel war keineswegs verpflichtet, sich auf einen Autorisierungsvorbehalt einzulassen. Hat sich die Redaktion jedoch freiwillig für eine solche Vereinbarung entschieden, ist die damit verbundene Beschränkung ihrer Veröffentlichungsfreiheit zunächst Ausdruck ihrer eigenen privatautonomen Entscheidung. Ein nachträgliches, auch ein hohes öffentliches Informationsinteresse kann diese Bindung deshalb nicht ohne Weiteres entfallen lassen. Andernfalls verlöre die Autorisierungsvereinbarung einen wesentlichen Teil ihrer rechtlichen Verlässlichkeit.

Die Kommentare im Word-Dokument: Nicht automatisch geheim

Ganz anders liegt der Fall bei den internen Kommentaren im Word-Dokument. Diese Irrläufer-Kommentare unterlagen nicht der Autorisierungsabrede. Die Äußerungen waren keine Antworten aus dem Interview. Es handelte sich vielmehr um eine interne Kommunikation zwischen Eralp und ihrem politischen Umfeld, die durch ein Versehen in die Hände der Journalisten gelangte. Eine Verpflichtung, solche Informationen nicht zu veröffentlichen, lässt sich daher nicht einfach aus dem vereinbarten Autorisierungsvorbehalt herleiten. Ein Autorisierungsvorbehalt für ein Interview ist keine Geheimhaltungsabrede für alles, was drum herum geschieht.

Eralp bleibt damit nur die Berufung auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das, wie im Äußerungsrecht üblich, gegen die Pressefreiheit des Spiegel abzuwägen ist. Dabei kann auch die Art der Informationsgewinnung durch ein Medium eine Rolle spielen. Denn es macht laut dem BGH einen „nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt“, ob sich die Presse vertrauliche Informationen selbst widerrechtlich verschafft oder lediglich aus einem bereits erfolgten Bruch der Vertraulichkeit Nutzen zieht (BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12, Rn. 23).

Hier sind die Besonderheiten des Falls Eralp wichtig: Die Redaktion hat sich die internen Kommentare weder rechtswidrig verschafft noch wurden sie ihr durch einen Dritten unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht zugespielt. Vielmehr gingen sie ihr im Rahmen des vereinbarten Autorisierungsverfahrens versehentlich zu - ein Zufallsfund, bei dem der zusätzliche Belastungsfaktor einer rechtswidrigen Informationsbeschaffung fehlt.

Das öffentliche Interesse ist enorm

Dies bedeutet freilich nicht, dass die spätere Veröffentlichung bereits deshalb zulässig wäre. Die Rechtmäßigkeit der Kenntniserlangung und die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind voneinander zu unterscheiden und auch Informationen, die der Presse auf rechtmäßigem Wege bekannt geworden sind, können einem persönlichkeitsrechtlichen Veröffentlichungsschutz unterliegen.

Aber: Im Fall Eralp dürfte ein ganz erhebliches öffentliches Informationsinteresse zweifelsohne bestehen. Die internen Kommentare lassen erkennen, dass die potenzielle neue Regierende Bürgermeisterin von Berlin sich bei der Formulierung ihrer öffentlichen Positionen von möglichen Reaktionen von Akteuren beeinflussen lässt, die von vielen als extremistisch eingestuft werden, und Sicherheitsrisiken für sich und ihre Familie berücksichtigt.

Das betrifft keineswegs nur ihre persönliche Befindlichkeit. Vielmehr berührt der Vorgang die grundlegende Frage, inwieweit politische Verantwortungsträger ihr politisches Handeln nach einer tatsächlichen oder befürchteten Einschüchterung ausrichten und welche Auswirkungen dies auf die freie politische Willensbildung hat. Die Berichterstattung leistet damit einen gewichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion über die Bedingungen demokratischer Kommunikation. Vor diesem Hintergrund sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Spiegel jedenfalls über den politischen Aussagegehalt der versehentlich übermittelten Kommentare berichten durfte.

Die Lücke in der Rechtfertigung des Spiegel

In seinem Leitartikel legt Spiegel-Chefredakteur Dirk Kurbjuweit unter der Überschrift „Warum wir über die Angst der Elif Eralp berichtet haben“ ausführlich dar, warum das Magazin die versehentlich bekannt gewordenen internen Äußerungen veröffentlicht hat. Er beruft sich auf genau dieses hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit, über derart gewichtige Vorgänge informiert zu werden.

Das ist eine nachvollziehbare journalistische Begründung. Und rechtlich spricht viel dafür, dass sie die Veröffentlichung der internen Kommentare trägt. Doch Kurbjuweits Rechtfertigung hat eine entscheidende Leerstelle. Der Spiegel hat nicht nur die versehentlich übermittelten Kommentare veröffentlicht. Er hat auch eine Interviewantwort öffentlich gemacht, die Eralp im vereinbarten Autorisierungsverfahren ausdrücklich gestrichen hatte.

Das sind zwei rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Sie auseinanderzuhalten ist rechtlich geboten und journalistisch lauter.