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BVerwG fragt EuGH

Wie aktuell müssen die Daten für Luftreinhalteprogramme sein?

Zwei Industrieschornsteine, aus denen große Rauchwolken in den Himmel aufsteigen.
Schadstoffe in der Luft stellen eine Gefahr für die Gesundheit dar. © Турар Казангапов / Adobe Stock

Muss die Bundesregierung ihr Luftreinhalteprogramm an neue Daten anpassen? Das BVerwG legt dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei geht es auch um Klagerechte von Umweltverbänden wie der DUH.

Im Streit um das Nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesregierung soll nun auch der EuGH zu Wort kommen: Das BVerwG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt (Urteil vom 07.10.2026 – 7 C 1.25).

Im Mittelpunkt steht die Frage, wie aktuell die Daten sein müssen, die die Bundesregierung der Erstellung des nationalen Luftreinhalteprogramms zugrunde legt. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen das im Mai 2024 von der Regierung beschlossene Luftreinhalteprogramm geklagt. Nach Auffassung des Umweltverbands sind bei der Erstellung des Programms nicht alle zu diesem Zeitpunkt verfügbaren aktuellen Entwicklungen berücksichtigt worden. 

Dem Programm liege zwar die letzte Aktualisierung der Emissionsprognose vom Mai 2023 zugrunde, jedoch berücksichtige es bestimmte Änderungen der Datenlage nicht, die erst nach der Erstellung der Emissionsprognose eingetreten seien. Unter anderem sei etwa beim Datum für den Kohleausstieg noch vom Jahr 2030 statt spätestens 2038 ausgegangen worden. Beim Verkehr sei der zwischenzeitliche Stopp der E-Auto-Prämie nicht berücksichtigt worden.

Wie aktuell müssen die Datengrundlagen sein?

Das OVG Berlin-Brandenburg gab der DUH im Juli 2024 teilweise recht und verpflichtete die Bundesregierung, Teile des Programms zu überarbeiten. Nach Ansicht des Gerichts reichten die vorgesehenen Maßnahmen nicht in allen Punkten aus, um die europäischen Vorgaben zur Verringerung der Luftschadstoffemissionen zu erfüllen. Gegen diese Entscheidung legte das Bundesumweltministerium Revision beim BVerwG ein.

Dieses möchte nun zunächst vom EuGH wissen, ob die Bundesregierung für das Luftreinhalteprogramm die letzte Emissionsprognose auch dann verwenden darf, wenn sich in der Zwischenzeit wichtige Datengrundlagen geändert haben. Oder müssen die Mitgliedstaaten bei einer Fortschreibung des Programms zwischenzeitlich verfügbar gewordene Emissions- und Klimadaten zwingend einarbeiten?

Das Gericht möchte außerdem wissen, ob die Bundesregierung ihre Strategien ggf. entsprechend nachschärfen muss, damit die europäischen Emissionsreduktionsziele weiterhin erreicht werden, oder ob es genügt, auf die dadurch entstehenden Unsicherheiten hinzuweisen.

Darüber hinaus bittet das BVerwG den EuGH um Klärung der Rechte von Umweltverbänden: Kann ein Umweltverband vor Gericht lediglich feststellen lassen, dass ein nationales Luftreinhalteprogramm rechtswidrig ist, oder kann er darüber hinaus auch eine Änderung des Programms verlangen?

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DUH: "Zwischenerfolg in Kampf um saubere Luft"

Rechtlicher Hintergrund des Streits ist die EU-Richtlinie 2016/2284 zur Verringerung nationaler Emissionen bestimmter Luftschadstoffe. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, nationale Luftreinhalteprogramme aufzustellen und mindestens alle vier Jahre zu aktualisieren. Darin müssen sie darlegen, mit welchen bisherigen, aktuellen und geplanten Maßnahmen sie die europäischen Vorgaben zur Verringerung bestimmter Luftschadstoffe erfüllen wollen. Daneben müssen die Staaten regelmäßig Emissionsprognosen erstellen und aktualisieren.

DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch wertet das Urteil des BVerwG als "Zwischenerfolg in unserem Kampf um saubere Luft in Europa". Durch die Vorlage beim EuGH werde für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitlich geklärt, welche Konsequenzen Regierungen durch den Beschluss von Nationalen Luftreinhalteprogrammen fürchten müssen, die auf mangelhaften Prognosen und veralteten Daten beruhen.

Bis der EuGH über die vorgelegten Fragen entschieden hat, ist das Revisionsverfahren vor dem BVerwG ausgesetzt.