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Intelligente Stromzähler

Kunden können Einbau von Smart Metern nicht verhindern

An einer gelben Wand hängt ein moderner Stromzähler. Eine männliche Hand drückt dort gerade einen Knopf.
Smart Meters sollen Verbrauchern die "aktive Teilnahme am Energiemarkt" ermöglichen. © Ilja / Adobe Stock

Stromkunden können intelligente Stromzähler nicht generell wegen Datenschutz- oder Sicherheitsbedenken verhindern. Laut EuGH müssen Netzbetreiber keinen herkömmlichen Stromzähler bereitstellen.

Der EuGH hat in einem Fall aus Österreich entschieden, dass Stromnetzbetreiber nicht verpflichtet sind, Kunden auf deren Wunsch weiterhin mit einem konventionellen Stromzähler auszustatten und auf den Einbau eines sogenannten "Smart Meters" zu verzichten (Urteil vom 05.11.2026 – C-468/24).

Ein österreichischer Verbraucher hatte sich gegen den Austausch seines herkömmlichen Stromzählers durch einen intelligenten Zähler gewehrt. Hintergrund des geplanten Austauschs durch das Unternehmen Netz Niederösterreich war, dass die Eichung des konventionellen Zählers ablief. Der Verbraucher verweigerte seine Zustimmung und begründete das mit der Gefahr von Elektrosmog, Datenschutzbedenken und möglichen Sicherheitsrisiken bei der Datenübertragung.

Der Stromlieferant klagte und bekam vom Bezirksgericht im österreichischen Tulln recht: Der Verbraucher müsse den Zähleraustausch gestatten und Netz Niederösterreich zu diesem Zweck den Zugang zum Zählpunkt ermöglichen. Das in zweiter Instanz berufene österreichische Gericht, das Landesgericht St. Pölten, setzte das Verfahren aus und bat den EuGH, vorab aus unionsrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen.

EU hat Energiewende im Blick

Der EuGH stellte nun klar, dass die EU-Vorschriften die Einführung intelligenter Messsysteme ausdrücklich fördern. Ziel sei es, Verbrauchern eine genauere Kontrolle ihres Stromverbrauchs zu ermöglichen und ihre aktive Teilnahme am Energiemarkt zu stärken, um "tatkräftig an der Energiewende" mitwirken zu können. Aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) ergebe sich daher kein Recht, die Installation eines Smart Meters generell abzulehnen oder stattdessen die Ausstattung mit einem konventionellen Zähler zu verlangen.

Zugleich betonte der Gerichtshof, dass intelligente Messsysteme den unionsrechtlichen Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz genügen müssen. Entsprechende Schutzvorgaben müssten jedoch nicht bereits in der nationalen Vorschrift enthalten sein, die den Begriff des intelligenten Zählers definiert. Es genüge, wenn sie an anderer Stelle der nationalen Regelungen umgesetzt würden.

Keine elektronische Kommunikation

Eine weitere Klarstellung des Gerichtshofs betrifft das Datenschutzrecht für elektronische Kommunikation. Die Luxemburger Richter und Richterinnen entschieden, dass die sogenannten Cookie-Regeln der ePrivacy-Richtlinie nicht auf Stromnetze anwendbar sind. Gemeint ist Art. 5 Abs. 3 der RL 2002/58. Danach ist die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen zu den Zwecken der Verarbeitung seine Einwilligung gegeben hat. 

Allerdings stellt der EuGH klar, dass ein Stromnetz, über das Verbrauchsdaten übermittelt werden, kein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne dieser Vorschriften ist. Denn sein Hauptzweck bestehe darin, Energie zu übertragen, und nicht "ganz oder überwiegend" darin, öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitzustellen.

Mehrere weitere Vorlagefragen erklärte der EuGH für unzulässig, darunter Fragen zur Produkthaftungsrichtlinie sowie zu bestimmten österreichischen Datenschutzregelungen, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich war.