„Klimaschutz ist Menschenrecht“

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann; Dr. Roda Verheyen: „Klimaschutz ist Menschenrecht“. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208326)
Seit Jahren vertritt die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Roda Verheyen sogenannte Klimaklagen vor Gericht.
Darunter sind wegweisende Verfahren wie die Verfassungsbeschwerde, die zum Klimabeschluss des BVerfG führte, oder die Vertretung eines peruanischen Bauern in einer Klage gegen RWE. Nun wurde sie mit dem diesjährigen Umweltpreis der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) ausgezeichnet. Wir haben nachgefragt.
NJW: Glückwunsch zu Ihrer jüngsten Auszeichnung. Was wird damit gewürdigt und was bedeutet Ihnen dieser Preis?
Verheyen: Für mich ist das ein Preis für das gesamte Umweltrecht und insgesamt das Rechtssystem als Dritte Gewalt, mit seiner erheblichen Kraft, die zu schützen, die keine oder nur eine schwache Stimmen haben. Das können Minderheiten sein, oder eben die Umwelt und all ihre Bestandteile, inklusive dem globalen Klima. Gewürdigt wird hier konkret meine Arbeit der letzten 25 Jahre mit dem Ziel, das bestehende Recht zum Schutz des globalen Klimas zu aktivieren, und zwar sowohl auf Ebene von Staaten, als auch im Hinblick auf Unternehmensverantwortung. Gewürdigt werden auch meine Bemühungen, das Recht nach außen zu kommunizieren und die Rechtsprechung für alle zugänglich zu machen, außerdem laut den Juroren mein Beitrag zur Rechtswissenschaft. Das alles freut mich natürlich sehr, weil diese Arbeit wirklich Lebensinhalt für mich war und ist.
NJW: Würden Sie den Klimabeschluss des BVerfG (NJW 2021, 1723), den Sie erstritten haben, als Ihren wichtigsten beruflichen Erfolg verbuchen?
Verheyen: Es ist ein absoluter Traum für eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, an einem solchen Beschluss beteiligt zu sein. Das ist eine extrem wichtige, und auch kluge Entscheidung, wie so viele, die das BVerfG getroffen hat. Für mich persönlich noch wichtiger ist allerdings die Entscheidung, die im Mai 2025 vom OLG Hamm in der Klage gegen RWE getroffen wurde. Dort wird weltweit erstmals festgestellt, dass große Emittenten die Verantwortung für die Folgen des Klimawandels tragen. Das ist aus meiner Sicht deswegen wichtiger, weil die Feststellung, das Klimaschutz Menschenrecht ist, bereits von vielen Gerichten in der Welt getroffen wurde, während das Judikat des OLG Hamm fast singulär ist, auch wenn weitere Entscheidungen international folgen, etwa in Sachen Total in diesem Jahr in Frankreich. Gerade in einer Zeit, in der Staaten zunehmend erratisch agieren und auch ihre regulatorische Kraft im Hinblick auf Unternehmen nicht wahrnehmen, sind alle Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Verantwortung von großen Emittenten befassen, extrem wichtig.
NJW: Lassen Sie uns nochmal auf den Klimabeschluss zurückkommen: Viele verbanden damit die Hoffnung, künftig einen schnelleren und effektiveren Klimaschutz zur Not gerichtlich erzwingen zu können. Was ist von dieser Hoffnung übriggeblieben?
Verheyen: Klimaschutz ist Menschenrecht, und zwar sowohl im Hinblick auf die Reduktion von Emissionen vor allem durch die Verbrennung von fossilen Brennstoffen, als auch im Hinblick auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Das ist ein Fakt, an dem niemand mehr vorbeikommt. Im Augenblick ringen wir in Deutschland und Europa um die Umsetzung. Das sind die „Mühen der Ebene“. Aufgegeben hat bisher niemand, weder in Deutschland noch in der EU. Es wird immer gerne schwarz gemalt, aber Fakt ist, dass Europa immer noch ambitionierte Klimaziele verfolgt, und neben dem Emissionshandel für fast alle Sektoren auch die Kreislaufwirtschaft ernsthaft verfolgt. Es geht nicht schnell genug, ja, das stimmt, und deswegen sind auch weitere Klagen anhängig. Aber die Grundlagen, der Rahmen, die stehen.
NJW: Wie bewerten Sie in dem Zusammenhang die Rechtsprechung des BVerwG?
Verheyen: Das BVerwG hat sich entschieden, die wesentliche Gelenknorm zwischen realer Welt und Klimaschutzprogrammen bzw. dem Klimaschutzgesetz, nämlich § 13 KSG, extrem eng auszulegen. Dadurch gibt es de facto keine Pflicht, bei Infrastrukturprojekten oder anderen Entscheidungen ernsthaft zu fragen: Trägt dieses Projekt zu den Klimaschutzzielen bei, oder macht es sie unmöglich? Ist es also zumindest schlüssig anzunehmen, dass ein bestimmtes Projekt der Transformation hilft oder im Wege steht? Diese Fragen stellt das Gericht nicht, und das finde ich sehr enttäuschend. Ich frage bei jeder Entscheidung, wie das vereinbar ist mit dem Klimabeschluss des BVerfG, der deutlich sagt, dass die Bedeutung des Klimaschutzes mit der Zeit in der Abwägung wächst, wenn das CO2-Budget ausgeschöpft ist. Da stehen wir ja heute: Der Topf ist leer.
NJW: Klimaklagen polarisieren, auch weil sie sich gegen Unternehmen richten, die rechtskonform handeln. Wie ist die Wahrnehmung von Klimaklagen aktuell?
Verheyen: Die Annahme, die Sie hier in den Raum stellen, ist: Jedes Unternehmen, das im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen Auflagen oder den Produktauflagen handelt, ist ansonsten in keiner Weise haftbar. Das ist unschlüssig; es widerspricht dem Verursacherprinzip und entspricht auch nicht dem deutschen Rechtsrahmen. Im Gegenteil: Es wird nur das genehmigt, was konkret geregelt ist. Die Klimafolgen sind nirgendwo speziell gesetzlich geregelt, ebenso wenig die Haftung dafür. Aus meiner Sicht polarisieren nicht die Klimaklagen, sondern der Anspruch der fossilen Energieunternehmen und anderer Akteure, einfach immer weiterzumachen, ohne die Folgen ihres Handelns abzufedern oder wahrzunehmen. Gerade in Zeiten, in denen Tankrabatte Konzernen sogar noch Übergewinne bescheren, ist das eine völlig falsche Fragestellung. Richtig wäre: Wie kann man die schützen, die sich selber nicht gut schützen können, etwa die 16.000 hitzebedingten Todesfälle in diesem Sommer?
NJW: Als Musterprozess für Klimaklagen gilt der bereits erwähnte Fall des peruanischen Bauern und Bergführers Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Auch wenn er vor dem OLG Hamm gescheitert ist: Rechnen Sie damit, dass deutsche Gerichte den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines Unternehmens und Klimaschäden im Ausland eines Tages bejahen werden?
Verheyen: Ja, damit rechne ich. Das OLG hat meine Rechtsauffassung im Hinblick auf die grundsätzliche Haftung und Darlegbarkeit von Kausalzusammenhängen sowie auch die Frage der Störereigenschaft bestätigt. Verloren haben wir die Klage, weil das Haus meines Mandanten nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend stark dem Risiko einer Gletscherflut ausgesetzt war. Ich kann mir 1.000 andere Konstellation vorstellen, wo das anders zu beurteilen wäre, und nicht nur ich, denn weltweit führen Kollegen entsprechende Klagen schon heute. Die grundsätzlichen Kausalitätsfragen werden auch in der Klage meiner pakistanischen Mandanten wegen der extremen Flut 2022 aufzuarbeiten sein; damit befasst sich das LG Heidelberg derzeit.
NJW: In dem Kontext werden auch immer wieder die Rechte der Natur diskutiert. Braucht es tatsächlich dieses Konstrukt, um Ökosysteme, Flüsse, Wälder und Tiere adäquat zu schützen?
Verheyen: In Frankreich gibt es eine klare gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, Ökosystemschäden zum Gegenstand von Schadensersatzprozessen bzw. Unterlassungsbegehren zu machen. Diese Regelung erleichtert tatsächlich Umweltklagen erheblich und ist auch gut geeignet, Phänomene wie den Klimawandel oder Verschmutzung von Gewässern abzubilden. Rechte einzelner sind eben immer nur „auch“ betroffen. Eigenrechte der Natur sind ein guter Weg, um die Notwendigkeit von Balance in natürlichen Systemen darzustellen und Politik und Öffentlichkeit zu vermitteln, dass die Natur nicht nur dazu da ist, uns zu dienen, wir also nicht frei darin sind, sie zu zerstören. Gerade wurde eine europäische Bürgerinitiative gestartet, die erreichen will, dass die EU-Kommission dieses Konzept in ein Gesetz gießt. Diese Bewegung wird stärker.
NJW: Ist Klimaschutz nicht eigentlich Sache des Gesetzgebers?
Verheyen: Absolut. Das BVerfG hat festgestellt: Klimaschutz ist Menschenrecht – auf Ebene des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber muss also Klimaschutz betreiben. Aufgabe der Judikative ist es zu fragen, haben Gesetzgeber und Exekutive richtig und ausreichend gehandelt. Und das ist der Job der Gerichte. Ansonsten halte ich es mit dem Vorsitzenden Richter des OLG Hamm, Dr. Rolf Meyer: Das BGB und seine Grundsätze sind über 100 Jahre alt, und sie werden nicht außer Kraft gesetzt, nur weil die Folge der Anwendung von Vorschriften einzelnen Akteuren in der Wirtschaft nicht gefällt.
NJW: Ausweislich der Homepage Ihrer Kanzlei führen Sie ganz aktuell eine Zukunftsklage. Um was geht es da?
Verheyen: Gemeint sind damit zwei Verfassungsbeschwerden, beide erhoben 2024. In einer, bei der sich über 54.000 Menschen in Deutschland beteiligt haben, geht es um die Novelle des KSG, die aus unserer Sicht gegen den Klimabeschluss von 2021 verstößt, also intertemporale Freiheitsrechte verletzt, Art. 2 I, 20 a GG. Die zweite Verfassungsbeschwerde beschäftigt sich mit der Frage, ob angesichts der Aufzehrung des CO2-Budgets, das zentral für den Klimaschutzbeschluss 2021 war, der Gesetzgeber nicht verpflichtet werden muss, tatsächlich Maßnahmen zu erlassen, die CO2 einsparen, insbesondere im Verkehrsbereich. Wir vertreten dort vor allem Frauen aus dem ländlichen Raum, die durch verschleppte Verkehrspolitik in ihrem Mobilitätsrechten verletzt werden. Hier stützen wir uns auch auf Art. 3, und machen intertemporale Gleichheitsrechte geltend. Diese basieren auf Teilhaberrechten und dem aus dem Steuerrecht bekannten Grundsatz der Lastengleichheit. Wir meinen, es gibt einen Grundsatz der Transformationslastengleichheit gerade weil sowohl Klimafolgen als auch Klimaschutzmaßnahmen die schwächsten der Gesellschaft am meisten treffen.
NJW: Noch eine persönliche Frage zum Schluss: Was ist Ihr Antrieb für Ihr Engagement?
Verheyen: Man muss doch wohl eher fragen: Warum setzen sich nicht alle für Umwelt und Klimaschutz ein? Wir zerstören sehr effektiv unsere Lebensgrundlagen, wir verlassen laut Johann Rockström, einem der wichtigsten Wissenschaftler Europas, inzwischen den sicheren Korridor für das menschliche Leben auf der Erde. Sollen wir das einfach hinnehmen? Ich weigere mich, das zu akzeptieren. Mein Antrieb ist meine Liebe zu Menschen und zu unserem Planeten. So einfach ist das. Aus meiner Sicht müsste sich jeder aktiv für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen einsetzen.
Dieser Text stammt aus Heft 43/2026 der NJW. Dort erschien dieses Interview in gekürzter Form. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann; Dr. Roda Verheyen: „Klimaschutz ist Menschenrecht“. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208326)



