Achtung, Kontrolle!

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Achtung, Kontrolle!. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203636)
Immer mehr Berliner nutzen eine App, die vor Fahrschein-Kontrollen im öffentlichen Nahverkehr warnt. Die BVG findet die App unsolidarisch, die App-Betreiber die Verfolgungs-Praxis gegenüber armen Menschen. Doch überschreiten sie eine rechtliche Grenze?
Es ist noch nicht lange her, als in der Politik über eine Entkriminalisierung des sogenannten "Schwarzfahrens" – des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB – diskutiert wurde. Doch das Vorhaben, das noch unter der Ampel-Regierung begann, versandete. Ein Entwurf aus dem Justizministerium, das seinerzeit vom Liberalen Marco Buschmann geführt wurde, fiel der Diskontinuität anheim und in der schwarz-roten Koalition zeigt der Seniorpartner Union wenig Interesse an einer Liberalisierung. Daran dürfte auch ein zwischenzeitlicher Vorstoß der aktuellen Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) nichts geändert haben.
Die Diskussion darüber, ob das Fahren ohne gültigen Fahrschein strafrechtlich geahndet werden sollte, ist schon alt. Immer wieder gab es Reformvorschläge, bislang aber fand sich nie eine Mehrheit dafür. Dabei ist auch die Kritik im Wesentlichen gleichgeblieben: Der Tatbestand erfasse vor allem Armutskriminalität, meinen jene, die sich für eine Entkriminalisierung einsetzen. Außerdem binde er enorme Ressourcen in der Justiz und entfalte kaum Präventionswirkung.
App warnt vor Fahrkartenkontrollen
In Berlin gibt es nun eine, wenn man so will, andere Lösung des Problems: Eine Art "Blitzer-App" für den ÖPNV verbreitet sich dort zunehmend. Ihre Funktion: Wenn Nutzerinnen und Nutzer Fahrkartenkontrollen entdecken, können sie diese inklusive Standort über die App melden; andere Fahrgäste, die die App ebenfalls verwenden, werden gewarnt. Wer kein Ticket hat, steigt also im Zweifel nicht in die Bahn, in der gerade kontrolliert wird, sondern nimmt die nächste. Die Funktion ähnelt damit den bei Autofahrerinnen und -fahrern beliebten Blitzer-Warn-Apps. Rund 55.000 Nutzerinnen und Nutzer sollen bereits aktiv Kontrollen über die App gemeldet haben.
Die Berliner Verkehrsbetriebe reagierten darauf wenig amüsiert und warfen den App-Betreiberinnen und -betreibern "unsolidarisches Verhalten" vor. Die wiederum reklamieren für sich Solidarität gegenüber den Armen und verweisen auf die rechtspolitischen Argumente gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens. Doch haben sie damit auch das Recht auf Ihrer Seite?
Strafbare Beihilfe zum Schwarzfahren?
Die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Fahrschein ist nach ständiger Rechtsprechung als Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB strafbar. Damit stellt sich die Frage, ob auch eine App, die verhindert, dass Menschen dabei ertappt werden, Leistungen zu erschleichen, in den strafrechtlich relevanten Bereich vordringt, etwa in Form einer Beihilfe nach § 27 StGB. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung eine bloße Förderung der Haupttat, also hier die Inanspruchnahme der Beförderung, ohne zu zahlen. Wenn eine App dies erleichtert, indem sie vor Kontrollen warnt, ließe sich darin vielleicht eine Förderung erkennen.
Problematisch ist aber, dass nicht alles, was einem Straftäter nutzt, in den Bereich der Beihilfe fällt. So braucht es eine einigermaßen klar umrissene Haupttat, zu der Hilfe geleistet wird. Im Fall der App stellen die Betreiberinnen und Betreiber jedoch nur eine Plattform zur Verfügung, auf der Kontrollen gemeldet werden können, die dann wiederum ein recht großer Nutzerkreis verwenden kann. Wer welche Information wann und wozu nutzt, können die Betreiberinnen und Betreiber indes nicht absehen.
Keine Beihilfe ohne konkrete Haupttat
"Hier eine Beihilfe anzunehmen ist schwierig, wenn man weder die Person noch Zeit oder Ort der möglichen Tat kennt", meint auch Sebastian Sobota, Stellvertretender Direktor der Kriminologischen Zentralstelle e.V. in Wiesbaden, im Gespräch mit beck-aktuell.Heute im Recht. Zudem wird aus seiner Sicht nicht die Inanspruchnahme des ÖPNV ohne Ticket gefördert, sondern die Entdeckung der Tat erschwert. Eine sukzessive Beteiligung an der Leistungserschleichung sei nach der Rechtsprechung zwar möglich, aber auch hier sei problematisch, dass der mutmaßliche Gehilfe mit seiner App keine konkrete Tat fördere. "Man könnte noch an eine Strafvereitelung denken", so Sobota, "aber dafür braucht man sogar einen gesteigerten Vorsatz und ebenfalls eine bestimmte Straftat." Für eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB fehle es zudem am nötigen appellativen Charakter der App, die schließlich nicht auffordere, sondern nur eine Hilfe anbiete.
Und was ist mit dem Vergleich zu den beliebten Blitzer-Apps, die nach geltendem Recht verboten sind? "Dafür hat der Gesetzgeber in der StVO ein Sonderrecht geschaffen" erklärt Sobota und verweist auf § 23 Abs. 1c Satz 1 StVO. Danach ist es verboten, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Gerichte haben Blitzer-Apps unter dieses Verbot subsumiert, weil solche Apps den Fahrzeugführer vor drohenden Verkehrsüberwachungsmaßnahmen warnen und ihm ermöglichen, sich nur anlassbezogen verkehrsgerecht zu verhalten. Unmittelbar übertragbar auf Fahrscheinkontrollen dürfte das indes – auch nach Ansicht von Sobota – nicht sein. Als "Verkehrsüberwachungsmaßnahme" dürfte man Fahrscheinkontrollen nämlich schwerlich einordnen können.
App-Betreiber könnten haften
Ob die BVG zivilrechtlich gegen die App-Betreiberinnen und -Betreiber vorgehen könnten, steht indes auf einem anderen Blatt. Hier sieht Tobias Lutzi, Juniorprofessor für Privatrecht an der Universität Augsburg, durchaus Angriffspunkte: "Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Betreiber aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hier durchaus in Betracht" findet er. "Die Website greift erkennbar unmittelbar in die betrieblichen Abläufe der Verkehrsbetriebe ein." Ein solcher Eingriff müsse nicht unbedingt physisch erfolgen, sondern könne zum Beispiel auch schon in einem Boykottaufruf bestehen – oder eben in einer App, die die Umgehung der Zahlungspflicht erleichtere.
Eine etwaige Rechtfertigung durch rechtspolitische Ziele sieht er nicht: "Zwar verfolgen die Betreiber im Kern ein politisches Anliegen und können sich insoweit auf die Meinungsfreiheit berufen; sie nehmen für ihr Anliegen aber – noch stärker als die 'Klimakleber', deren Flughafenproteste das LG Hamburg Ende vergangenen Jahres im Ergebnis ebenfalls als rechtswidrig gewertet hat – ganz gezielt und fortgesetzt die Rechtsgüter eines bestimmten Unternehmens in Anspruch. Das dürfte über die wegen Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG vom Betroffenen eines politischen Protests hinzunehmenden Beeinträchtigungen hinausgehen."
"Argumentation der Betreiber ist wohlfeil"
Sebastian Sobota nimmt die Diskussion um die Berliner Warn-App zum Anlass, die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens zu thematisieren: "Die Diskussion zeigt ja, dass das Thema nach wie vor virulent ist", meint der Kriminologe. "Solche Auswüchse liegen an einem prekären System. Die strafrechtliche Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein ist kriminologisch zweifelhaft und rechtsdogmatisch nicht überzeugend begründet. Ich stimme daher dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Hubig zu, Schwarzfahren vollständig zu entkriminalisieren."
Sobota hat nicht nur eine pointierte Meinung zum Thema Schwarzfahren, sondern auch schon eine Verfassungsbeschwerde gegen ein besonders hartes Strafurteil wegen Erschleichens von Leistungen geschrieben. Doch die Warn-App hält auch er als Gegner der Kriminalisierung für den falschen Weg: "Ich teile die rechtspolitische Kritik, aber das ist in meinen Augen nicht die Lösung. Ich halte die Argumentation der Betreiber, dass man sozial Schwachen damit helfen wolle, auch für ein bisschen wohlfeil", meint er. Wenn man sich anschaue, wer die Betroffenen der Strafverfolgung seien, dann gehe es dabei überwiegend um drogenabhängige, obdachlose oder psychisch kranke Menschen. Diese schauten genauso wenig in einer App nach Kontrollen wie eine verarmte Rentnerin. Die App richte sich wohl eher "an bewusst kalkulierende Schwarzfahrer", so Sobota. Rechtmäßig oder nicht – armen Menschen ist mit der umstrittenen App also wohl wenig geholfen.
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Achtung, Kontrolle!. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203636)




