Unsozial, ungerecht, unsinnig!

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Jochen Bung; Prof. Dr. Georgia Stefanopoulou: Unsozial, ungerecht, unsinnig!. beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196661)
Wenn arme Menschen sich keine Fahrkarte leisten können und trotzdem mobil bleiben wollen, droht ihnen der Gang vors Strafgericht. Das kann nicht die Antwort eines modernen Staates auf soziale Probleme sein, finden Jochen Bung und Georgia Stefanopoulou.
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) will das Schwarzfahren entkriminalisieren. Das spricht für einen Lernprozess der bürgerlichen Gesellschaft. Denn diese hat ein Problem mit Armut. Sie kann Armut nicht akzeptieren, weil sie insgeheim weiß, dass sie sie selbst hervorbringt. Deswegen bedient sie sich einer einfachen Neutralisierungstechnik: Sie bürdet die Verantwortung denen auf, die nichts für ihre Lage können, weil sie Opfer eines ökonomischen Systems sind, das einige notwendig ausschließt. Die Ausgeschlossenen sollen noch nicht einmal sichtbar sein.
Dieser Logik folgt etwa das Bettelverbot im Hamburger Nahverkehr. Wer ohnehin schon nichts hat und darauf aufmerksam macht, wird zur Kasse gebeten. Die bürgerliche Gesellschaft produziert Arbeitslosigkeit, aber teilnehmen sollen nur diejenigen, deren Leben durch Arbeit vermittelt ist. Die Sozialdemokratie war historisch nicht Teil der bürgerlichen Gesellschaft, aber nachdem sie dort angekommen war, war es mit Franz Müntefering ein sozialdemokratischer Arbeitsminister, der 2006 sagte, dass nur, wer arbeitet, auch essen soll.
Ist das Schwarzfahren oder seine Bestrafung unsolidarisch?
Die Initiative der Bundesjustizministerin macht Hoffnung im Hinblick auf die soziale Abkühlung der deutschen Sozialdemokratie, die in ihrer jüngeren Geschichte zu verzeichnen war. Das Hartz IV-Sanktionensystem war inhumaner als das System des Strafrechts. Wer nicht bereit war, das unwürdige Spiel mitzuspielen, sich aussichtslos zu bewerben, um den erwarteten Arbeitswillen zu dokumentieren, wurde am Ende sich selbst überlassen.
Wer ohne Arbeit ist, dessen Handlungs- und Bewegungsspielraum ist in der Regel drastisch beschränkt. Es kann bedeuten, dass es nicht mehr möglich ist, vom Stadtrand in die Stadt zu fahren. Armut ist vielfach mit Immobilität verbunden. Nicht alle, aber viele, die schwarz fahren, tun das, weil sie sich die Fahrkarte nicht leisten können. Und wer sich schon die normale Fahrkarte nicht leisten kann, kann es sich noch weniger leisten, die Geldstrafe zu zahlen, die fällig wird, wenn man beim Schwarzfahren erwischt wird. Ist es gerecht und vernünftig, den Mangel an Geld mit dem Entzug von Zeit zu bezahlen – jener Zeit, die man genommen bekommt, wenn man ersatzweise einer freiheitsentziehenden Sanktion unterworfen wird?
Es mutet in diesem Zusammenhang sonderbar an, wenn Susanne Hierl, Sprecherin der CDU/CSU-Bundesfraktion, meint, die Strafwürdigkeit des Schwarzfahrens mit Solidaritätsargumenten begründen zu können. Schwarzfahren soll die Solidargemeinschaft untergraben, die den öffentlichen Verkehr trägt. Was ist eigentlich mit der Solidarität der Gemeinschaft gegenüber ihren mittellosen Mitgliedern? Ist es nicht gerade Aufgabe der Solidargemeinschaft, mittellose Mitglieder vor Ausgrenzung zu bewahren, anstatt sie in eine Abwärtsspirale wachsender Hilfsbedürftigkeit zu drängen? Strafbarkeit des Schwarzfahrens heißt: Wer die Geldstrafe nicht bezahlen kann, dem droht Ersatzfreiheitsstrafe, die die bestehende Notlage zusätzlich verschärft. Tausende Fälle sind es jedes Jahr.
Befremdlich ist auch, dass man überhaupt argumentieren muss, dass dies nicht nur inhuman, sondern auch unvernünftig ist, weil es die Gemeinschaft am Ende noch mehr Geld kostet. Die Sozialwissenschaftlerin Nicole Bögelein und ihr Kollege Frank Wilde kamen in einer 2023 veröffentlichten Untersuchung zu dem Ergebnis, dass der Staat jährlich rund 114 Millionen Euro aufwendet, um das Schwarzfahren zu verfolgen, zu verurteilen und die Urteile zu vollstrecken. Auch die Umwandlung des Straftatbestandes in eine Ordnungswidrigkeit verspreche in dieser Hinsicht keine Verbesserung. Wer davon überzeugt ist, dass Fahren ohne Fahrkarte weiter bestraft werden soll, muss dies alles ignorieren.
Kompromisslösungen? Zu kurz gedacht!
Gegen eine Bagatellisierung des Schwarzfahrens sprechen sich auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) und der Deutsche Richterbund (DRB) aus. Letzterer plädierte schon 2023 für eine differenzierte Lösung: Eine vollständige Streichung des Tatbestands aus dem Strafgesetzbuch lehnte er ab und schlug stattdessen vor, die Beförderungserschleichung nur noch zu bestrafen, wenn aktiv Zugangsbeschränkungen oder Kontrollen umgangen würden. Der Richterbund knüpft hierbei an eine Auslegung an, die die Beförderungserschleichung der Zutrittserschleichung angleichen will – ein Tatbestand, der ebenfalls in § 265a StGB geregelt ist. Dieser Tatbestand wird (einschränkend) so ausgelegt, dass eine "Erschleichung" erst dann vorliegt, wenn Kontrollmaßnahmen bewusst umgangen werden, zum Beispiel durch Überklettern einer Mauer oder durch bestimmte manipulative Handlungen. Wer so handle, meint der Richterbund, zeige eine höhere kriminelle Energie und dürfe nicht straflos bleiben. Das einfache Mitfahren in einem Bus ohne Fahrkarte in der Hoffnung, nicht erwischt zu werden, sei hingegen dem Zivilrecht zuzuordnen.
Der Vorschlag des DRB greift aber zu kurz. Zwar soll er "wirklich strafwürdige Fälle" identifizieren, doch schießt er über das Ziel hinaus. Kontrollen sind im Interesse der Allgemeinheit zugunsten eines preiswerten und unkomplizierten Massenverkehrs weitgehend reduziert worden – nicht überall und jederzeit, aber doch häufig. Würde die Strafbarkeit ausschließlich am Umgehen von Kontrollen festgemacht, hätten Verkehrsunternehmen einen Anreiz, solche Kontrollen wieder verstärkt einzuführen, um den Aufwand der eigenständigen Durchsetzung ihrer Forderungen – notfalls gerichtlich – zu vermeiden.
Mechanische Kontrollsysteme lassen sich zwar schnell implementieren. Dazu zählen etwa Drehkreuze in Kombination mit modernen Laser- oder Videosystemen. Nach Auffassung des DRB erscheint ihre Installation "durchaus erschwinglich" und sie sind "im Ausland üblich". Der Richterbund spricht sich ausdrücklich für derartige präventive Maßnahmen seitens der Verkehrsunternehmen aus – nicht zuletzt, um eine weitgehende Entkriminalisierung des "einfachen" Schwarzfahrens zu ermöglichen. Dabei wird Folgendes aber kaum beachtet: Je umfassender Kontrollmaßnahmen ausgebaut werden, desto häufiger werden auch Versuche ihrer Umgehung auftreten. Eine Verlegung auf Prävention bei gleichzeitiger Beibehaltung des Kriteriums der "Kontrollumgehung" erweist sich daher als kontraproduktiv, im Ergebnis wohl eher kriminalisierend als entkriminalisierend.
Konsequent entkriminalisieren – mit freiem Nahverkehr
Von diesem paradoxen Effekt abgesehen hat die juristische Feinmechanik am geltenden § 265a StGB gegenüber der sozialen Problematik, die sich in der Realität des Delikts abspielt, etwas Kleinliches und Formalistisches. Auch Überlegungen, den Tatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen, können nicht überzeugen. Die Ersatzfreiheitsstrafe würde dann durch Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) ersetzt. Im Ergebnis würde sich an einer sozial ungerechten und ökonomisch unsinnigen Freiheitsentziehungspraxis nichts ändern.
Das einzig Richtige wäre, die kostenlose Inanspruchnahme öffentlicher Beförderungsleistungen endlich vom Stigma des sozialschädlichen Verhaltens zu befreien und zu einem selbstverständlichen Angebot des sozialen Leistungsstaats zu machen.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Jochen Bung; Prof. Dr. Georgia Stefanopoulou: Unsozial, ungerecht, unsinnig!. beck-aktuell, 21.04.2026 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196661)



