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BAG-Vorlage

Beschränkung der Lizenz für ältere Piloten mit EU-Grundrechten vereinbar?

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, darf nach einer EU-Vorschrift nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt den Europäischen Gerichtshof angerufen, um von ihm klären zu lassen, ob diese EU-Regelung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist (Beschluss vom 27.01.2016, Az.: 5 AZR 263/15 (A)).

Streit um ausstehende Vergütung

Der Kläger war seit 1986 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31.12.2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht. Sie hat sich darauf berufen, der Kläger dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Kläger fordert für diese beiden Monate Vergütung.

BAG will Klärung

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt. Für den BAG-Senat ist entscheidend, ob die besagte EU-Regelung "FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011“, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) vereinbar ist. Die Erfurter Richter wollen zunächst wissen, ob diese Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar ist. Weiter wollen sie klären, ob Art. 15 Abs. 1 der GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, einer solchen Beschränkung der Lizenz entgegenstehen kann.

Fragen zu Leer- und Ausbildungsflügen

Falls die ersten beiden Fragen bejaht werden, will das BAG auch klären lassen, ob unter den Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinn der FCL.065 b bzw. des Anhangs der Verordnung auch sogenannte Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens fallen, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden. Schließlich will es klären lassen, ob unter den Begriff des "gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinn der besagten EU-Regelung auch die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen fällt, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält.