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Anwaltshaftung nach Unfall

Hat ihr Anwalt sie um Hunderttausende gebracht?

Eine Frau sitzt in einem Rollstuhl.
Wie umfassend muss ein Anwalt aufklären? © Halfpoint / Adobe Stock

Nach einem schweren Verkehrsunfall akzeptierte eine querschnittsgelähmte Frau einen Abfindungsvergleich. Jahre später fordert sie von ihrem Anwalt fast eine halbe Million Euro. Hätte er ihr von dem Vergleich abraten müssen?

Bei einem umfassenden Abfindungsvergleich muss ein Anwalt auch über die Erfolgsaussichten einer weiteren Rechtsverfolgung nach Grund und Höhe aufklären. Das stellt der BGH klar, hebt ein Urteil des OLG Koblenz auf und verweist zurück. Eine seit einem Unfall querschnittsgelähmte Frau bekommt damit eine neue Chance auf Schadensersatz (Urteil vom 17.09.2026 – IX ZR 91/25).

Die Frau war im Jahr 2000 als 14-Jährige bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Unterstützung ihres Anwalts schloss sie 2015 einen Abfindungsvergleich mit dem Versicherer des Unfallverursachers. Ab Januar 2016 sollte sie monatlich 2.500 Euro erhalten, davon 1.600 Euro für ihren Erwerbsschaden und 900 Euro für sonstige persönliche Ansprüche. Auf Pflegekosten entfielen lediglich 120 Euro.

Später warf sie ihrem Anwalt vor, ihren erheblichen Pflegemehrbedarf weder ausreichend berechnet noch geltend gemacht zu haben. Insbesondere habe er sie nicht über mögliche Ansprüche auf Ersatz fiktiver Pflegekosten bei Betreuung durch Angehörige aufgeklärt. Bei richtiger Beratung hätte sie den Vergleich nicht unterschrieben, sondern geklagt. Nun verlangt sie rund 469.000 Euro für entgangenen Pflegeschadensersatz sowie Ersatz weiterer Schäden.

Das LG Bad Kreuznach wies die Klage ab. Auch das OLG Koblenz sah keine Pflichtverletzung: Die Frau und ihr Vater, der die Verhandlungen begleitet hatte, hätten den erheblichen Pflegebedarf gekannt. Weiterer Beratung habe es daher nicht bedurft.

Pflegebedarf kennen heißt nicht Ansprüche kennen

Diese Rechnung ging für den IX. Zivilsenat nicht auf. Bei einem weitreichenden Abfindungsvergleich müsse ein Anwalt nicht nur dessen Abgeltungswirkung erklären, sondern auch darlegen, welche Erfolgsaussichten eine Rechtsverfolgung ohne Vergleich nach Grund und Höhe hätte und welche Chancen und Risiken eine Klage berge.

Dass die Frau ihren Pflegebedarf kannte und darüber verhandelt hatte, bedeute noch lange nicht, dass sie auch ihre Ersatzansprüche beziffern konnte. Die Kenntnis des tatsächlichen Pflegeaufwands sei nicht mit der Kenntnis des rechtlich ersatzfähigen Schadens gleichzusetzen. Dass die Frau insbesondere über mögliche Ansprüche auf Ersatz fiktiver Pflegekosten ausreichend informiert gewesen sei, lasse sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Auch ein Hinweis auf die Folgen des Vergleichs genüge nicht. Ohne Kenntnis ihrer möglichen Ansprüche habe die Frau dessen wirtschaftliche Vor- und Nachteile nicht sachgerecht beurteilen können.

Wer auf Beratung verzichtet, müsse die fehlende Beratungsbedürftigkeit beweisen, stellt der BGH klar. Zwar benötige ein bereits umfassend informierter Mandant keine zusätzliche Aufklärung. Das sei jedoch die Ausnahme, so der BGH. Selbst bei rechtlich vorgebildeten oder wirtschaftlich erfahrenen Mandanten oder Mandantinnen müsse ein Anwalt grundsätzlich von Beratungsbedarf ausgehen. Berufe er sich im Regressprozess darauf, dass seine Mandantschaft bereits ausreichend informiert gewesen sei, müsse er dies darlegen und beweisen.

Ob der Anwalt seine Pflichten tatsächlich verletzt hat und der Frau dadurch ein Schaden entstanden ist, muss nun das OLG Koblenz klären.