Welche Rolle spielt die richterliche Unabhängigkeit im Beruf wirklich?

Zitiervorschlag
Leif Schubert: Welche Rolle spielt die richterliche Unabhängigkeit im Beruf wirklich?. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208786)
Diese Woche in der Ratgeberkolumne für (angehende) Juristinnen und Juristen: "Herr Schubert, welche Rolle spielt die richterliche Unabhängigkeit? Macht mir wirklich niemand Vorschriften, wie ich meinen Job als Richterin zu erledigen habe?"
Leif Schubert: So ist es. Die richterliche Unabhängigkeit steht nicht nur in Art. 97 Abs. 1 GG, sondern durchdringt den Arbeitsalltag in der Justiz.
Zum einen ist da die Unabhängigkeit auf der sachlichen Ebene. Niemand schreibt mir vor, wie ich etwas zu entscheiden habe. Das gilt uneingeschränkt und auch auf subtiler Ebene. Mich hat begeistert, wie selbst die erfahrensten Kolleginnen und Kollegen jedem Tipp hinzufügen: "Das ist aber nur, wie ich es üblicherweise mache oder sehe. Wenn Du es anders siehst, dann entscheide so. Du bist der Richter." Übrigens habe ich selbst in meiner Zeit als (weisungsgebundener) Staatsanwalt nicht einmal die Ansage erhalten, ich solle etwas inhaltlich anders entscheiden, auch wenn es verschiedene vertretbare Wege gab.
Es sei aber auch gesagt, dass jede und jeder zu Dienstbeginn über die vielen guten Ratschläge der zahlreichen hilfsbereiten Kolleginnen und Kollegen sehr froh ist. Denn die Entscheidungsverantwortung ab dem ersten Tag ist beeindruckend und mitunter überwältigend. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet also nicht, keine Ratschläge einholen oder befolgen zu dürfen.
Eine einmalige Form der Selbstbestimmung
Zum anderen geht es um die persönliche Unabhängigkeit, auch im Hinblick auf die Arbeitsorganisation. Diese Form der Selbstbestimmung lässt sich nur als einmalig beschreiben. Richterinnen und Richter haben auch keine festen Arbeitszeiten, sondern lediglich ein Arbeitspensum. Wir müssen die uns zugewiesenen Aufgaben erledigen. Es gibt in der Praxis am Landgericht Kammerberatungen und -sitzungen, Sitzungstage als Einzelrichter, Urlaubsabstimmungen wegen Vertretungen und vereinzelt etwas anderes für die Gerichtsorganisation. Das war es. Jenseits dieses Rahmens entscheidet niemand, wann ich wie an welchem Schreibtisch zu sitzen habe – und selbst bei allen Punkten vorher rede ich mit.
Ich halte den Richterberuf für eine Art "Selbstständigkeit im Staatsdienst", selbst und ständig. Wer keine klassische Arbeitszeit hat, kann sich auf sie auch nicht berufen. Sollte ein Verfahren liegenbleiben, eine Partei nach der Verhandlung nicht einmal grob verstanden haben, worum es ging, oder ein Urteil nicht überzeugen, fühle ich mich dafür verantwortlich. So geht es den meisten.
Die Justiz ist personell auf Kante genäht
Deshalb arbeiten zahlreiche Richterinnen und Richter auch dann, wenn das niemand sieht. Oft noch einmal abends, einige gelegentlich sogar am Wochenende. Denn anders als einige meinen, ist die Justiz personell an vielen Stellen auf Kante genäht. Vertretungen durch Erkrankungen, Vakanzen oder spontane Richterwechsel – für solche Dinge ist kaum ein Puffer vorhanden.
Das ist der Preis der Unabhängigkeit. Ich empfinde diese Freiheit in meiner Arbeitsorganisation dennoch als den wahren Luxus, den die Justiz bietet. Das gilt gerade dann, wenn Familie oder andere Verpflichtungen besondere Flexibilität verlangen, wie bei meiner als Arbeitsrichterin tätigen Frau und mir.
Wir dürfen aber nie vergessen, dass auch viele dieser Aspekte erkämpft werden mussten. Noch im Jahr 1982 musste eine teilzeitbeschäftigte Richterin bis zum Bundesverwaltungsgericht klagen, weil von ihr rechtswidrig verlangt worden war, zu den dienstüblichen Zeiten bei Gericht präsent sein zu können, also letztlich in Vollzeit. Die bayerische Berufungsinstanz hatte dazu lapidar festgestellt, dass "der Richterberuf als gewissermaßen Nebenbeschäftigung neben der Beanspruchung als Hausfrau und Mutter nicht besonders geeignet sei" (, Beschluss vom 21.09.1982 – 2 B 12/82). Man stelle sich vor, wie die personelle Lage der Justiz heute aussähe, hätte das BVerwG das nicht deutlich und bis heute nachhaltig zurückgewiesen.
Alles in allem passt zu der Frage insgesamt ein Slogan, mit dem die Justiz in Nordrhein-Westfalen vor geraumer Zeit um Nachwuchs geworben hat: "Von den Besten die Unabhängigen". Das ist in jeder Hinsicht ein schöner Anspruch der Justiz an sich selbst.
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Die vorherige Kolumne finden Sie hier: Kompass Karriere #21: Welche Karrierestufen gibt es in einer Rechtsabteilung? (Jennifer Graf)
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Leif Schubert: Welche Rolle spielt die richterliche Unabhängigkeit im Beruf wirklich?. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208786)



