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Editorial

NGO statt Anwalt?

Berufsausübungsgesellschaften: Neue Regeln für Anwälte und Steuerberater
© Studio_East / stock.adobe.com

HateAid ist eine Erfolgsgeschichte. Vor knapp zehn Jahren gegründet, arbeiten mittlerweile mehr als 50 Beschäftigte für die Organisation. In der Politik und in den Medien ist sie schon lange ein geschätzter Player, wenn es um den Kampf gegen „Hass und Hetze“ im Netz geht. Jetzt ist eine weitere Aufwertung geplant.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) möchte „zivilgesellschaftlichen Organisationen“ wie HateAid die Vertretung von Betroffenen vor den Landgerichten in Verfahren gegen „digitale Gewalt“ ermöglichen. Dazu erteilt das „Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdD)“ ihnen in § 7 die Befugnis, in zivilrechtlichen Auskunfts- und Sperrverfahren unentgeltlich als Verfahrensbevollmächtigte aufzutreten.

Der Gesetzentwurf aus dem BMJV ist speziell für HateAid ein doppelter Erfolg. Die Organisation setzt sich seit Jahren intensiv für verschärfte gesetzliche Maßnahmen gegen „digitale Gewalt“ ein. Jetzt sind neue Strafvorschriften ebenso geplant wie erweiterte zivilrechtliche Verfahren auf Auskunftserteilung und Accountsperren. Das im Entwurf vorgesehene Vertretungsrecht krönt den Lobbyerfolg. Wie andere Nichtregierungsorganisationen erhält auch HateAid Unterstützung aus der Staatskasse. Nach eigenen Angaben stammen knapp 10 % des Jahresetats aus Mitteln des Bundesfamilienministeriums („Demokratie leben!“). Weitere 10 % stammen aus dem Etat des BMJV. Geschmackssache, was von einer solchen Melange zu halten ist.

In der Gesetzesbegründung wird die Kompetenz der „zivilgesellschaftlichen Organisationen“ angepriesen. Man wolle es den Betroffenen ermöglichen, „sich auch ohne anwaltliche Vertretung mit kompetenter Vertretung gegen (…) Verletzungen zur Wehr zu setzen“. Sollte dies Wirklichkeit werden, haben HateAid und andere Organisationen geschafft, was Rechtsschutzversicherungen, Legal-Tech-Anbietern, Wirtschaftsjuristinnen und -juristen sowie vielen anderen Akteuren trotz jahrelanger Lobbyarbeit bis heute nicht gelungen ist: Einen direkten Zugang zu den Gerichten ohne Anwältinnen und Anwälte.

Ob staatlich unterstützt oder nicht: „Zivilgesellschaftliche Organisationen“ sind weder von Berufs wegen verschwiegen noch unabhängig noch unterliegen sie einer Verpflichtung zur Versicherung der Berufshaftpflicht. Auch bei der Prozess- und Verfahrenspraxis haben Anwältinnen und Anwälte die Nase vorn. Die geplante Ermächtigung „zivilgesellschaftlicher Organisationen“ würde daher bei den Landgerichten zu einer Zweiklassengesellschaft führen. Mit Bevollmächtigten zweiter Klasse ist jedoch niemandem geholfen – am wenigsten den Bürgerinnen und Bürgern, die sich gegen „digitale Gewalt“ wehren möchten.

Dieser Text stammt aus Heft 21/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.