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Glosse

Über Gebühr

Euromünzen auf einem Stapel
© weyo/adobe

Ja, liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist bitter, wenn der Mandant nicht zu schätzen weiß, wie Sie sich für ihn reinhängen, um ihn da wieder rauszuhauen, wo er sich selbst reingeritten hat.

Wenn er erst an dem liebevoll und ganz ohne KI zusammengeklöppelten Schriftsatz rummäkelt, weil er meint, dank ChatGPT, Claude et al. alles besser zu wissen oder es einfach lieber opulent mag, um anschließend die Honorarnote noch kritischer zu sezieren als jeder Kostenbeamte. Trotzdem ist das noch lange kein Grund, solche Nörgeleien mit einer Kündigung des Anwaltsvertrags zu quittieren. Lässt man sich gleichwohl dazu hinreißen, weil ein Ende mit Schrecken immer noch besser erscheint, als ein Schrecken ohne Ende, kann das höchst unerfreuliche Folgen für die Honorarforderung haben (LG Karlsruhe Teilanerkenntnis- und Schlussurt. v. 16.9.​2026 – 19 O 5/26).

Die klagende Sozietät beriet den späteren Beklagten im Rahmen einer Scheidung. Im Zuge dieser Beratung fertigte sie den Entwurf einer Scheidungsfolgenvereinbarung und sandte ihm diese zusammen mit einer Honorarforderung über knapp 6.800 EUR brutto, auf die vorab ein Vorschuss in Höhe von 2.000 EUR zu leisten sei – Qualität hat halt ihren Preis. Aber offensichtlich hatten Rechtsbeistand und Mandant recht unterschiedliche Qualitäts- und Preisvorstellungen. Denn statt klaglos zu zahlen, krittelte der Beklagte an Folgenvereinbarung und Vorschussrechnung rum. Und das, obwohl mal ein bekannter Fernsehanwalt das Honorar des Anwalts als eine der Säulen bezeichnet haben soll, auf der die Gerechtigkeit ruhe. Also, wenn das so losgeht, sagte sich die Klägerin, dann soll er doch zusehen, ob er jemanden findet, der ihm seine Scheidung zum Discounter-Preis durchboxt. Sprachs, kündigte den Anwaltsvertrag wegen ungebührlichen Verhaltens und stellte dem Nörgler die volle Geschäftsgebühr zunächst nur anteilig in Rechnung. Erstaunlicherweise kroch der nicht umgehend zu Kreuze, und zahlen wollte er auch nicht – oder zumindest nicht so viel, weshalb die Klägerin ihren vermeintlichen Honoraranspruch in voller Höhe einklagte. Beim LG Karlsruhe wäre sie damit durchgedrungen, wenn da nicht die freie Kündigung des Anwaltsvertrags gewesen wäre. Für die gab es nämlich keinen Grund. Ja, der Mandant habe Entwurf und Honorarforderung nicht gefeiert, die Klägerin aber auch nicht über Gebühr kritisiert. Und mit Kritik müsse nicht nur die Anwaltschaft halt leben. Ganz leer ging die Klägerin gleichwohl nicht aus, hatte doch der Beklagte um des lieben Rechtsfriedens willens 321 EUR angeboten (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 27011).

Dieser Text stammt aus Heft 45/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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