Strafen für Strafverteidigung?

Zitiervorschlag
Tobias Freudenberg: Strafen für Strafverteidigung?. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201361)
Konfrontation gehört im Strafprozess praktisch zum Geschäft. Egal über welches größere Verfahren man gerade liest – Anwälte stellen Befangenheitsanträge, Richter weisen Fragen zurück oder entziehen das Wort.
„Konflikt ist die offenbar gewordene Form eines Interessengegensatzes“, hat Thomas Fischer dazu mal geschrieben. Und in der Hauptverhandlung sind divergierende Interessen nun mal handgreiflich.
Seit einigen Monaten erarbeitet eine vom Bundesjustizministerium (BMJV) eingesetzte Expertenkommission Vorschläge für eine Reform der Strafprozessordnung. Im Fokus steht dabei die strafgerichtliche Hauptverhandlung, die zügiger und effizienter werden soll. Der gut 20 Mitglieder zählenden Kommission gehören Vertreter aus Wissenschaft sowie Justiz- und Anwaltspraxis an. Weitere knapp 70 Experten in sechs Arbeitsgruppen arbeiten ihr zu. Dort sollen, so verlautete aus dem BMJV zum Start, keine formellen Abstimmungen zu Streitpunkten erfolgen, sondern vielmehr „einvernehmliche Empfehlungen“ für den Abschlussbericht abgegeben werden.
Ein Strafrechtsprofessor, der dem Gremium nicht angehört, hat das Kommissionskonstrukt mal treffend als großen Tanker beschrieben, den das Ministerium in schwere See geschickt hat. Um im Bild zu bleiben, könnte man ergänzen: Offenbar hat die Reederei bei der Zusammenstellung der Crew unterschätzt, dass dort ganz unterschiedliche Vorstellungen über den Kurs herrschen könnten. Tatsächlich ist die Stimmung auf der Brücke und im Maschinenraum nach mehr als der Hälfte der Strecke angespannt. Die Differenzen, die dort zutage treten, folgen den Interessengegensätzen in der Hauptverhandlung. Hier wie dort haben Anwaltschaft und Justiz bisweilen sehr unterschiedliche Vorstellungen über den rechtlichen Rahmen.
Dass an Bord statt frischer Brise seit einiger Zeit dicke Luft herrscht, hat vornehmlich mit einer sogenannten Contempt-of-Court-Regelung zu tun, die im Zwischenbericht einer Arbeitsgruppe thematisiert wird. Danach soll gegen Strafverteidiger, die nach Ansicht der Tatrichter den Ablauf der Verhandlung stören, ein Ordnungsgeld von bis zu 3.500 EUR verhängt werden können. Diese „Ungeheuerlichkeit“ ist „ein Anschlag auf die anwaltliche Unabhängigkeit, auf die Funktion der Anwaltschaft als gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege“, lautete eine paradigmatische Reaktion hierauf aus dem Berufsstand der Rechtsberater.
Inzwischen wurde der Vorschlag von vielen Seiten relativiert. Aber die Diskussion kommt nicht zur Ruhe, auch weil hochrangige Justizvertreter weiterhin für solche Regelungen werben, etwa im Bericht der sogenannten Präsidentenkonferenz oder in Veröffentlichungen kürzlich in der Richterzeitung und auf lto.de. Es gab übrigens schon mal einen vergleichbaren Vorstoß, zur Hochzeit der RAF-Prozesse, in denen obstruktive Verteidigungsstrategien auf die Spitze getrieben wurden. Nicht mal zu jener Zeit konnte man sich letztlich zu einer solch scharfen Regelung wegen Missachtung des Gerichts durchringen.
Dieser Text stammt aus Heft 27/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Tobias Freudenberg: Strafen für Strafverteidigung?. beck-aktuell, 06.07.2026 (abgerufen am: 06.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201361)




