Mit dem Hammer des Strafrechts

Zitiervorschlag
Dr. h.c. Gerhard Strate: Mit dem Hammer des Strafrechts. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202856)
Wer als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht in jedem Problem einen Nagel. Dieses als Maslows Hammer bekannte psychologische Phänomen erfasst auch die Gesetzgebung.
Das Strafrecht als Mittel der Gedankenkontrolle ist einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung unangemessen. Wo Gedanken unter Strafe stehen, begibt sich die Gesellschaft der Möglichkeit, allgemeine Überzeugungen durch die Stärke des besseren Arguments weiterzuentwickeln. Wo das freie Spiel der Kräfte fehlt, entsteht eine verstockte Gemeinschaft grimmiger Eigenbrötler, deren unartikulierte Wut vor sich hin schwelt und bei Gelegenheit verheerende Flammen schlägt. Wer Israels Existenzrecht leugnet, lässt sich durch ein gesetzliches Verbot nicht vom Gegenteil überzeugen. Vielmehr schmiedet der Hammer des Strafrechts aus unreflektierten Meinungen einen ehernen Standpunkt. Die empfangene Strafe wird zur Bestätigung, der damit verbundene Märtyrerstatus tut sein Übriges. – Nein. Der durch das Land Hessen über den Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf zur „Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel“ (BR-Drs. 227/26) ist nicht dazu geeignet, dem grassierenden Antisemitismus Einhalt zu gebieten. Dies ergibt sich aus der gutgemeinten Gesetzesbegründung, die unter Zuhilfenahme der Wunsiedel-Entscheidung (NJW 2010, 47) eine angebliche Legitimation des neuen Verbots konstruiert.
Dem Staat Israel erweist diese Begründung einen Bärendienst. Denn sie leitet dessen Existenzrecht unmittelbar aus der Ermordung der europäischen Juden durch die Nationalsozialisten ab. Sie lässt damit den historischen Anspruch des jüdischen Volkes auf das Land unbeachtet und weist Israel den Rang eines schlichten Reservats zu. Eine verfolgte Minderheit, über Jahrtausende dem Spiel der Kräfte ausgeliefert, hätte demnach ausnahmsweise Glück gehabt, indem sie ganz zufällig in die alte Heimat geschubst wurde. Dass die gönnerhafte Mehrheit irgendwann auch mal wieder anders entscheiden könnte, mag selbst dieser Gesetzentwurf nicht ausschließen. Denn „staatstheoretische Überlegungen […] jenseits der Existenz eines eigenständigen jüdischen Staates“ werden ausweislich der Gesetzesbegründung „tatbestandlich nicht erfasst“. Damit perpetuiert der Entwurf genau den Zustand, auf dessen Beseitigung er eigentlich abzielt. „Jüdische Existenz ist seit 3.000 Jahren Existenz auf Widerruf“, fasste der deutsch-jüdische Historiker Michael Wolffsohn die Tragik zusammen. Derart tief verwurzelt, treibt der Hass gegen das Judentum in jeder Generation neue Blüten. Diesem irrationalen Phänomen lässt sich nicht begegnen, indem deutscher Sündenstolz sich zum Maßstab über die Legitimität jüdischer Staatlichkeit erhebt und darüber mit dem Strafrecht wacht. Staatliche Souveränität bedeutet nicht zuletzt auch Hoheit über den eigenen Gründungsmythos. Als gleichberechtigtem Mitspieler im Konzert der Völker steht diese auch Israel zu. Die Frage nach dessen Existenzrecht beantwortet sich dann von ganz alleine.
Dieser Text stammt aus Heft 30/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Zitiervorschlag
Dr. h.c. Gerhard Strate: Mit dem Hammer des Strafrechts. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202856)



