Welches Update für das IFG?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Marion Albers: Welches Update für das IFG?. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203681)
Informationsfreiheit ist eine Erfolgsgeschichte. Pläne der Koalition, zentrale Elemente des IFG zurückzuschneiden, sind verfehlt. Der richtige Weg wäre, es im Kontext des soziotechnischen Wandels und der übergreifenden Strategien zur Datenverfügbarkeit weiterzuentwickeln.
Das IFG des Bundes gibt es seit 20 Jahren. Einige Bundesländer haben moderne Transparenzgesetze. Gespeist durch Veröffentlichungspflichten, bündeln Transparenzportale bisher verstreute Informationsquellen, etwa Rechtsakte, Pläne, Verträge oder Berichte. Sie helfen, Beschaffungsaufwand, Wissensdefizite und Desinformation zu vermeiden. Die EU verfolgt noch umfassendere Strategien der Offenheit und Datenverfügbarkeit. Die Koalitionspläne zur Änderung des IFG wirken vor diesem Hintergrund wie aus einer anderen Zeit. Zunächst kursierten Abschaffungsideen unter dem Stichwort „Stärkung der repräsentativen Demokratie“. Dazu hält der Koalitionsvertrag nur die Vereinbarung fest, das IFG mit einem Mehrwert für Bürger und Bürgerinnen und Verwaltung zu reformieren. Das vom 2.7.2026 stammende Programm des Koalitionsausschusses fokussiert im Kapitel „Bürokratierückbau“ Auskunftsrechte auf natürliche Personen, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können. Unter Umständen soll der Kreis der Personen auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt werden. Die Namen der Beschäftigten sollen zu deren Schutz geschwärzt werden. Dem Schutzbedarf in Bereichen wie dem der Kritischen Infrastruktur, Spionageabwehr oder Terrorismusbekämpfung will man stärker Rechnung tragen. Insoweit schlägt Art. 6 des BMI-Referentenentwurfs zur Reform des Nachrichtendienstrechts vom 5.7.2026 eine nähere Regelung von Behörden- und Bereichsausnahmen vor. Die IFG-Gebühren sollen im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip angepasst werden. Das BMI arbeitet an weiteren Rückschnitten.
Das Konzept des IFG ist jedoch verfassungsrechtlich unterfüttert. Repräsentative Demokratie und Öffentlichkeitsprinzip ergänzen einander. So haben IFG-Anfragen Lobby-Einflüsse wie etwa das Porsche-Gate oder die von Abgeordneten vermittelten Maskendeals aufgedeckt. Manche halten den modernen Staat auf Basis der grundrechtlichen Informationsfreiheit in Verbindung mit dem Demokratieprinzip für verpflichtet, Legitimation durch prinzipielle Öffentlichkeit herzustellen. Andere stufen die Allgemeinzugänglichkeit amtlicher Informationsquellen zwar als der Gesetzgebung freigestellt ein. Aber selbst dann sind jedenfalls deren weitere Entscheidungen über die Ausgestaltung eines IFG an Freiheits- und Gleichheitsrechte gebunden. Deshalb sind die geplanten Beschränkungen der Personenkreise nicht tragfähig. Eine Anknüpfung des Anspruchs an ein „berechtigtes Interesse“ sorgt für Auslegungsprobleme. Das Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hängt nämlich vom jeweiligen rechtlichen Rahmen ab, der schlüssige Anknüpfungspunkte für die Ausgrenzung von Wissensinteressen hergeben müsste. Eine „Subsidiaritätsklausel“ macht das IFG ebenfalls nicht einfacher. In ergänzender Rolle hat es zudem Probleme des wackeligen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs im Pressebereich aufgefangen, den abzulösen der Bundesgesetzgeber bisher nicht in der Lage war. Pauschale Schwärzungen von Beschäftigtennamen passen ebenso wenig zu den Zielen des IFG wie das Kostendeckungsprinzip.
Informationsfreiheit führt nicht zu einem naiven Umgang mit Transparenz, wie er sich angesichts geopolitischer Erschütterungen, hybrider Kriege, Angriffe auf kritische Infrastrukturen oder KI-gestützter Massenabfragen verbietet. Grenzen und Einschränkungen voraussetzungsloser Zugangsansprüche lassen sich neu justieren, soweit zu rechtfertigen. Die diffizilen Herausforderungen betreffen freilich ebenso Open Data- und weitere Datenverfügbarkeitskonzepte oder Große und Kleine Anfragen. Lösungen müssen im jeweiligen Rechtsrahmen und zugleich übergreifend stimmig sein.
Zum weiteren Umfeld gehören Diskussionen um Zugangsansprüche zu Datenbeständen privater Akteure. Die Einstiegsnormen des Art. 40 IV ff. DSA beruhen auf der Erkenntnis, dass sich gesellschaftsrelevantes Wissen über systemische Risiken sehr großer Online-Plattformen und -Suchmaschinen anders nicht gewinnen lässt. Machtkämpfe, die der Forschungsdatenzugang bis in ausländische Regierungsspitzen hinein auslöst, kann man ohne ein konsistentes Konzept abgesicherter Datenzugangsansprüche nicht erfolgreich führen. Statt einer Rückkehr zum Amtsgeheimnis-Staat bedarf es zukunftsfähiger Updates des IFG.
Dieser Text stammt aus Heft 32/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Marion Albers: Welches Update für das IFG?. beck-aktuell, 11.08.2026 (abgerufen am: 11.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203681)



