Weiterer Baustein zum Schutz vor häuslicher Gewalt

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Anna Lena Göttsche: Weiterer Baustein zum Schutz vor häuslicher Gewalt. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208976)
Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt“ will das Bundesjustizministerium (BMJV) unter anderem eine in der Praxis nicht unerhebliche Hürde für Gewaltbetroffene abbauen: die vereinfachte Loslösung aus dem gemeinsamen Mietvertrag.
Betroffene von häuslicher Gewalt sind in Deutschland mit zahlreichen Hürden auf dem Weg in ein sicheres, gewaltfreies Leben konfrontiert – dass sie überhaupt ein gerichtliches Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) führen, ist – so legen es die spärlichen Daten der kriminalistischen Dunkelfeldforschung nahe – nicht wahrscheinlich. Mit dem Abbau einer dieser Hürden soll der effektive Schutz vor Gewalt im sozialen Nahraum verbessert werden: nämlich mit der Möglichkeit, sich als gewaltbetroffene Person schneller aus einem mit dem Täter gemeinsam geschlossenen Mietverhältnis lösen bzw. notfalls die Beendigung des Mietverhältnisses verlangen zu können.
Der Entwurf aus dem BMJV geht auf eine Initiative der Bundesländer, allen voran Hamburg, aus dem Frühjahr 2025 zurück (Beschluss der JuMiKo „Neuanfang für Opfer von häuslicher Gewalt erleichtern – Beendigung gemeinsamer Mietverträge beschleunigen“). Aus der Praxis ist seit Längerem bekannt, dass es sich bei diesen Sachverhalten nicht um Randerscheinungen handelt und sie Gewaltbetroffene in echte ökonomische Existenznöte bringen können. Die Knebelung im gemeinsamen Mietverhältnis, das grundsätzlich nur im Einvernehmen mit dem Mitmieter gekündigt werden kann, stellt für gewaltausübende (Ex-)Partner eine wirksame Schraubzwinge dar, mit der sie die gewaltbetroffene Person auch nach einer Trennung und sogar nach einem Auszug weiter drangsalieren können. Denn wer kann es sich schon leisten, einen neuen Mietzins zu zahlen, während der alte weiterläuft?
Bereits heute wird in Teilen der Rechtsprechung ein Anspruch Gewaltbetroffener gegen den Mitmieter auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags anerkannt. Der muss jedoch in einem eigenständigen zivil- bzw. familiengerichtlichen Verfahren – mit allen einhergehenden Prozessrisiken – durchgefochten werden. Bis zur Kündigung und Räumung der Wohnung haften die Betroffenen häuslicher Gewalt für weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis gesamtschuldnerisch. Der neue § 2a GewSchG will diese Risiken minimieren. Die ausdrückliche Normierung des Anspruchs auf Entlassung aus dem Mietverhältnis dient letztlich auch der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und kann damit für Gewaltbetroffene im Wege der Rechtssicherheit und -klarheit tatsächlich zum Abbau einer der (vielen) Hürden im Gewaltschutz führen.
Schutzmaßnahmen für abhängige Personen
Das GewSchG bietet in seiner jetzigen Fassung keinen Schutzanspruch für die große Gruppe derjenigen, die mindestens mittelbar von häuslicher Gewalt, auch in Form von Partnergewalt, betroffen sind: die aus der Partnerschaft hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Denn hier gehen – wegen des Sorgerechtsverhältnisses zwischen gewaltausübendem Elternteil und Kind – die Vorschriften des Kindschaftsrechts vor. Daran ändert auch der vorgelegte Reformentwurf nichts – umso wichtiger bleibt die zügige Umsetzung der bereits auf den Weg gebrachten Reformen zum Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren (KiMoG sowie FamFG-Reform, Letztere liegt seit 7.10. als Regierungsentwurf vor). Jedoch sollen mit der „weiteren Verbesserung des Schutzes bei häuslicher Gewalt“ bestimmte, von der antragstellenden Person abhängige und ebenfalls im Haushalt lebende Menschen in die Schutzmaßnahmen nach §§ 1 und 1a GewSchG, also insbesondere Kontakt- und Näherungsverbote sowie die elektronische Aufenthaltsüberwachung, einbezogen werden. Das dürften vor allem Minderjährige sein, die (nur) Kinder des gewaltbetroffenen Elternteils sind bzw. für die nur dieser das Sorgerecht innehat. Darüber hinaus erwähnt der Gesetzentwurf etwa volljährige, unterstützungsbedürftige Kinder sowie pflegebedürftige Elternteile der Gewaltbetroffenen. Diese werden bereits jetzt in der Regel einen eigenen Schutzanspruch aus dem GewSchG haben, ihn faktisch jedoch häufig nicht geltend machen. Mit der Neuregelung müssen die Gerichte fortan gemäß § 1d GewSchG-E prüfen, ob für die von den Antragstellenden abhängigen Personen ebenfalls Schutzmaßnahmen anzuordnen sind. Mit dieser Norm soll ein Teil der Vorgaben aus der EU-Gewaltschutz-RL (RL (EU) 2024/1385) umgesetzt werden. Hier drängt die Zeit: Bis Juni 2027 müssen die Mitgliedstaaten sie in nationales Recht implementieren.
Dieser Text stammt aus Heft 43/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Anna Lena Göttsche: Weiterer Baustein zum Schutz vor häuslicher Gewalt. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208976)



