Kollidierende Selbstverwaltung

Zitiervorschlag
Tobias Freudenberg: Kollidierende Selbstverwaltung. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203066)
In Diskussionen über die anwaltliche Selbstverwaltung vergleiche ich das Kammerwesen gerne mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Beide sind ein Segen für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, ohne Selbstverwaltung keine unabhängige Anwaltschaft, ohne ÖRR keine unabhängige mediale Grundversorgung.
Während das „Ob“ konstitutiv ist, lässt sich über das „Wie“ trefflich streiten. Hier wie dort fallen mir spontan viele Beispiele ein, wo Beitragseinnahmen nicht sinnvoll eingesetzt und die gesetzlichen Aufträge stark überdehnt werden. Die Bereitschaft, daran etwas zu ändern, ist in den Anstalten und Körperschaften naturgemäß begrenzt. Bei der anwaltlichen Selbstverwaltung könnte der Berufsstand selbst über seine mitgliedschaftlichen Rechte Einfluss nehmen, hat daran aber erstaunlicherweise wenig Interesse. Bei vielen Kammerversammlungen sind die Funktionäre praktisch unter sich. Und die wollen natürlich gerne mehr Kammer als weniger.
Es ist aber nicht immer dieser Selbsterhaltungstrieb, der für eine aufgeblähte Verwaltung sorgt. Ende vergangener Woche hat das Bundesjustizministerium (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem ein einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter geschaffen werden soll. Neben der Zulassung und ihren Voraussetzungen sehen die Neuregelungen eine Berufsaufsicht durch eine neu einzurichtende Kammer vor. Sie soll als Zulassungsstelle fungieren, ein Berufsträgerregister führen und die Aufsicht ausüben – flankiert von einer neu einzurichtenden Berufsgerichtsbarkeit mit Kammern bei den LG sowie Senaten bei den OLG und beim BGH.
Das hat die BRAK völlig zu Recht kritisiert und auf ihren Vorschlag verwiesen, das Berufsrecht der Insolvenzverwalter unter dem Dach der BRAO zu regeln sowie die Aufsicht den Rechtsanwaltskammern zu übertragen. Warum das sinnvoll wäre? Etwa 95% der aktuell rund 2.000 Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter sind zur Anwaltschaft zugelassen und unterliegen damit bereits einer funktionierenden Kontrolle mit eigener Berufsgerichtsbarkeit. Dass jetzt daneben eine Parallelstruktur mit einer komplett neuen Kammerverwaltung plus Gerichtsbarkeit aufgebaut werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Den von der Bundesregierung postulierten Bürokratieabbau verkehre dieser Entwurf in sein Gegenteil, schreibt die BRAK treffend. Bezahlen müssen dies die Expertinnen und Experten für Unternehmenskrisen.
Die Berufspflichten nach dem neuen Insolvenzamtsträgergesetz können mit den anwaltlichen kollidieren. Erstere sollen im Konfliktfall vorgehen (§ 41 S. 2 InsAG). Die anwaltlichen Kernwerte dürften aber nicht zur Disposition eines Spezialberufsrechts stehen, meint die BRAK – und hat auch damit Recht. Der Weg, den das BMJV hier beschreitet, ist der falsche Pfad. Vielleicht findet man im weiteren Verfahren noch auf die richtige Route.
Dieser Text stammt aus dem NJW-Newsletter „Diese Woche“ vom 29.7.2026. Den Newsletter können Sie kostenlos hier abonnieren.
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Tobias Freudenberg: Kollidierende Selbstverwaltung. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203066)




