Novelle des Nachrichtendienstrechts

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Markus Ogorek: Novelle des Nachrichtendienstrechts. beck-aktuell, 05.08.2026 (abgerufen am: 05.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203396)
Markus Ogorek ordnet in seinem Editorial die geplanten Reformen des Nachrichtendienstrechts ein. Der Referentenentwurf beruhe auf realen Nöten durch die hybride Kriegsführung Russlands und versuche Konflikte mit Karlsruhe möglichst zu vermeiden.
Seit Tagen werden die Reformpläne zum Nachrichtendienstrecht diskutiert. Manche halten die Befugniserweiterungen für bloßen Sicherheitsaktionismus – tatsächlich wird dergleichen oft reflexhaft gefordert, zuletzt nach dem Terroranschlag in Berlin. Die Novelle trifft dieser Vorwurf jedoch nicht. Die Anpassungen, zumal beim Bundesnachrichtendienst (BND), beruhen auf realen Nöten, die Russlands hybride Kriegführung offenlegt. Hierauf verweist auch die Bundesregierung: Steige die abstrakte Bedrohung zentraler Schutzgüter, müsse die Abwehr robuster werden. Zugleich herrscht in den Diensten wie in Teilen der Rechtswissenschaft der Eindruck, das BVerfG habe den Grundrechtsschutz im Sicherheitsrecht zuletzt etwas überdehnt.
Umso bemerkenswerter ist, dass der Referentenentwurf die offene Konfrontation mit Karlsruhe nur selten sucht. Vielmehr entwickelt er feiner gestufte Eingriffsschwellen, in bester Verwaltungsprosa etwa die „Bedrohung von herausgehobener Bedeutung“. Daran knüpfen bestehende – teils erstmals ausdrücklich normierte – ebenso wie neue Befugnisse an: So sollen BND und Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Auskünfte auch von Transportunternehmen, Betreibern von Videoüberwachungsanlagen und Online-Diensten verlangen können. Drängend ist daneben, die Verfahren der BND-Fernmeldeaufklärung endlich praxistauglich auszugestalten: Ist der Dienst bislang auf ausländische Partner angewiesen, soll er seine Fähigkeiten nun auf ein brauchbares Maß anheben dürfen. Im Ansatz lässt sich hiergegen kaum etwas einwenden.
Gleiches gilt für die Neuordnung der Kontrolllandschaft. Bislang ist sie zersplittert: Vom Amtsrichter über die G 10-Kommission bis zur Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) kontrolliert jede Stelle nur einen Ausschnitt. Das BVerfG fordert zudem Vorabkontrollen, etwa beim Einsatz von V-Leuten. Es liegt nahe, all dies als Zentralaufsicht beim Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) zu bündeln, dessen gerichtsähnliches Organ mit Bundesrichtern besetzt ist. Dass einzelne Mitglieder der aufzulösenden G 10-Kommission ohne richterliche Berufserfahrung in den Rat drängen, gilt es noch abzuwenden. Anders als die BfDI, die das BVerwG in einer vielkritisierten Entscheidung auf bloße Beanstandungen verwies, erhielte der UKRat echte Durchgriffsbefugnisse.
Fundamentale Fragen wirft der Entwurf schließlich auf, wo er die beobachtende Rolle von BND und BfV um eine aktive ergänzen will. Mit pauschalen Verweisen auf das „Trennungsgebot“ ist wenig gewonnen. In aller Kürze: Was der BND im Ausland – ohne polizeiliches Pendant – darf, steht dem BfV nicht automatisch zu. Und reine Cybermaßnahmen wie Hackbacks stehen der Formel von „Befehl und Zwang“ ferner als physische Manipulationen. Gerade die Letztgenannten werden im Zentrum der parlamentarischen Debatte stehen.
Dieser Text stammt aus Heft 32/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Markus Ogorek: Novelle des Nachrichtendienstrechts. beck-aktuell, 05.08.2026 (abgerufen am: 05.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203396)



