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Die Jura-Termine der 40. Kalenderwoche

Aktenstapel
Aktenstapel Robert Poorten / Adobe

Wenn Gerichtsverfahren zu lange dauern, hat man Anspruch auf Entschädigung. Das BSG urteilt über drei solcher Fälle. Ebenso über freiwillige Rentenbeiträge und einen „Reha-Buggy“. Das BVerwG entscheidet über einen selbstgemixten Corona-Impfstoff.

Geduldsprobe. Die Justiz gilt als überlastet – nicht nur in Deutschland. Um dem wenigstens etwas abzuhelfen, gibt es seit 2011 eine Entschädigung für eine „un­angemessener Dauer“ von Verfahren. Mitunter reicht auch eine offizielle Bestätigung des sogenannten Entschädigungsgerichts, dass Urteilsfinder zu saumselig waren. Diese Staatshaftung sehen §§ 198 ff. GVG für sämtliche Gerichtsbarkeiten vor und sie gilt auch in ­Ermittlungsverfahren. Vorausgegangen waren mehrere Rüffel des EGMR (zuletzt NJW 2010, 3355). Selbst beim BVerfG gibt es einen solchen Anspruch, wobei die §§ 97a ff. BVerfGG über „Verzögerungsbeschwerden“ von den Verfassungshütern in eigener Sache selbst bei längst verstaubten Akten praktisch ignoriert werden. Das BSG urteilt am 29.9. über drei solche Forderungen. Nun sind Verwaltungs- und Gerichtsprozesse im So­zialrecht ohnehin ziemlich komplex – auch nur eine der drei Revisionen mit all den Facetten der Ausgangsverfahren darzustellen, würde hier den Rahmen sprengen. Immerhin könnten die drei Kläger und eingefleischte Sozialrechtler hinterher ein wenig klarer sehen.

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Aufstockung. Wer seine spätere Rente erhöhen will, kann zusätzliche Beiträge einzahlen – egal ob er verpflichtet war, sich überhaupt gesetzlich zu versichern, oder nicht. Einen solchen Fall nimmt sich der 10. Senat des BSG am selben Tag zur Brust. Eine Frau (inzwischen Ruheständlerin) hatte 2019 versucht, der Rentenkasse von sich aus weiteres Geld zu überweisen, um ihre späteren Altersbezüge zu erhöhen. Allerdings hatte sie das für sämtliche Monate jenes Jahres bereits in einem geringeren Umfang getan. Das neue Geld wollte die Deutsche Rentenversicherung nicht annehmen: Die jetzige Klägerin habe durch ihre vorherigen Draufgaben für diesen Zeitraum ihr Recht dazu verbraucht. Das sah das LSG Berlin-Brandenburg anders: Bis zur höchstmöglichen Beitragsbemessungsgrenze müsse die DRV die zusätzlichen Euros innerhalb der gesetzlichen Fristen akzeptieren. Dem SGV VI sei nicht zu entnehmen, dass ein einmal gezahlter Beitrag unveränderlich sei. Soweit sich eine derartige Regelung in der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) finde, handele es sich bloß um eine Ordnungsvorschrift, die die Zahlungsweise betreffe.

Eigenbau. Vor dem BVerwG wehrt sich am 1.10. ein approbierter Arzt – niedergelassen in einer „Privatpraxis für naturheilkundliche Ganzheitsmedizin“ – gegen das Verbot des örtlichen Regierungspräsidiums, Pa­tienten einen selbstgemixten Impfstoff gegen Corona zu spritzen. Doch den VGH Mannheim überzeugte dessen Hinweis auf die Therapiefreiheit seiner Zunft ebenfalls nicht: Mediziner müssten trotz ihrer rechtlichen Privilegien zudem die anerkannten pharmazeutischen Regeln einhalten, schrieb er unter Hinweis auf § 55 VIII AMG. Die Qualität einer Arznei werde auch vom Herstellungsverfahren bestimmt, da deren Güte in der ­Regel nicht durch nachgeschaltete Kontrollen „ex post ­hineingeprüft“ werden könne, sondern „ex ante“ im Produktionsprozess gesichert werden müsse.

Vermischtes. Das BSG richtet über die Kosten für ­einen „Reha-Buggy“ zur Teilnahme eines Behinderten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Ferner befassen sich die Kasseler Bundesrichter mit der Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge mit Leis­tungen nach Ende eines Insolvenzverfahrens. Das BAG erörtert das finanzielle Begehren eines von erklärtermaßen zahlreichen freischaffenden NDR-Mitarbeitern mit vielfältigen Aufgaben, der sich ein Gehalt als Geschäftsführer seiner eigenen Produktionsfirma aus­zahlen ließ. Der BFH berät, wann eine Pensionszusage für Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gilt, sowie über Nahrungsergänzungsmittel bei Krebskranken. Der EuGH behandelt Rechtsmittel gegen drei Entscheidungen des EuG zum deutschen Wettbewerbsrecht. Der Tag der Einheit als einziger bundesweiter gesetzlicher Feiertag fällt diesmal auf den Samstag und taugt somit nicht wie der Freitag im Vorjahr als Brückentag.

Dieser Text stammt aus Heft 39/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.