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Die Jura-Termine der 39. Kalenderwoche

Symbol für "Widerruf"
Symbol für "Widerruf" Daniel Ernst / Adobe

Wann genau gilt das Widerrufsrecht bei Bestellungen im Internet? Der EuGH antwortet dem LG Cottbus. Auch drei weitere Vorlagen aus Deutschland klärt er. Der BGH verkündet ebenfalls zwei Entscheidungen. Und der EDV-Gerichtstag trifft sich.

Fernabsatz. Für Verbraucher ist es ein Segen: Wenn sie etwas im Internet (oder sonstwie außerhalb von Geschäftsräumen) ordern, können sie die Ware 14 Tage lang ohne Begründung zurückschicken oder den Dienstleistungsvertrag kündigen. Schließlich will man nicht die „Katze im Sack“ kaufen, weil man anders als im Einzelhandel beispielsweise eine Jacke weder „in echt“ ansehen noch anprobieren kann. Auch wenn manche Kunden dieses Recht etwas strapazieren, ­indem sie von vornherein gleich drei verschiedene ­Größen von Schuhen bestellen – oder es missbrauchen, indem sie etwa das teure Kleid für eine Party ­anziehen und anschließend vollgeschwitzt an den Verkäufer retournieren. Zugrunde liegt die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, deren Regeln für den Fernabsatz (für den es früher hierzulande ein eigenständiges Gesetz mit entsprechendem Namen gab) mittlerweile in §§ 312g, 355 f. BGB verankert sind. Eine Voraussetzung danach: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind solche, „die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“. Doch was der EuGH darunter ganz genau versteht, will er auf Anfrage des LG Cottbus im Fall C-381/25 – Gexx aeroSol am 24.9. mitteilen.

Eine dortige Zivilkammer möchte nämlich wissen, ob für die Inanspruchnahme der europäischen Vorgaben „sowohl das Vertragsangebot als auch die Vertrags­annahme bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen“ worden sein müssen. Und falls nein: Scheitern die Rechte des Kunden, wenn der Unternehmer ihm vorab ein Vertragsangebot zusendet, das er „außerhalb von Geschäftsräumen bei gleich­zeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers ­annimmt“? Und schließlich: Spielt es eine Rolle, ob Be­ratungen bzw. Verhandlungen stattfanden oder eine Überlegungszeit gegeben war? In dem Prozess geht es um eine Abschlagszahlung von knapp 6.500 EUR aus einem Kontrakt über die Lieferung und Installation ­einer Photovoltaik-Anlage einschließlich Batteriespeicher nebst Zubehör. Die Kläger erhielten vom Anbieter ein entsprechendes Angebot; sie unterschrieben es auf ihrem Privatgrundstück im Beisein einer Vertreterin der Beklagten und bezahlten zunächst die Rechnung. Geliefert wurde aber nur die Solaranlage, nicht der ­Batteriespeicher. Nach anfänglicher Abnahme der Teilleistung erklärten die Sonnenfreunde ihren Widerruf und verlangten ihr Geld zurück (BeckRS 2024, 46136).

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Verkündungen. Auch sonst haben die Europarichter an dem Tag Deutschland viel zu sagen. So geben sie dem KG Wegweisungen zu Energielieferungsverträgen, deren Preiserhöhung Abnehmer drei Jahre lang hin­genommen haben. Das OLG Düsseldorf hat sich nach der Wirksamkeit von Übertragungen von Nutzungsrechten an Fotos im Licht der „Rom II“-Verordnung erkundigt. Und das OLG Stuttgart müht sich angesichts der „Brüssel IIa“-Verordnung 2201/2003 mit der Ungültigkeitserklärung einer Ehe nach dem sogenannten Deliberationsverfahren in Italien auf Grundlage eines „Lateranvertrags“ mit dem Heiligen Stuhl. Der BGH hat ebenfalls Ergebnisse zu vermelden – am 23.9. über die Verurteilung eines einst mächtigen Referatsleiters beim Thüringer OLG wegen Untreue und Vorteilsannahme (NJW-aktuell H. 26/2026, 6), zwei Tage später über den Zwist einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft über ein geplantes Streetart-Fassadengemälde („Mural“) in Wuppertal (NJW-aktuell H. 27/2026, 6).

Zugaben. Der EDV-Gerichtstag trifft sich vom 23.– 25.9. in Saarbrücken. Das BVerwG urteilt am 23.9. über die Umrechnung von Abiturnoten Europäischer Schulen, das Verbot des Vereins „Deutschsprachige Muslimische Gemeinschaft“ durch Niedersachsens Innenministerium und (eventuell erst am Tag darauf) den Ausbau der Autobahn A 445. Der BFH kümmert sich am 23.9. um einen etwaigen Gestaltungsmissbrauch bei Einlage in die Kapitalrücklage einer überschuldeten GmbH zugunsten der Alleingesellschafterin. Der Bundesrat tritt am 25.9. zusammen. 

Dieser Text stammt aus Heft 38/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.