Richter auf Probe darf entlassen werden

Zitiervorschlag
Richter auf Probe darf entlassen werden. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208016)
Ein Proberichter verlor nach zunehmend schlechteren Beurteilungen seinen Job. Er vermutete Voreingenommenheit und verwies auf eine "gestörte Chemie" mit seiner Kammervorsitzenden. Doch dafür braucht es mehr als ein schlechtes Verhältnis.
Ein Richter auf Probe kann bereits entlassen werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Eignung bestehen. Ein Dienstvergehen muss er sich dafür nicht zuschulden kommen lassen. Das hat der Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Stuttgart klargestellt und die Entlassung eines Proberichters bestätigt (Beschluss vom 12.10.2026 – DGH 1/26).
Der Jurist hatte Anfang 2023 seinen Dienst an einem Landgericht in Baden-Württemberg angetreten. Zunächst bescheinigte ihm die Gerichtspräsidentin, für das Richteramt "geeignet" zu sein. Doch die Bewertungen verschlechterten sich: Im Februar 2024 galt er nur noch als "noch nicht geeignet", im August schließlich als "nicht geeignet". Die Kritik betraf seine Arbeitsorganisation, die Präzision seiner Entscheidungen und seine Verhandlungsführung. Bei einem Sitzungsbesuch hatte die Gerichtspräsidentin den Eindruck gewonnen, dass eher die Prozessbevollmächtigten als der Proberichter die Verhandlung vorantrieben. Auch im Umgang mit den Servicekräften sah sie Defizite.
Das baden-württembergische Justizministerium entließ ihn zum Jahresbeginn 2025. Der Proberichter wehrte sich: Seine Leistungen hätten sich verbessert, die Beurteilungen seien fehlerhaft. Zudem habe eine "gestörte Chemie" mit seiner Kammervorsitzenden die Bewertung beeinflusst. Das Dienstgericht für Richter beim LG Karlsruhe hielt die Entlassung dennoch für rechtmäßig.
Gute Leistungen gleichen nicht alle Schwächen aus
Auch der Dienstgerichtshof gab dem Dienstherrn recht. Nach § 22 Abs. 1 DRiG dürfe dieser einen Richter auf Probe zu bestimmten Zeitpunkten aus jedem sachlichen Grund entlassen. Dafür müsse nicht feststehen, dass der Betroffene für das Richteramt ungeeignet sei. Bereits ernstliche Zweifel an seiner Eignung reichten aus. An diese seien allerdings strenge Maßstäbe anzulegen. Solche Zweifel hätten hier aber bestanden.
Die dienstlichen Beurteilungen enthielten nicht nur Werturteile, sondern auch konkrete Tatsachen zu Schwächen in Kernbereichen richterlicher Tätigkeit. Der Dienstherr habe sich darauf verlassen dürfen, solange kein vernünftiger Anlass bestanden habe, die Zuverlässigkeit der Bewertungen anzuzweifeln. Dass der Proberichter seine Leistungen anders einschätzte, ändere daran nichts. Auch seine Fortschritte bei der Bewältigung des Arbeitspensums könnten Defizite in anderen Bereichen nicht ausgleichen. Ein Richter auf Probe müsse sich in sämtlichen für das Amt wesentlichen Bereichen bewähren.
Ebenso wenig half dem Juristen der Vorwurf mangelnder Objektivität. Entscheidend sei nicht, ob er seine Vorgesetzte subjektiv für voreingenommen halte. Vielmehr müssten konkrete Umstände darauf schließen lassen, dass die Kammervorsitzende tatsächlich nicht willens oder in der Lage gewesen sei, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen. Eine bloß "gestörte Chemie" genüge dafür nicht. Die Gerichtspräsidentin habe die Beurteilungsbeiträge der Kammervorsitzenden zudem nicht ungeprüft übernommen, sondern sich auch auf eigene und anderweitig gewonnene Eindrücke gestützt.
Auch die gerichtliche Kontrolle habe ihre Grenzen: Entscheidend sei, ob die zugrunde gelegten Tatsachen zuträfen und die Entlassung rechtfertigen könnten. Ob die dienstliche Beurteilung selbst einer vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhalte, sei dagegen nicht maßgeblich.
Der Dienstherr habe deshalb weder den Ausgang der gesonderten Klage gegen die Beurteilung abwarten noch dem Proberichter durch einen Dienststellenwechsel eine weitere Bewährungschance einräumen müssen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- DienstGH Stuttgart
- Beschluss vom 12.10.2026
- DGH 1/26
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Richter auf Probe darf entlassen werden. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208016)



