Aufnahme in die Rechtsanwaltsversorgung trotz 45-Jahres-Grenze

Zitiervorschlag
Aufnahme in die Rechtsanwaltsversorgung trotz 45-Jahres-Grenze. beck-aktuell, 16.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167351)
SGB VI § 231; RAVG Schleswig-Holstein § 2 Abs. 1 Die Aufnahme von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als Mitglied des schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltsversorgungswerks verstößt auch dann nicht gegen den „Gründungsbeschluss“ der Anwaltsversorgung, wenn das antragstellende Mitglied das 45. Lebensjahr schon vollendet hat. (Leitsatz des Verfassers) VG Schleswig, Urteil vom 13.09.2016 - 7 A 16/15, BeckRS 2015, 52787
Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 23/2016 vom 11.11.2016
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Sachverhalt
Das klagende Rechtsanwaltsversorgungswerk Schleswig-Holstein wurde im Jahr 1984 gegründet, und zwar auf Basis einer Urabstimmung der damaligen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Schleswig. Zur Urabstimmung wurde ein sog. „Gründungsbeschluss“ gestellt. Dieser enthielt u.a. die Regelung, dass Pflichtmitglieder des Rechtsanwaltsversorgungswerks die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein sind, die im Jahre 1984 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pflichtmitglied des Rechtsanwaltsversorgungswerks wird – so ausdrücklich im Gründungsbeschluss -, wer vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird. Im Jahre 2014 beschloss die Mitgliederversammlung des Versorgungswerks die Satzung dahingehend zu ändern, das Pflichtmitglied des Versorgungswerks auch wird, wer nach dem 31.10.2012 im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen berufsspezifischen Beschäftigung Mitglied der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird, auch wenn er das 45. Lebensjahr schon vollendet hat, sofern er unmittelbar vor Eintritt schon im System der rechtsanwaltlichen Versorgung versichert war. Hintergrund für diesen Beschluss war der Wunsch der Mitgliederversammlung, sicherzustellen, dass Mitglieder eines anderen Rechtsanwaltsversorgungswerks, die bereits 45 Jahre alt sind und in den Kammerbereich der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer wechseln (müssen), weiterhin grundsätzlich die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 SGB VI haben. Andernfalls würde es bereits an der von der neuen Rechtsprechung geforderten doppelten Pflichtmitgliedschaft (Rechtsanwaltskammer einerseits und zugehöriges Versorgungswerk andererseits) fehlen. Das beklagte Land lehnte die Genehmigung dieser Satzungsänderung ab, da diese gegen die im Gesetz geregelten Voraussetzungen einer Mitgliedschaft verstoßen, so wie sie Grundlage des Gründungsbeschlusses waren. Der Gründungsbeschluss vom 15.09.1984 habe die Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich auf Personen beschränkt, die vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer würden. Dagegen richtet sich die Klage des Versorgungswerks.
Entscheidung
Das VG verurteilt auf die Klage des Versorgungswerkes das Land, die am 04.06.2014 beschlossene Satzungsänderung zu genehmigen.
Die beschlossene Satzungsänderung bewege sich auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses. Dieser beschränkt zwar die Pflichtmitgliedschaft auf die Personen, die vor Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied der schleswig-holsteinischen Rechtsanwaltskammer geworden sind. Der Wortlaut des Rechtsanwalts-Versorgungswerkes sieht keine strikte Bindung des Satzungsgebers an den Gründungsbeschluss vor, sondern ermächtigt ihn vielmehr, die „Voraussetzungen einer Pflichtmitgliedschaft auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses“ zu regeln. Das Wort „Grundlage“ beschreibt nach dem allgemeinen Sprachverständnis etwas, auf dem jemand aufbauen kann. Diesem Wortlautverständnis steht auch die systematische Auslegung der Norm nicht entgegen und auch nicht die historische Auslegung. Unter Berücksichtigung der Diskussion im Landtag kommt das VG zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum der Vertreterversammlung nicht in einer Weise einschränken wollte, die von vorneherein jede Änderung und Anpassung an veränderte Umstände ausschließen. Bei der teleologischen Auslegung sind auch gesellschaftliche und rechtliche Veränderungen seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes zu berücksichtigen. Die tatsächliche Entwicklung seit Errichtung des Versorgungswerkes belegt die finanzielle Tragfähigkeit und relativiert damit die noch im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Bedenken. Schließlich haben sich auch die Anforderungen an die berufliche Mobilität allgemein, aber auch für (angestellte) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem Gründungsbeschluss gewandelt. Angesichts dieser Entwicklung und Veränderung der rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen kann von einem Widerspruch zum Gesetz nicht die Rede sein. Die Satzungsänderung erweitert zwar den Kreis der Pflichtmitglieder und Personen, die im Zeitpunkt der Begründung ihrer Mitgliedschaft im schleswig-holsteinischen Versorgungswerk schon das 45. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt allerdings nur für diejenigen angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits zuvor im System der rechtsanwaltlichen Versorgung versichert waren. Hiermit wird den sich aus der steigenden beruflichen Mobilität über die Ländergrenzen hinweg ergebenden Bedürfnissen von (angestellten) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Rechnung getragen, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres eine berufliche Tätigkeit als Syndikusanwalt in Schleswig-Holstein aufnehmen und vorher bereits Mitglied eines anderen Rechtsanwaltsversorgungswerkes waren.
Praxishinweis
1. Die Entscheidung enthält sehr interessante Ausführungen, u.a. den Hinweis darauf, dass die Bedeutung der historischen Auslegung abnimmt, je älter ein Gesetz ist und je mehr sich die gesellschaftlichen und rechtlichen Umstände seit Inkrafttreten des Gesetzes verändert haben, so dass die teleologische Auslegung unter Umständen stärkeres Gewicht erhält. (zur Bedeutung der historischen Auslegung Rüthers/Fischer/Birk. Rechtstheorie, 8. Aufl. 2015, Rn. 778 ff.)
2. Die Altersgrenze „45 Jahre“ findet sich in den meisten Gesetzen und Satzungen der Rechtsanwaltsversorgungswerke bundesweit. Dies deshalb, weil - so die ursprüngliche Überlegung - der Aufbau einer neuen Versorgung in höherem Alter nicht so recht effektiv erscheint und andererseits die Versichertengemeinschaft finanziell besonders belastet wird durch Leistungen an Mitglieder, die ihre Beiträge nur und erst kurz vor dem Eintritt der Regelaltersgrenze entrichtet haben. Um hier eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, enthalten die Satzungen regelmäßig eine Altersgrenze (allgemein zu der Altersgrenze vgl. Boecken, Die Pflichtaltersversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber, 1986, S. 77). Dies wird sich schon deshalb ändern, weil der Gesetzgeber in § 231 Abs. 4d SGB VI ein weiteres Befreiungsrecht den Kolleginnen und Kollegen eingeräumt hat, die nach dem 45. Lebensjahr als Syndikusanwälte zugelassen werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Aufnahme in die Rechtsanwaltsversorgung trotz 45-Jahres-Grenze. beck-aktuell, 16.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167351)



