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SG Kiel

Weiterentwicklung des Kieler Kostenkästchens ab 2016 durch Aufnahme des anwaltlichen Haftungsrisikos als Bemessungskriterium

Schutz des Anwaltsberufs

RVG § 14; VV Nrn. 1006, 2302, 3102; 3106 RVG In Weiterentwicklung des Kieler Kostenkästchens ab 2016 ist das anwaltliche Haftungsrisiko bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des anwaltlichen Haftungsrisikos ist ein Vergleich der Höhe der anwaltlichen Vergütung mit einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren durchzuführen. (Leitsatz der Schriftleitung) SG Kiel, Beschluss vom 04.01.2016 - S 21 SF 167/14 E, BeckRS 2016, 65128

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 03/2016 vom 3.2.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Kostenrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Kostenrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Kostenrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der Erinnerungsführer stellte in einem Verfahren wegen der vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für EU-Ausländer für die Zeit vom 13.6.2014 bis zum 30.11.2014 iHv durchschnittlich monatlich 500 EUR beim SG Kiel einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte Prozesskostenhilfe, die auch bewilligt wurde. Das Verfahren endete durch den Antrag stattgebenden Beschluss. Als anwaltliche Vergütung wurde eine Verfahrensgebühr VV 3102 RVG iHv 300 EUR und eine Erhöhungsgebühr VV 1008 RVG iHv 90 EUR beantragt, festgesetzt wurde jedoch nur eine Verfahrensgebühr iHv 200 EUR und eine Erhöhung für weitere Auftraggeber von 60 EUR. In der dagegen gerichteten Erinnerung wurde ausgeführt, das angewandte Kieler Kostenkästchen sei typisierend und pauschal, lasse die Bandbreite des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens außer Acht und werde den Umständen des Einzelfalls nicht durchgehend und nicht im gesetzlich geforderten Maße hinreichend gerecht. Die Erinnerung hatte vor dem SG Kiel Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die in § 14 I RVG aufgezählten Kriterien seien für die Bemessung der Gebühr gleichwertig heranzuziehen, also:

  1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
  2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber,
  4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
  5. Haftungsrisiko.

Um die Anwendung der Vorschrift des § 14 I RVG zumindest etwas handhabbarer zu machen, habe die Kostenkammer des SG Kiel das sogenannte „Kieler Kostenkästchen“ entwickelt.

Für Entscheidungen ab Januar 2016 werde das „Kieler Kostenkästchen“ weiterentwickelt; so werden als erster Schritt die oben genannten Kriterien 1. bis 5. in 5 Stufen eingeteilt:

  • deutlich unterdurchschnittlich,
  • unterdurchschnittlich,
  • durchschnittlich,
  • überdurchschnittlich,
  • deutlich überdurchschnittlich.

Den einzelnen Kriterien 1.-5. ordne die Kammer sodann einen Wert von je 1-5 Punkten zu, von 1 Punkt für deutlich unterdurchschnittlich bis 5 Punkten für deutlich überdurchschnittlich.

Anschließend werden nach dem SG Kiel die Punkte für die einzelnen Kriterien addiert und die sich daraus ergebende Summe durch 5 geteilt. Aus dem so ermittelten Quotienten ergebe sich die maximal billige Gebühr.

Die Drittelgebühren (1/3, 2/3, 4/3, 5/3) berechneten sich ausgehend von der Mittelgebühr wie folgt: Mittelgebühr minus Mindestgebühr mal x/3 plus Mindestgebühr. Durch diese Berechnung werde eine gleichmäßige Abstufung zwischen den einzelnen Gebührenhöhen erreicht.

Die maximal billigen Gebühren (auf volle Eurobeträge kaufmännisch gerundet) ergeben sich nach dem SG Kiel aus nachfolgender Tabelle: 

Punkte

Quotient

nicht unbillige Gebühr bis maximal

Gebühr für

Geschäft

Verfahren

Termin

fiktiver Termin

Einigung oder Erledigung

2302

VV RVG

3102

VV RVG

3106

VV RVG

Anmerkung zu 3106 VV RVG

1006

VV RVG

5

1

Mindestgebühr

50 €

50 €

50 €

45 €

wie Verfahrensgebühr

6-7

1,1-1,4

1/3 Mittelgebühr

148 €

133 €

143 €

120 €

8-12

1,5-2,4

2/3 Mittelgebühr

247 €

217 €

237 €

195 €

13-17

2,5-3,4

Mittelgebühr

345 € *

300 €

280 €

270 €

18-22

3,5-4,4

4/3 Mittelgebühr

443 € *

383 €

423 €

345 €

23-24

4,5-4,9

5/3 Mittelgebühr

542 €

467 €

467 €

420 €

25

5

Höchstgebühr

640 €

550 €

510 €

495 €

* hier komme nach der Anmerkung zu VV 2302RVG ggf. nur die Schwellengebühr in Höhe von 300 € in Betracht

 

Ausgangspunkt für die Bemessung einer jeden Gebühr sei der Durchschnittsfall, welcher die Mittelgebühr rechtfertige. Erst wenn die Kriterien des Durchschnittsfalls bekannt seien, könne entschieden werden, ob im konkreten Fall ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten angezeigt sei.

Seit Inkrafttreten des § 14 RVG sei das anwaltliche Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Nach den Motiven des Gesetzgebers habe das anwaltliche Haftungsrisiko bei Rahmengebühren grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen, weil das Haftungsrisiko in diesen Fällen, anders als bei den Wertgebühren mit entsprechendem Streitwert, ansonsten keinen Eingang in die Höhe der Gebühren finden würde. Das Haftungsrisiko lasse sich grundsätzlich aus dem Gegenstandswert des Verfahrens ableiten. Das jedem Verfahren immanente Haftungsrisiko sei in den Verfahren, in denen eine Vergütung nach dem Gegenstandswert erfolge, in die Höhe der anwaltlichen Vergütung eingearbeitet. Abweichungen vom „normalen“ Haftungsrisiko seien sowohl gebührenerhöhend als auch gebührenmindernd zu berücksichtigen. In sozialrechtlichen Verfahren wie dem Vorliegenden erfolge eine Vergütung nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach Rahmengebühren. Es sei daher ein Vergleich der Höhe der anwaltlichen Vergütung mit einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren durchzuführen. Die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr nach VV 3102 RVG betrage 300 EUR. Die Verfahrensgebühr nach VV 3101 RVG betrüge bei einem Gegenstandswert bis 3.000 EUR 261 EUR und bei einem Gegenstandswert bis 4.000 EUR 328 EUR. Im Vergleich zu einem nach Gegenstandswert abzurechnenden Verfahren müsste nach dem SG Kiel der Gegenstandswert in einem nach Rahmengebühren abzurechnenden Verfahren folglich rein rechnerisch bei etwas über 3.000 EUR liegen.

Daraus leite die Kammer bei der Anwendung von Rahmengebühren nach freier Schätzung folgendes Haftungsrisiko ab:

  • durchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 1.000 bis 5.000 EUR,
  • überdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 5.000 bis 10.000 EUR,
  • deutlich überdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert über 10.000 EUR,
  • unterdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von über 100 bis 1.000 EUR,
  • deutlich unterdurchschnittliches Haftungsrisiko bei einem Gegenstandswert von bis zu 100 EUR.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien werde im konkreten Fall eine Summe von 13 Punkten erreicht. Dies entspreche einem Quotienten von 2,6 und damit einem insgesamt durchschnittlichem Verfahren. Für ein durchschnittliches Verfahren sei eine Gebühr bis zur Mittelgebühr nicht unbillig. Daraus ergebe sich eine aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei der Verfahrensgebühr iHv 300 EUR und bei der Erhöhungsgebühr von 90 EUR.

Praxistipp

Während die frühere Fassung des sogenannten „Kieler Kostenkästchens“ lediglich auf die Bemessungskriterien Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für den Auftraggeber und Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers abstellte (SG Kiel BeckRS 2011, 72846 mAnm Mayer FD-RVG 2011, 320342) ist in die Neufassung des Kieler Kostenkästchens ab 2016 nunmehr auch das Bemessungskriterium des anwaltlichen Haftungsrisikos eingearbeitet. Wenngleich man sicherlich über die durch „freie Schätzung“ erfolgte Zuordnung vom Gegenstandswert zu Haftungsrisiken streiten kann, erlaubt jedoch auch das weiterentwickelte Kieler Kostenkästchen eine einigermaßen griffige Grundlage für die Gebührenbemessung bei Rahmengebühren.