Hinweispflicht auf die anwaltliche Abrechnungspraxis

Zitiervorschlag
Hinweispflicht auf die anwaltliche Abrechnungspraxis. beck-aktuell, 17.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171641)
BRAO § 49b V; BGB § 242 In der Regel erfüllt ein Rechtsanwalt bei Vertragsverhandlungen seine Hinweispflicht, wenn er entsprechend § 49b V BRAO darauf hinweist, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren hat der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt wird, oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalles einen solchen Hinweis erwarten kann. Eine Hinweispflicht besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt beabsichtigt, für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommenssteuer die Gebühr des § 30 StBVV für jede Einkunftsart gesondert abzurechnen. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2016 - 27 O 338/15, BeckRS 2016, 12953
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 17/2016 vom 17.08.2016
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Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines Bankkontos in den USA. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben. Am 1.12.2014 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten wegen einer steuerlichen Selbstanzeige auf. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete „Gesamtzusammenstellung der Einkünfte“. Diese ergab – unter Berücksichtigung von Werbungskosten – einen Gesamtbetrag von 20.397 EUR in der Zeit von 2003 bis 2013. Der Kläger schloss mit der Beklagten, einer Rechtsanwaltskanzlei, anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar iHv netto 250 EUR vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart. Am gleichen Tag stellte die Beklagte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975 EUR, die der Kläger bezahlte. Am 16.12.2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung, dabei erhob sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV iHv je 1.299 EUR, zusätzlich eine Postgebührenpauschale iHv 20 EUR, insgesamt 31.057 EUR. Der Kläger glich auch diese Rechnung aus. Insgesamt leistete er 34.032 EUR.
Am 23.12.2014 übersandte die Beklagte den Entwurf einer Selbstanzeige, dabei ging sie von Einkünften iHv 56.128 EUR aus Vermietung und Verpachtung (ggü. den vom Kläger ermittelten 11.557 EUR) und iHv 10.081 EUR aus Kapitalvermögen (ggü. den vom Kläger ermittelten 8.831 EUR) aus. Der Kläger verweigerte die Freigabe und reichte persönlich am 24.12.2014 eine Nacherklärung beim Finanzamt ein, die zu einer Nachzahlung von insgesamt 5.630 EUR führte.
Der Kläger vertrat die Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen und forderte ua die bezahlten Rechtsanwaltsgebühren zurück. Er beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.250,62 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg.
Rechtliche Wertung
In der Regel erfülle ein Rechtsanwalt seine Hinweispflicht, wenn er – wie im vorliegenden Fall – entsprechend § 49 b V BRAO darauf hinweise, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ein solcher Hinweis könne im Einzelfall allerdings unzureichend sein. Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren habe der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt werde oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten könne.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger nach den Kosten der Mandatierung gefragt habe. Bereits hierdurch sei die Pflicht der Beklagten ausgelöst worden, die voraussichtlichen Kosten zu benennen.
Zwar sei im Erstberatungsgespräch eine genaue Bestimmung des Honorars idR noch nicht möglich. Gleichwohl könne der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung benennen. Zurecht weise der Kläger darauf hin, dass die Berechnungsfaktoren bereits im Erstberatungsgespräch bekannt gewesen seien. So sei bekannt gewesen, dass die Einkünfte aus elf Veranlagungsjahren (2003 bis 2013) nachzuerklären waren. Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen sei, wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem ges. vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000 EUR, mithin 866 EUR, pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. Da gebührenrechtlich elf verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre nach dem LG Stuttgart mit Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer insgesamt 11.598 EUR abrechenbar gewesen. Bei Rechtfertigung der Höchstrahmengebühr von 30/10 von 1.299 EUR für jedes Veranlagungsjahr wäre mit 17.266 EUR zu rechnen gewesen. Der Rechtsanwalt komme regelmäßig seiner Auskunftspflicht nach, wenn er dem Kläger in der vorliegenden Situation auf dessen ausdrückliche Frage die entsprechende Größenordnung für den durchschnittlichen Fall nenne und darauf hinweise, dass sich die Gebühren bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad auf bis zu ca. 17.300 EUR erhöhen könnten. In der konkreten Beratungssituation hätte nach dem LG Stuttgart die Beklagte zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass sie die Abrechnung der Höchstgebühr beabsichtige. Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Rechtsauffassung vertrete, nicht nur für jede Steuerart und Veranlagungsjahr die Höchstgebühr des § 30 StBVV verlangen zu wollen, sondern gar zusätzlich für jede Einnahmenart, was eine Größenordnung von 34.000 EUR ergebe.
Hätte die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt, wäre sie vom Kläger nicht mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt worden. Dem Kläger wäre allerdings bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte eine Erstberatungsgebühr gem. § 34 I 3 RVG iHv 250 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 298 EUR in Rechnung gestellt worden. Dieser Betrag sei in Abzug zu bringen, sodass in der Hauptsache ein Schaden von 33.734 EUR entstanden sei.
Praxistipp
Wenn sich der Mandant anlässlich der Mandatierung nach den voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten erkundigt, muss der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung und einen Rahmen für seine Vergütung benennen. Dies hat das LG Stuttgart in der berichteten Entscheidung zutreffend herausgearbeitet. Eine Hinweispflicht besteht ferner, wenn der Rechtsanwalt eine Rechtsauffassung vertritt, die aufgrund der Annahme zahlreicher Angelegenheiten zu einem hohen Gebührenanspruch führt. Aber auch ohne ausdrückliche Nachfrage kann sich die Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, nämlich dann, wenn das Anwaltshonorar unerwartet hoch ist (vgl. hierzu OLG Hamm BeckRS 2013, 05755 mAnm Mayer FD-RVG 2013, 344914).
- Redaktion beck-aktuell
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