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OLG Hamm

Keine automatische Anrechnung von vom Anwalt verschwiegener Zahlungen

Rentenrebellen

RVG § 55 V 2 und 4 Der (eklatante) Verstoß des beigeordneten Anwalts gegen die ihm nach § 55 V 2 und 4 RVG obliegende Verpflichtung, empfangende Mandantenzahlungen mitzuteilen, führt nicht zwingend zu einem Wegfall oder eine Kürzung der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung. Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehlt im RVG. Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse kann nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts erfolgen. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 WF 46/14, BeckRS 2016, 09849

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 12/2016 vom 8.6.2016

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Sachverhalt

Der Antragsteller wurde durch Beschluss des AG vom 23.3.2010 der Ehefrau (im Folgenden: Mandantin) in einem Scheidungsverfahren unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Im Termin vor dem AG am 16.9.2010 einigten sich die Eheleute unter Mitwirkung des Antragstellers über Unterhaltszahlungen, den Zugewinn und die sonstige Vermögensauseinandersetzung; außerdem stimmten die Eheleute darin überein, dass der Hausrat bereits geteilt war. Durch Beschluss vom selben Tage wurde der Mandantin auch Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs bewilligt. Den Wert für das Scheidungsverfahren setzte das AG auf 12.600 EUR und den für den Versorgungsausgleich (vorläufig) auf 1.000 EUR fest. Den Gegenstandswert des Vergleichs bestimmte es auf 56.400 EUR.

Am 17.9.2010 beantragte der Antragsteller, seine Vergütung aus der Staatskasse mit 1885 EUR festzusetzen. Neben einer 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Wert von 13.600 EUR stellte er eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus 56.400 EUR, eine 1,2 Terminsgebühr aus 70.000 EUR, eine 1,5 Einigungsgebühr aus 56.400 EUR sowie Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung. Mit dem Antrag erklärte er, für eine außergerichtliche Vertretung bzgl. desselben Gegenstandes sei keine Gebühr nach VV 2300 bis 2303 RVG entstanden und dass er spätere Zahlungen entsprechend § 55 V 2 2. Hs. RVG anzeigen werde. Tatsächlich hatte er von der Mandantin aufgrund seiner Rechnungen vom 30.12.2009 und 30.6.2010 pauschale Honorarvorschüsse von 500 EUR bzw. 1000 EUR, jeweils zzgl. einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer erhalten. Mit Rechnung vom 7.10.2010 ließ er sich ein weiteres Honorar von 500 EUR, diesmal einschließlich der Pauschale sowie der Umsatzsteuer, von seiner Mandantin zahlen. Ohne Kenntnis der Mandantenzahlungen setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Antragsteller im Vorschusswege zu erstattende Vergütung durch Beschluss vom 13.10.2010 antragsgemäß auf 1.885 EUR fest.

Diese Zahlungen iHv insgesamt 2.333 EUR wurden im nachträglichen Verfahren zur Überprüfung der fortdauernden Bedürftigkeit der Mandantin aktenkundig. Nach Kenntniserlangung von den Zahlungen der Mandantin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung abweichend von dem Beschluss vom 13.10.2010 auf 0 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich die Terminsgebühr lediglich aus einem Wert von 13.600 EUR entstanden sei, sodass sich eine Vergütung von 1.694 EUR ergebe. Da die Mandantin nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe insgesamt 1.712 EUR an den Antragsteller gezahlt habe, seien diese Beträge auf die Vergütung anzurechnen, sodass ein Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse nicht mehr bestehe. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung des Antragstellers wies das AG durch Beschluss zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG Hamm Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die am 13.10.2010 vorgenommene Festsetzung eines Honoraranspruchs von 1.885 EUR sei für das weitere Verfahren bindend.

Die Zahlungen der Mandantin an den Antragsteller seien auf dessen Vergütung als beigeordneter Anwalt nicht anzurechnen. Zwar habe der Antragsteller in eklatanter Weise und entgegen seiner eigenen schriftlichen Ankündigung gegen die in § 55 V 2, 4 RVG statuierte Pflicht verstoßen, bei der Antragstellung schon erhaltene und später erlangte Mandantenzahlungen (unverzüglich) mitzuteilen. Eine Regelung, dass verschwiegene Zahlungen später in jedem Fall anzurechnen wären, fehle jedoch im RVG. Eine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen durch die Staatskasse könne daher nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts erfolgen. Die Pflicht des Rechtsanwalts, empfangene Zahlungen bei der Antragstellung mitzuteilen oder unverzüglich nach Erhalt anzugeben, diene der Prüfung, ob diese Zahlungen auf die festzusetzende Vergütung anzurechnen seien. Mangels gesetzlich normierter Sanktion für Verletzungen dieser Pflicht verbleibe es bei nachträglich bekannt gewordenen, vom Anwalt verschwiegenen Zahlungen des Mandanten bei der Überprüfung, ob diese Zahlungen auf die (festgesetzte) Vergütung anzurechnen seien. Die unterlassene Anzeige erhaltener Mandantenzahlungen könne lediglich berufsrechtlich oder auch strafrechtlich verfolgt werden.

Im Zeitpunkt der Zahlungen der Mandantin sei der Antragsteller bereits außergerichtlich tätig geworden. Der Gegenstandswert dieser Tätigkeit decke sich mit dem vom Gericht für den Vergleich festgesetzten Wert (56.000 EUR), eine 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Wert ergebe nach den bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührensätzen zzgl. der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Vergütung von 1.761 EUR. Nach Verrechnung der Zahlungen der Mandantin (2.333 EUR) auf diese Vergütung sei zunächst eine Überzahlung von 572 EUR verblieben. Diesen Betrag habe der Antragsteller sodann nach § 58 II RVG auf die Differenz zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und derjenigen eines beigeordneten Anwalts verrechnen dürfen, die mindestens 2.934 EUR betrage.

Praxistipp

Zutreffend arbeitet das OLG Hamm heraus, dass das RVG im Rahmen der Vergütungsabrechnung gegenüber der Staatskasse keine Anrechnung allein als Sanktion wegen unlauteren Verhaltens des beigeordneten Rechtsanwalts kennt. Zutreffend hat das OLG Hamm auch die anzurechnende Vorschusszahlung auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung verrechnet (zur Berechnung s. näher Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 58 Rn. 11 f.).