Terminsgebühr bei einem Telefonat mit dem Gericht

Zitiervorschlag
Terminsgebühr bei einem Telefonat mit dem Gericht. beck-aktuell, 02.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179856)
VV Vorb. 3 III RVG aF Die Formulierung in VV Vorb. 3 III RVG aF „auch ohne Beteiligung des Gerichts" zeigt, dass Besprechungen auch mit Beteiligung des Gerichts die Gebühr auslösen. Eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 III RVG in der vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung fällt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch an, wenn der Berichterstatter mit den Verfahrensbeteiligten telefonisch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits erörtert. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Rechtsanwalt in diesen Fällen schlechter stehen sollte, als wenn er unmittelbar in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters eine Einigung bespricht. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts) VGH Kassel, Beschluss vom 21.12.2015 - 5 E 2089/15, BeckRS 2016, 41850
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 05/2016 vom 2.3.2016
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Sachverhalt
Dem Erinnerungsverfahren lag ein Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag zugrunde. Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte der Kläger auch, die Beiziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Im Verfahren über die Zulassung der Berufung einigten sich die Beteiligten nach jeweiliger telefonischer Erörterung mit dem Berichterstatter beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vergleichsweise. Nach dem Vergleich trug der Kläger und Erinnerungsführer die Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Anteil von einem Drittel, die Beklagte und Erinnerungsgegnerin zu einem Anteil von zwei Dritteln. In dem auf Antrag des Erinnerungsführers erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowohl den Ansatz der beantragten Kosten des Bevollmächtigten im Vorverfahren, als auch eine für die zweite Instanz beantragte Terminsgebühr ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2015 zurück. Mit Beschluss vom 11.11.2015 erklärte das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig. Die Beschwerde des Erinnerungsführers hatte vor dem VGH Kassel Erfolg.
Rechtliche Wertung
Nachdem nunmehr das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat, seien dessen Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzen. Ebenfalls zu Recht begehre der Bevollmächtigte die Ansetzung einer Terminsgebühr für die II. Instanz. Eine Terminsgebühr entstehe nach VV Vorb. 3 III RVG aF außer für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweistermin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Dabei zeige die Formulierung „auch ohne Beteiligung des Gerichts", dass derartige Besprechungen auch mit Beteiligung des Gerichts die Gebühr auslösen. Dabei gehe der Senat davon aus, dass derartige auf eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits gerichtete Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts nicht nur in den genannten Terminen bei Anwesenheit der Bevollmächtigten vor dem erkennenden Gericht eine Terminsgebühr auslösten, sondern auch außerhalb derartiger Termine etwa dann, wenn – wie im vorliegenden Verfahren – der Berichterstatter telefonisch mit den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits erörtere. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Rechtsanwalt in diesen Fällen schlechter stehen sollte, als wenn er unmittelbar in einem Verhandlungstermin unter Mitwirkung des Richters eine Einigung bespreche. Ob dies auch nach VV Vorb. 3 III RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes gelte, brauche der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Praxistipp
Nach zutreffender – überwiegender – Auffassung entsteht eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung bei richterlichen Telefongesprächen mit beiden Seiten (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 RVG Rn. 194 mwN). Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts" in VV Vorb. 3 III RVG aF ist in der aktuellen Fassung entfallen, gesprochen wird dort lediglich noch von „außergerichtlichen Terminen und Besprechungen". Mit der Neufassung der Vorschrift und der Wendung „außergerichtlich" wollte der Gesetzgeber jedoch lediglich den Streit in der Rechtsprechung zum Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht (BT-Drs. 17/11471, 274 f.), nicht aber eine Einschränkung der Entstehungsvarianten der Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung vornehmen (aA – durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich" habe der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen – FG Baden-Württemberg BeckRS 2014, 96608 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 369709 und OVG Bremen BeckRS 2015, 45508).
- Redaktion beck-aktuell
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