Wartezeiten bei verspätetem Terminsbeginn bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigungsfähig

Zitiervorschlag
Wartezeiten bei verspätetem Terminsbeginn bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigungsfähig. beck-aktuell, 05.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189691)
RVG § 14; VV 3106 RVG Bei der Terminsgebühr sind Tätigkeiten und auch Wartezeiten des Rechtsanwalts im Zeitraum zwischen dem in der Ladung mitgeteilten Terminsbeginn und dem tatsächlichen Aufruf der Sache zu berücksichtigen. Erforderlich ist ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden. Eine Berücksichtigung bei der Verfahrensgebühr erfolgt nicht. (Leitsatz des Gerichts) LSG Bayern, Beschluss vom 01.04.2015 - L 15 SF 259/14 E, BeckRS 2015, 68859
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 16/2015 vom 5.8.2015
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Sachverhalt
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht ging es um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Beklagten. Am 18.12.2012 erhoben die Kläger durch ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdegegnerin, Klage. Am 19.12.2013 wurde vom SG für die mündliche Verhandlung am 28.1.2014 um 10:30 Uhr geladen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift begann die mündliche Verhandlung jedoch nicht zu der terminierten Zeit, sondern erst um 11:40 Uhr, sie endete um 12:30 Uhr. Auf Antrag der Kläger wurde die Beschwerdegegnerin ab 23.1.2014 beigeordnet, das Verfahren endete in dem Termin durch einen Vergleich. Die Beschwerdegegnerin machte Kosten iHv 1.068 EUR geltend. Der Beschwerdeführer erhob Einwendungen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.4.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten iHv 1.020 EUR festgesetzt, dabei berücksichtigte der Kostenbeamte die Terminsgebühr nicht, wie beantragt, iHv 320 EUR, sondern lediglich iHv 280 EUR. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein. Er wandte sich gegen die Höhe der Festsetzung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr. Nachdem eine Abhilfe nicht erfolgte, wurde der Vorgang dem Kostenrichter zur Entscheidung vorgelegt. Das Sozialgericht setzte die zu erstattende Vergütung endgültig auf 1.020 EUR fest und wies die Erinnerung zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LSG Bayern keinen Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung der angefallenen Gebühren sei in dem vom Kostenbeamten und vom SG „bestätigten“ Umfang verbindlich. Die Terminsgebühr sei iHv 280 EUR anzusetzen. Bei der Bewertung der Terminsgebühr sei die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit werde der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin habe. Vorliegend habe die mündliche Verhandlung 50 Minuten, die Wartezeit zuvor sogar 70 Minuten gedauert. Somit sei die Dauer des Termins weit überdurchschnittlich gewesen. Der Senat habe keine Bedenken dagegen, dass auch die Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen sei. Zwar dürfte es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin iSd Gebührentatbestands handeln, die vorherige Zeit der dem Rechtsanwalt nicht zurechenbaren Verzögerung dürfe bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließe. Auch VV Vorb. 3 III RVG stehe insoweit nicht entgegen. Auch wenn diese Bestimmung die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Termin vorsehe, bedeute dies nicht, dass bzgl. der Frage der vergütungsrechtlichen Wertigkeit nicht auch bestimmte vorbereitende Tätigkeiten relevant sein dürften. Welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts idS generell „terminspezifisch“ sein könnten, dürfte schon allein wegen der vielfältigen denkbaren Fallgestaltungen schwierig abzugrenzen sein. Nach der Rechtsprechung des Senats solle dies von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Dabei sei zu beachten, dass es aus Sicht des Senats nicht sachgerecht wäre, dem Rechtsanwalt einseitig das Risiko aufzubürden, wegen ungünstiger gerichtlicher Terminierungen oder von ihm unbeeinflussbarer, unvorhergesehener Ereignisse (ggf. erheblichen) Leerlauf in seinem Arbeitsalltag ohne Ausgleich in Kauf nehmen zu müssen. Hinzu komme, dass es der Rechtsanwalt nicht selbst in der Hand habe, wie lange er warten müsse. Erforderlich für die Berücksichtigung von Tätigkeiten und von Wartezeiten vor dem Aufruf der Sache sei ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lasse, die Tätigkeiten bzw. die Wartezeit davor auszublenden. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr hätten diese dagegen außer Betracht zu bleiben. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass zB in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt vom Gericht entferne oder andere gebührenrechtlich relevante Handlungen – bzgl. anderer Mandatsverhältnisse – vornehme, eine Berücksichtigung der (sinnvoll genutzten) Wartezeit ausscheide. Dass vorliegend die im Vergleich zur mündlichen Verhandlung spürbar längere Wartezeit zu einer deutlichen Erhöhung (280 EUR) führe, hätten Kostenbeamte und Kostenrichter zu Recht entschieden. Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr seien in Höhe der jeweils festgesetzten Beträge anzusetzen. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Praxistipp
Mit einer ausführlich begründeten Grundsatzentscheidung hat sich das LSG Bayern mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten und auch Wartezeiten des Rechtsanwalts im Zeitraum zwischen dem in der Ladung mitgeteilten Terminsbeginn und dem tatsächlichen Aufruf der Sache bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigten sind. Anders als das LSG Schleswig-Holstein (BeckRS 2015, 69842 mAnm Mayer FD-RVG 2015, 370883), welches geringfügige Wartezeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht berücksichtigen möchte, geht das LSG Bayern – zutreffend – davon aus, dass auch Tätigkeiten und Wartezeiten des Rechtsanwalts vor Terminsbeginn bei der Bemessung der Terminsgebühr in Rechnung gestellt werden können. Erforderlich ist lediglich ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischet Zusammenhang mit der Verhandlung; entfernt sich der Anwalt vom Verhandlungsort oder bearbeitet er in dieser Zeit andere Mandate, scheidet nach dem LSG Bayern eine Berücksichtigung der Wartezeit aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch SG Kassel BeckRS 2014, 70310 mAnm Mayer FD-RVG 2014, 360223).
- Redaktion beck-aktuell
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