Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung von Mutter und Kindern im Widerspruchsverfahren gegen die Versagung einer Mutter-Kind-Kur

Zitiervorschlag
Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung von Mutter und Kindern im Widerspruchsverfahren gegen die Versagung einer Mutter-Kind-Kur. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190261)
VV 1008 RVG; SGB V § 41 I 1 Die Gebühr nach VV 1008 RVG fällt an, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt worden ist, wobei der geltend gemachte Anspruch nicht tatsächlich auch allen Auftraggebern zustehen muss. Der Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung ist an den Versichertenstatus geknüpft und nicht auf Versicherte, die Mütter oder Väter sind, beschränkt. Anspruchsberechtigte können damit auch nach § 10 SGB V mitversicherte Kinder sein. (Leitsätze des Verfassers) SG Freiburg, Urteil vom 30.04.2015 - S 11 KR 4234/14, BeckRS 2015, 69375
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl
Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 15/2015 vom 22.07.2015
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Sachverhalt
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.1.2014 einen Antrag auf Gewährung einer Mutter-Kind-Kur ab. Im Widerspruchsverfahren zeigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Vertretung der Klägerin 1 sowie der Kläger 2-4 an. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung gewährte die Beklagte mit an die Klägerin 1 gerichtetem Bescheid vom 13.2.2014 „die Mutter-Kind-Maßnahme für Sie und Ihre Kinder". Mit Schreiben vom 13.2.2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Erstattung von insgesamt 712 EUR für die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Dabei legte er die Geschäftsgebühr (vier Auftraggeber) nach VV 2302, 1008 RVG, die Dokumentenpauschale VV 7000 RVG iHv 8,50 EUR, die Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG iHv 20 EUR sowie die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer zugrunde. Die Beklagte gewährte jedoch mit Bescheid vom 25.2.2014 jedoch nur die Geschäftsgebühr iHv 300 EUR, die beantragte Post- und Telekommunikations- sowie die Dokumentenpauschale und die sich hieraus ergebende Umsatzsteuer. Die Mehrfachvertretungsgebühr nach VV 1008 RVG lehnte sie mit der Begründung ab, bei einer stationären Mutter-Kind-Maßnahme sei Auftraggeber immer nur die Mutter. Kinder würden zusammen mit dem Elternteil als Einheit angesehen und hätten demzufolge auch keinen eigenen Leistungsanspruch auf eine Mutter-Kind-Maßnahme. Den gegen den Bescheid vom 25.2.2014 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2014 zurück. Die Kläger erhoben am 9.9.2014 Klage und beantragten, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2014 zu verurteilen, weitere 321 EUR zu erstatten. Die Klage hatte vor dem SG Freiburg Erfolg.
Rechtliche Wertung
Nach VV 2302 RVG betrage die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen – wie vorliegend – im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen 50 bis 640 EUR. Eine Gebühr von mehr als 300 EUR könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach VV 1008 RVG erhöhe sich, wenn Auftraggeber mehrere Personen seien, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person. Bei Betragsrahmengebühren erhöhe sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Nach VV 1008 Anm. IV RVG erhöhen sich die in Anmerkungen zu VV 2300 RVG und VV 2302 RVG genannten Schwellengebühren entsprechend.
Die Gebühr nach VV 1008 RVG falle dann an, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt worden sei. Nicht Voraussetzung sei, dass der geltend gemachte Anspruch auch allen Auftraggebern zustehe. Zu erstatten seien die Kosten eines Widerspruchsverfahrens jedoch nur, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Im Falle einer Mehrfachvertretung sei damit die Verpflichtung zur Kostenerstattung davon abhängig, inwieweit der im Widerspruchsverfahren streitgegenständliche Anspruch auch den weiteren Auftraggebern zugestanden habe. Nach § 41 I 1 SGB V hätten Versicherte unter den in § 27 I SGB V genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in Form einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung könne in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. § 41 I 1 SGB V gelte auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen (§ 41 I 2 SGB V). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sei damit der Anspruch an den Versichertenstatus geknüpft. Der Anspruch sei nach seinem Wortlaut nicht auf Versicherte, die Mütter oder Väter seien, beschränkt. Anspruchsberechtigte könnten damit auch nach § 10 SGB V mitversicherte Kinder sein. Damit habe der im Widerspruchsverfahren streitgegenständliche Anspruch neben der Klägerin 1 auch den Klägern 2-4 zugestanden. Auch für diese Widerspruchsführer seien deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, weil dieses erfolgreich war.
Praxistipp
Mehrere Auftraggeber im Sinne von VV 1008 RVG sind gegeben, wenn der Rechtsanwalt für verschiedene (natürliche oder juristische) Personen auftragsgemäß in derselben Angelegenheit gleichzeitig tätig wird (Hofmann in BeckOK RVG, VV 1008 RVG Rn. 12). Der Begriff des Auftraggebers im Sinne von VV 1008 RVG ist nicht identisch mit dem Auftraggeber gemäß § 7 RVG oder dem des bürgerlichen Rechts, es kommt immer darauf an, wessen Rechtssache vertreten wird, diese Personen sind Auftraggeber im Sinne von VV 1008 RVG, nicht der oder die beauftragenden Vertreter (Hofmann in BeckOK RVG, VV 1008 RVG Rn. 14). Da die Kinder auch selbst Anspruchsberechtigte waren, sind sie auch Auftraggeber in diesem Sinne, sodass der Mehrvertretungszuschlag nach VV 1008 RVG anfällt. Die Schwellengebühr in VV 2302 Nr. 1 RVG beträgt 300 EUR, gem. VV 1008 Anm. IV RVG kommen für den zweiten bis vierten Auftraggeber jeweils 30 %, also 3 x 90 EUR hinzu, sodass sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 570 EUR ergibt. Zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, 8,50 EUR Dokumentenpauschale sowie Umsatzsteuer ergibt sich dann der geltend gemachte Betrag von insgesamt 712 EUR.
- Redaktion beck-aktuell
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Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung von Mutter und Kindern im Widerspruchsverfahren gegen die Versagung einer Mutter-Kind-Kur. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190261)



