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OLG Köln

Arzthaftungsrecht auch für einen Spezialisten mit Spezialkenntnissen rechtlich schwierig

Rentenrebellen

RVG § 14 Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist. Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob es sich für die mit der Sache befassten Anwälte einer speziell auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei um einen „Durchschnittsfall" handelt oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist. Von den beiden Bemessungskriterien rechtliche Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit stellt der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2015 - 5 W 7/15, BeckRS 2015, 07695

Anmerkung von

Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 11/2015 vom 27.5.2015

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Kostenrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Kostenrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Kostenrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe in einer Arzthaftungssache für eine Schmerzensgeldklage und die Geltendmachung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten, wobei eine Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 2,5 geltend gemacht wurde. Das Landgericht bewilligte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe lediglich insoweit als sie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR forderte und lehnte eine Prozesskostenhilfebewilligung für die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten ab. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte vor dem OLG Köln teilweise Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Beschwerde sei unbegründet, soweit die Antragstellerin ein höheres Schmerzensgeld als 15.000 EUR begehre. Der Senat teile insoweit die Auffassung der Kammer.

Eine Abänderung des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses sei jedoch veranlasst hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten. Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG sei eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen dürfe, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung seien. Dies finde in den Erläuterungen zu VV 2300 RVG eine Entsprechung, wobei ein Gebührensatz über 1,3 nur gefordert werden dürfe, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handele, sei dabei etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen sei. Es komme demnach nicht maßgeblich darauf an, ob es sich für die mit der Sache befassten Anwälte speziell einer auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Kanzlei um einen „Durchschnittsfall" handele, oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig sei.

Aus Sicht des Senates stelle allerdings der Umfang der entfalteten Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar (soweit diese sachlich begründet sei). Im vorliegenden Fall handele es sich um eine Arzthaftungssache von (gemessen an einem durchschnittlichen bürgerlich-rechtlichen Streit) höherem Schwierigkeitsgrad und vor allem von erheblichem Umfang. Dafür maßgeblich sei weniger die Anzahl der bislang aufgelaufenen Seiten der Gerichtsakte als vielmehr die vorprozessual durch die Anwälte der Antragstellerin entfaltete Tätigkeit. Sie hätten, was für die Anwälte dieser Kanzlei durchaus typisch sei, in einem eindeutig überdurchschnittlichen Umfang Tätigkeiten entfaltet, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen, nämlich über einen langen Zeitraum umfangreiche Korrespondenz mit dem hinter den Antragsgegnern stehenden Haftpflichtversicherer geführt und mehrere Gutachten eingeholt. Das sei aber genau das, was der Gesetzgeber mit „umfangreicher Tätigkeit" meine, was nicht bei jedem durchschnittlichen Zivilrechtsstreit an vorprozessualer Tätigkeit anfalle und was auch in Arzthaftungssachen keineswegs von allen Anwälten erbracht werde. Dies rechtfertige eine deutliche Abweichung von der Mittelgebühr nach oben. Die – für die Anwälte der Antragstellerin ebenfalls nicht ganz untypische – pauschale Heranziehung der Obergrenze von 2,5 sei indes ebenso wenig gerechtfertigt. Dies entspreche nicht der gebotenen Einzelfallbetrachtung. Dass es auch Arzthaftungsfälle gebe, die noch einen beträchtlich höheren Schwierigkeitsgrad aufwiesen und noch beträchtlich mehr Aufwand erforderten, als der hier vorliegende Fall, wüssten die mit der Sache befassten Anwälte ebenso wie der in Arztsachen erfahrene Senat. Angemessen erscheine dem Senat unter Abwägung der Umstände dieses Einzelfalles ein 2,0-facher Ansatz der Rahmengebühr.

Praxistipp

Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit den für die Bemessung der Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG in erster Linie wichtigen Bemessungskriterien des § 14 RVG, nämlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Zunächst stellt das OLG Köln klar, dass der Einsatz von Spezialkenntnissen, wie er beim Arzthaftungsrecht erforderlich ist, etwas ist, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten eines Spezialisten anzuerkennen ist. Die zweite Aussage in der berichteten Entscheidung des OLG Köln, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit das im Regelfall wesentlichere Kriterium darstelle, lässt sich zumindest aus dem Gesetz nicht ohne weiteres ableiten, denn dort stehen die Kriterien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowohl bei § 14 I RVG als auch bei der Anmerkung zu VV 2300 RVG gleichberechtigt nebeneinander. Richtig ist jedoch, dass in der Praxis häufiger das Kriterium der umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit erfüllt ist als das Erfordernis der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bemerkenswert ist auch der Seitenhieb des Gerichts in der Beschlussbegründung auf die beteiligte Anwaltskanzlei wegen der pauschalen Heranziehung der Obergrenze von 2,5 bei der Bemessung der Geschäftsgebühr.