Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Einzelanweisung zu Faxversand und Fristenstreichung

Zitiervorschlag
Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Einzelanweisung zu Faxversand und Fristenstreichung. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170696)
ZPO §§ 85 II, 233, 234 I, 236 Eine anwaltliche Einzelweisung zum Faxversand eines fristwahrenden Schriftsatzes macht nur dann eine allabendliche Ausgangskontrolle durch Prüfung des Fristenkalenders entbehrlich, wenn sie mit der Anweisung verbunden ist, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen. BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 614/15 (LAG Köln), BeckRS 2016, 70831
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Martin Diller, Gleiss Lutz, Stuttgart
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 35/2015 vom 08.09.2016
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Sachverhalt
Die Parteien stritten um Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung. Das Urteil des LAG war dem Kläger am 16.10.2015 zugestellt worden. Die Revision hatte der Anwalt am letzten Tag der Frist eingelegt. Die Revisionsbegründung, die einen Tag vor Fristablauf vom Anwalt unterzeichnet worden war, ging per Post erst einen Tag nach Fristablauf beim BAG ein. Das BAG wies mit einem am 18.01.2016 zugestellten gerichtlichen Schreiben auf die Fristversäumung hin. Mit einem am 21.01.2016 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die unterschriebene Revisionsbegründung am 15.12.2015 mit der ausdrücklichen Anweisung erhalten, diese am selben Tag vorab per Fax und sodann per Post ans BAG zu versenden. Die Angestellte habe den Telefaxversand vergessen, dieses Versäumnis sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises festgestellt worden.
Entscheidung
Das BAG verwarf den Wiedereinsetzungsantrag. Grundsätzlich sei vom Anwalt zu verlangen, dass er eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherstelle. Dazu gehöre die Anordnung, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen an jedem Arbeitstag abends durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders noch einmal selbstständig geprüft werde. Bei Übermittlung per Fax müssten die Angestellten angewiesen sein, anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Erst danach dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Die Prüfung des Sendeberichts könne lediglich dann entfallen, wenn der Anwalt die Kanzleimitarbeiter angewiesen habe, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen. Der Anwalt habe zu solchen Kontrollmechanismen nichts vorgetragen.
Praxishinweis
Der Fall ist ein Musterbeispiel dafür, wie man als Anwalt nicht arbeiten darf. Fehler hat sich an Fehler gereiht:
Der erste Fehler war schon, die Fristen bis zum letzten Tag auszureizen. Hier gilt der alte Grundsatz „Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.“ Spätestens seit der ZPO-Reform, die den Lauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nicht mehr vom Datum der Einlegung des Rechtsmittels abhängig macht, gibt es keinen vernünftigen Grund mehr, bis kurz vor dem Fristablauf zu warten. Wenn klar ist, dass ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, dann sollte es sofort nach Zustellung des Urteils eingelegt werden und nicht am letzten Tag der Frist. Eine vernünftige Zeiteinteilung sollte auch möglich machen, dass die Rechtsmittelbegründung nicht erst am letzten Tag fertig wird.
Der zweite Fehler war ebenso klassisch wie der erste: Ausweislich des Sachverhalts hat der Anwalt den Wiedereinsetzungsantrag unmittelbar nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises auf die Fristversäumung gestellt. Richtig wäre gewesen, die Zweiwochenfrist für die Wiedereinsetzung zu nutzen und zunächst einmal über die Sache zu schlafen. Es ist normal, dass man in Panik gerät, wenn man eine Frist versäumt. Was sollen der Mandant und die Partner denken? Muss die Haftpflichtversicherung informiert werden? Wer in dieser Situation überstürzt einen Wiedereinsetzungsantrag absetzt, scheitert erfahrungsgemäß immer, weil die Hürden an die ordnungsgemäße Darlegung hoch sind. Diese Hürden kann nur nehmen, wer mit kühlem Kopf und ruhiger Hand arbeitet, am besten nicht der Betroffene selbst, sondern ein Kollege.
Die Lektüre gescheiterter Wiedereinsetzungsanträge ergibt regelmäßig denselben Befund: Es hätten möglicherweise ausreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgelegen, aber es wurde zu wenig vorgetragen. Insbesondere reicht es eben entgegen einem unausrottbaren Irrglauben nicht aus, dem Gericht lediglich darzulegen, was schiefgegangen ist. Man muss auch darlegen und glaubhaft machen, was man zur Fehlervermeidung getan hat. Dazu gehören, was ebenfalls immer wieder verkannt wird, nicht nur diejenigen Vorkehrungen, die den gerade im konkreten Einzelfall aufgetretenen Fehler hätten vermeiden können, sondern insgesamt alle Vorkehrungen, die allgemein zur Vermeidung von Fristversäumnissen dienen.
- Redaktion beck-aktuell
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Wiedereinsetzung bei anwaltlicher Einzelanweisung zu Faxversand und Fristenstreichung. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170696)



