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BAG

Keine Vertretung durch Kammerrechtsbeistände vor dem LAG

Rentenrebellen

ArbGG § 11; RDGIG § 3 Ein Kammerrechtsbeistand kann weder wirksam Berufung einlegen, noch vor dem LAG auftreten, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. BAG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 AZR 58/14 (LAG Baden-Württemberg), BeckRS 2016, 66486

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Martin Diller, Gleiss Lutz, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 11/2015 vom 24.03.2016

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Sachverhalt

Ein schwerbehinderter Müllwerker hatte gegen seine Kündigung geklagt. Die Klage ließ er durch einen „Kammerrechtsbeistand“ erheben, der nach § 209 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer war. Nachdem der Kläger in 1. Instanz unterlegen war, ließ er durch den Kammerrechtsbeistand Berufung einlegen und begründen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LAG wurden der Kläger und sein Kammerrechtsbeistand darauf hingewiesen, dass das LAG die Berufung wegen fehlender Postulationsfähigkeit für unzulässig halte. Daraufhin legte der Kläger – allerdings verspätet – durch einen Rechtsanwalt erneut Berufung ein.

Das LAG wies die Berufung als unzulässig zurück.

Rechtliche Würdigung

Die Revision des Klägers blieb beim BAG ohne Erfolg.

Das BAG bestätigte die Auffassung des LAG, wonach die Gleichstellung der Kammerrechtsbeistände mit Rechtsanwälten in § 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGIG) i.V.m. § 11 ArbGG nur für die 1. Instanz gelte. In der Berufungsinstanz dagegen seien die Kammerrechtsbeistände den Anwälten nicht gleichgestellt. Da die Berufung grundsätzlich nur von einem Anwalt eingelegt werden könne, sei die vom Kammerrechtsbeistand eingelegte Berufung unzulässig gewesen.

Die Regelung in § 3 RDGEG i.V.m. § 11 ArbGG sei auch wirksam. Dem stehe nicht entgegen, dass gem. § 11 ArbGG auch die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden in Berufungsverfahren auftreten könnten, und dies unabhängig davon gelte, welche formale Qualifikation die für diese Verbände auftretenden Personen hätten. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Gesetz die Auswahl der geeigneten Verbandsvertreter in die Hände der Verbände lege.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei dem Kläger nicht zu gewähren. Zwar könne Wiedereinsetzung auch ohne besonderen Antrag (der nicht gestellt worden war) von Amts wegen gewährt werden. Das setze aber voraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Berufung ausreichend vertreten gewesen sei, und das sei wegen der Vertretung durch den Kammerrechtsbeistand nicht der Fall.

Praxishinweis

Der „Kammerrechtsbeistand“ ist ein aussterbender Beruf. Gegenwärtig sind noch ca. 300 Kammerrechtsbeistände registriert. Zum Hintergrund: Nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (RBG) konnten sachkundige Personen von der Justizverwaltung zu „Rechtsbeiständen“ zugelassen werden, und Rechtsbeistände konnten unter bestimmten Voraussetzungen nach § 209 BRAO Mitglieder der Rechtsanwaltskammern werden (sog. „Kammerrechtsbeistände“). Nach dem Auslaufen diverser Übergangsregelungen und insbesondere nach der Konzeption des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gibt es solche Rechtsbeistände in Zukunft nicht mehr. Bestehende Zulassungen laufen allerdings weiter.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass das Recht der prozessualen Vertretung (Postulationsfähigkeit) trotz mehrerer Reformanläufe immer noch ein Flickenteppich ist und man sich leicht im Labyrinth der nicht aufeinander abgestimmten Normen verirrt. Gut beraten ist, wer von vornherein einen zugelassenen Rechtsanwalt einschaltet und keine Experimente eingeht.

Einziger Trost für den Kläger ist, dass der Kammerrechtsbeistand kraft ausdrücklicher Verweisung in § 209 BRAO unter § 51 BRAO fällt, also eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss. Von dieser wird der Kläger den erlittenen Schaden erstattet bekommen.