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LG Passau

Anwaltsvergütung bei Vertretung zweier Mandanten

Ein Etappenziel ist erreicht

StVG § 7; VVG § 115; PflVG § 3; RVG §§ 7, 15 In Bezug auf die Anwaltsvergütung bei Vertretung zweier Mandanten hat das Landgericht Passau festgestellt, dass eine einheitliche Angelegenheit nur vorliegt, wenn ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang bestehen. LG Passau, Urteil vom 21.05.2015 - 3 S 101/14 (AG Passau), BeckRS 2015, 11761

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 15/2015 vom 30.07.2015

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Sachverhalt

Am 12.07. ereignete sich ein Verkehrsunfall, für den der Beklagte allein eintrittspflichtig ist. Bei diesem wurde die Klägerin, die mit dem Pkw ihres Mannes fuhr, erheblich verletzt und zu einer stationären Behandlung in ein Krankenhaus verbracht. Auch der Pkw wurde erheblich beschädigt.

Am 14.07. suchte der Ehemann der Klägerin einen Anwalt auf und erteilte eine Vollmacht zur außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Vollmacht für seine Frau nahm er mit ins Krankenhaus, wo sie vermutlich am gleichen Tag unterzeichnet wurde. Der Anwalt legte zwei Akten an und machte Ansprüche für beide Mandanten getrennt geltend. Die Ansprüche des Ehemanns wurden endgültig bereits im September des gleichen Jahres erledigt. Die Ansprüche der Klägerin wurden rund zwei Jahre später endgültig reguliert.

Der Anwalt machte anwaltliche Vergütungsansprüche in Höhe von 1.024,95 EUR geltend, worauf der Haftpflichtversicherer des Beklagten lediglich 434,95 EUR bezahlte. Er war der Ansicht, dass mehrere Auftraggeber in der selben Angelegenheit vertreten worden waren, sodass eine Streitwertaddition zu erfolgen habe, weil nur eine Angelegenheit vorliege.

Rechtliche Wertung

Die Differenz zwischen den beiden Abrechnungsarten ist Streitgegenstand. Das Amtsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil die Mandate am gleichen Tag erteilt worden seien und das Tätigwerden «in derselben Angelegenheit» stattgefunden habe.

Die Klägerin argumentierte in der zugelassenen Berufung, dass zwei getrennte Vorgänge behandelt wurden. Auftrag und Vollmacht seien zwar am selben Tag, aber an unterschiedlichen Orten erteilt worden. Auch seien getrennte Akten geführt worden und die Verfahren seien zu ganz unterschiedlichen Zeiten beendet worden.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufung Erfolg. Die restlichen Vergütungsansprüche werden ihr vom Landgericht in dem hier mitgeteilten Urteil zugesprochen. Das Gericht verweist darauf, dass mehrere Angelegenheiten behandelt wurden. Es liege kein einheitlicher Auftrag vor, der Tätigkeitsrahmen sei bei den Ansprüchen der beiden Ehegatten verschieden gewesen und es bestehe auch kein innerer Zusammenhang – die geltend gemachten Schadenpositionen würden sich nicht, auch nicht teilweise, überschneiden.

Praxishinweis

Die klare Entscheidung ist richtig und zu begrüßen. Hier wurden zwei verschiedene Vollmachten erteilt, mögen sie auch am gleichen Tag, aber an verschiedenen Orten, unterzeichnet worden sein. Die Korrespondenz wurde in zwei unterschiedlichen Anwaltsakten geführt und auch der Verfahrensabschluss erfolgte in deutlichem zeitlichem Abstand. Diese getrennte Verfahrensbehandlung spricht hinreichend deutlich für die Annahme zweier getrennter Aufträge durch den Anwalt.

Im gleichen Sinn hatte auch das Amtsgericht Landshut am 24.09.2014 entschieden (Urteil vom 24.09.2014 - 10 C 1002/14, SVR 2015, 220). Die drei Voraussetzungen, um das Vorliegen einer Angelegenheit zu bejahen sind ein einheitlicher Auftrag, ein einheitlicher Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so liegen mehrere Angelegenheiten vor.

Eine getrennte Aktenführung und getrennte Vollmachten sind allein schon deswegen nötig, weil für die Ansprüche je nach Fortgang der Regulierung verschiedene Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Hier kommt aber noch dazu, dass die Ehefrau Schmerzensgeld forderte, also höchstpersönliche Ansprüche verfolgte, während der Ehemann einen Sachschaden reguliert haben wollte.