Anwaltverein kritisiert Funkzellenabfragen

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Anwaltverein kritisiert Funkzellenabfragen. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189881)
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnte am 30.07.2015 Funkzellenabfragen als rechtlich bedenklich ab. Bei solchen Abfragen werden für einen begrenzten Zeitraum alle in der räumlichen Zelle angemeldeten Mobilfunkgeräte erfasst, nicht aber der Inhalt der Gespräche. Der Forderung nach einer Ausweitung der Funkzellenabfrage, wie sie der Berliner Justizsenator Thomas Heilmann (CDU) aufgestellt hat, sei entschieden entgegenzutreten, so der DAV, denn es handele sich dabei um einen massiven Grundrechtseingriff. Problematisch sie dies für alle Bürger, die sich gerade in dieser Funkzelle befinden.
Funkzellenabfrage ist "kleine Vorratsdatenspeicherung"
Betroffen sei das durch das Grundgesetz geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis, erläuterte Rechtsanwalt Stefan König, Mitglied im Ausschuss Gefahrenabwehrrecht des DAV. Zudem sei ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen denkbar. Es könnten auch weitere grundrechtsgeschützte Bereiche betroffen sein, wie etwa die Versammlungsfreiheit. Letztlich sei die Funkzellenabfrage eine Art "kleine Vorratsdatenspeicherung", betonte König.
DAV hält Argumentation für nicht nachvollziehbar
Anlass der Kritik ist ein Pressebericht über den Berliner Justizsenator Thomas Heilmann. Laut diesem haben die Berliner Strafverfolgungsbehörden im vergangenen Jahr in 500 Ermittlungsverfahren eine anonyme Funkzellenabfrage angewandt. Der Berliner Justizsenator wird mit mit den Worten zitiert, dass die Grundrechtseingriffe "minimal" seien. Auch befürworte er eine Ausweitung der Funkzellenabfragen. Für den DAV ist dies nicht nachvollziehbar. Man dürfe mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht so großzügig umgehen, massenhafte Grundrechtsverletzungen akzeptabel zu finden, weil sie angeblich "minimal" seien, sagte König.
Anwälte verweisen auf Entscheidung zur polizeirechtlichen Rasterfahndung
Es handele sich bei der Funkzellenabfrage um einen verdachtslosen Grundrechtseingriff mit großer Streubreite. Jeder Einzelne sei bei einem verdachtslosen Eingriff in seiner grundrechtlichen Freiheit umso intensiver betroffen, je weniger er selbst für einen staatlichen Eingriff Anlass gegeben habe. Dies habe schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur polizeirechtlichen Rasterfahndung festgestellt (NJW 2006, 1939).
Risiko für weitere behördliche Ermittlungsverfahren erhöht
Die Funkzellenabfrage begründe für die Personen, in deren Grundrechte sie eingreift, zudem ein erhöhtes Risiko, Ziel weiterer behördlicher Ermittlungsverfahren zu werden. Das BVerfG habe in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich darauf hingewiesen. Es reiche etwa aus, zu einem ungünstigen Zeitpunkt in einer bestimmten Funkzelle gewesen oder von einer bestimmten Person kontaktiert worden zu sein, um in weitem Umfang Ermittlungen ausgesetzt zu werden und unter Erklärungsdruck zu geraten (BeckRS 2010, 46771).
DAV befürchtet Einschüchterungseffekte
Das BVerfG spricht damit neben dem Risiko, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu sein, auch den Gesichtspunkt an, dass die Betroffenen unter "Erklärungsdruck" geraten. Es werde also praktisch Sache der Betroffenen, sich zu rechtfertigen, ob und weshalb sie sich an einem bestimmten Ort aufgehalten haben. Von solchen Eingriffen könnten Einschüchterungseffekte ausgehen, die zur Beeinträchtigung bei der Ausübung von Grundrechten führen. Ein solcher einschüchternder Effekt gehe bereits von der Möglichkeit aus, Objekt staatlicher Eingriffe und Überwachung zu werden, heißt es in der Mitteilung des DAV.
- Redaktion beck-aktuell
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Anwaltverein kritisiert Funkzellenabfragen. beck-aktuell, 31.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189881)



