Vorschlag für schärfere Geldwäscherichtlinie aus Sicht der Rechtsberatung nachbesserungsbedürftig

Zitiervorschlag
Vorschlag für schärfere Geldwäscherichtlinie aus Sicht der Rechtsberatung nachbesserungsbedürftig. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167231)
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im Oktober 2016 zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verschärfung der Geldwäscherichtlinie Stellung genommen. Darin fordert sie unter anderem eine klare Definition der Informationsbefugnisse der Zentralen Meldestelle, um der anwaltlichen Schweigepflicht Rechnung zu tragen.
Informationsbefugnisse der Zentralen Meldestelle angemessen begrenzen
Nach Art. 32 Abs. 9 RL-E kann die Zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von jedem Verpflichteten Informationen einholen, selbst wenn der betreffende Verpflichtete keine vorherige Verdachtsmeldung erstattet hat. Die BRAK moniert, dass dieser Vorschlag mit Blick auf die gesetzliche Schweigepflicht von Anwälten zu unbestimmt sei. Um dieser Rechnung zu tragen, fordert sie eine angemessene Beschränkung der Informationsbefugnisse der Zentralen Meldestelle, und zwar auf Informationen, "die nach Art. 40 Abs. 1 dieser Richtlinie von den Verpflichteten aufzubewahren sind". Eine entsprechende Konkretisierung sei auch in der korrespondierenden Vorschrift des Art. 33 Abs. 1 lit. b der 4. Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU vorzunehmen. Darüber hinaus müsse durch Ergänzung des Art. 34 Abs. 2 der 4. Geldwäscherichtlinie klargestellt werden, dass das Beratungs- und Vertretungsprivileg auch hinsichtlich des erweiterten Informationsrechts der Zentralen Meldestelle gilt.
Gegebenenfalls beschränkte Anwendung der Regelung zu risikomindernden Maßnahmen bei risikobehafteten Drittländern klarstellen
Hinsichtlich der Regelung zu (für die EU-Staaten fakultativen) zusätzlichen risikomindernden Maßnahmen Verpflichteter bei risikobehafteten Drittländern in Art. 18a Abs. 2 RL-E geht die BRAK zwar davon aus, dass außerhalb des Katalogs von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3b) der Richtlinie 2015/849/EU (Finanz- oder Immobilientransaktionen) liegende Rechtsberatung nicht erfasst wird. Für den Fall, dass dies anders sein sollte, regt sie eine entsprechende Ergänzung des Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2015/849/EU an.
DStV: Erweiterung der Geldwäscherichtlinie von EU-Ministerrat beschlossen
Der Vorschlag der Kommission zur Verschärfung der Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche sieht neben einer Stärkung der Befugnisse der Zentralstellen insbesondere eine Verbesserung des Zugangs zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vor sowie eine Erweiterung der Liste der Verpflichteten um Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) berichtete am 15.11.2016, dass der EU-Ministerrat die Erweiterung der EU-Geldwäscherichtlinie am 08.11.2016 beschlossen hat.
- Redaktion beck-aktuell
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Vorschlag für schärfere Geldwäscherichtlinie aus Sicht der Rechtsberatung nachbesserungsbedürftig. beck-aktuell, 17.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167231)



