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Berufsrecht der Insolvenzverwalter

BRAK will nichtanwaltliche Verwalter aufnehmen

Bargeld liegt auf einem Tisch und darauf liegt das Wort " Insolvenz"
Um eine berufsrechtliche Heimat für Insolvenzverwalter herrscht Streit © domoskanonos / Adobe Stock

Das Bundesjustizministerium plant ein eigenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter, mit neuer Kammer und eigener Gerichtsbarkeit. Die BRAK hält das für verfassungswidrig, teurer als versprochen – und stellt eine eigene Lösung vor.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Insolvenzamtsträgergesetzes vorgelegt – und geht mit dem Bundesjustizministerium hart ins Gericht. Auf 52 Seiten zerlegt sie das geplante Berufsrecht für Insolvenzverwalter, vom verfassungsrechtlichen Fundament bis zur letzten Kostenschätzung.

Das Ministerium hatte den Entwurf Ende Juli veröffentlicht. Geplant ist ein Systemwechsel. Die bisherigen Vorauswahllisten der Insolvenzgerichte sollen durch eine bundesweite Berufszulassung ersetzt werden. Eine neu zu gründende "Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger" soll die Zulassung erteilen, ein Register führen und die Aufsicht übernehmen. Dazu kommt eine eigene Berufsgerichtsbarkeit bis hinauf zum BGH.

Doppelstrukturen statt Bürokratieabbau

Genau darin liegt nach Auffassung der BRAK das Problem. Über 90% der rund 2.000 Insolvenzverwalter in Deutschland sind zugelassene Anwältinnen und Anwälte. Sie gehören bereits einer Rechtsanwaltskammer an, unterliegen der anwaltlichen Berufsaufsicht und haben Zugang zu einer bewährten Berufsgerichtsbarkeit. Der Entwurf verordne ihnen eine zweite Pflichtmitgliedschaft, ein zweites Zulassungsverfahren, eine zweite Aufsicht – kurz: eine bürokratische Verdoppelung, die den von der Bundesregierung propagierten Bürokratieabbau konterkariere, lautet die Kritik der BRAK.

Sie sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Weder sei die Schaffung einer eigenen Kammer für anwaltliche Insolvenzverwalter erforderlich noch verhältnismäßig. Die Insolvenzverwaltung gehöre nach ständiger BGH-Rechtsprechung zum Berufsbild des Rechtsanwalts. Spätestens seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) und dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) seien die Schnittmengen zwischen Verwalteramt und klassischer Anwaltstätigkeit eher gewachsen als geschrumpft.

Milliönchen hier, Milliönchen da 

Pikant wird es bei den Kosten. So rechne sich der Referentenentwurf die Reform schön, moniert die BRAK. Er verspreche jährliche Einsparungen von rund 44.000 Euro für die Wirtschaft und 36.000 Euro für die Verwaltung – im Wesentlichen durch den Wegfall der Vorauswahllisten. Die BRAK hält dagegen, und zwar mit konkreten Zahlen.

Die im Entwurf angenommene Entlastung der Justiz beziffert das Ministerium auf 434.600 Euro jährlich. Nach den Gegenrechnungen der BRAK liegt der tatsächliche Aufwand bei gerade einmal 10.300 bis 20.600 Euro. Der Entwurf überschätze die Einsparungen um das Zwanzigfache.

Auf der anderen Seite fielen die neuen Kosten höher aus als angenommen. Die laufenden Kosten der neuen Kammer taxiert die BRAK auf 1,8 bis 2,8 Millionen Euro jährlich statt der veranschlagten 1,23 Millionen. Pro Mitglied ergäbe sich ein Kammerbeitrag von 894 bis 1.415 Euro, nicht von 615 Euro, wie im Entwurf genannt.

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Gegenmodell: Integration statt Neubau

Den Gegenvorschlag hat die BRAK über die Jahre weiterentwickelt. Auch die wenigen nichtanwaltlichen Insolvenzverwalter – weniger als 10% – sollen Mitglieder der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer werden. Bei den Kammern könnten Spezialabteilungen nach § 77 BRAO entstehen, deren Mitglieder ausschließlich von den eingetragenen Verwaltern gewählt werden. Diese Abteilungen entschieden dann eigenständig über Aufnahme, Fachkunde, Beschwerden und Aufsicht. Ein Selbsteintrittsrecht des Kammervorstands gebe es nicht.

Für den Berufszugang schlägt die BRAK einen einheitlichen Fachkundenachweis Insolvenzrecht vor – per schriftlichem Antwort-Auswahl-Verfahren, nicht per mündlicher Prüfung. Wer bereits Fachanwalt für Insolvenzrecht ist, soll den Nachweis nicht noch einmal erbringen müssen. Ein zentrales Insolvenzverwalterverzeichnis, angebunden an das Bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis, soll die Vorauswahllisten ersetzen.

Die Stellungnahme enthält darüber hinaus auf Dutzenden Seiten Einzelkritik am materiellen Berufsrecht des Entwurfs: vom Bußgeldrahmen von fünf Millionen Euro, der das Hundertfache von BRAO, PAO und BNotO beträgt, über Registervermerke mit faktischer Berufsverbotswirkung bis hin zur fehlenden Einbeziehung berufsmäßiger "Eigenverwalter" in den Anwendungsbereich des Gesetzes.