Systemwechsel ohne Mehrwert?

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Lucas F. Flöther: Systemwechsel ohne Mehrwert?. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 26.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204606)
Bringt die geplante „Insolvenzverwalterkammer“ einen Mehrwert? Lucas F. Flöther befürchtet mehr Aufwand und Kosten, aber wenig Nutzen. Andere Bereiche des Insolvenzrechts bedürften in der Wirtschaftskrise eher der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers.
Rechtlicher Ausgangspunkt der Bestellung zum Insolvenzverwalter ist § 56 I InsO. Danach hat das Gericht eine für den Einzelfall geeignete, geschäftskundige und von den Verfahrensbeteiligten unabhängige natürliche Person zu bestellen. Die Auswahl erfolgt aus dem Kreis der zur Übernahme des Amts bereiten Personen. In der Praxis hat sich ein System gerichtlicher Vorauswahllisten etabliert. Die deutschen Insolvenzgerichte führen jeweils eigene Listen der geeigneten Verwalter mit unterschiedlichen Kriterien. Die Anforderungen, um in die jeweilige Liste aufgenommen zu werden, variieren dabei von Gericht zu Gericht. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger soll das Vorauswahlwesen vereinheitlicht werden, indem ein zentrales Zulassungswesen in Form einer Kammer für insolvenzrechtliche Berufsträger sowie ein Berufsträgerregister geschaffen wird. Ob die gerichtlich geführten Vorauswahllisten damit obsolet werden, darf jedoch angezweifelt werden: Die Auswahl des Verwalters im Einzelfall ist und bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten. Dieses dürfte zwar nach der Vorstellung der Verfasser des Gesetzentwurfs keine Person bestellen, die nicht im Berufsträgerregister verzeichnet ist. Dass die Gerichte dennoch eigene Listen von Verwaltern führen werden, deren Bestellung sie insbesondere für kleine und mittelgroße Insolvenzverfahren ohne überregionalen Bezug tatsächlich in Betracht ziehen, und nicht stets das Verzeichnis von über 2.000 Insolvenzverwalter-Berufsträgern bemühen, dürfte damit nicht zu verhindern sein.
Die Bundesregierung hat sich unter anderem vorgenommen, „Bürokratie in (unter-)gesetzlichen Vorschriften auch jenseits der Bundesverwaltung zu reduzieren“. Ob diesem Ziel mit dem 167 Paragraphen umfassenden Gesetzentwurf, der Schaffung einer eigenen Kammer, eines eigenen Aufsichtsrechts sowie eines Berufsträgerregisters gedient ist, ist zu bezweifeln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Doppelmitgliedschaft in der „Insolvenzverwalterkammer“ und der Rechtsanwaltskammer eher die Regel als die Ausnahme werden dürfte. Dann ist aber nicht ersichtlich, weshalb zusätzliche, verwalterspezifische notwendige Regelungen nicht wesentlich bürokratieärmer in der BRAO getroffen werden sollen, zumindest wenn die wenigen nicht-anwaltlichen Verwalter dabei integriert und von den Anwaltskammern überwacht werden. Fraglich ist auch, ob durch das geplante Kammerwesen eine echte Qualitätserhöhung der Insolvenzverwaltung erwartet werden kann. Die im Referentenentwurf normierten Berufsausübungsregelungen gehen über die Anforderungen verbreiteter und bewährter Zertifikate wie etwa der „InsO Excellence“ des Gravenbrucher Kreises nicht hinaus.
In der Gesamtschau dürfte die neue Kammer vor allem mit Aufwand und Kosten verbunden sein, an der Praxis der Bestellung und der Qualität der Insolvenzverwaltung aber wenig ändern. Angesichts der nicht festzustellenden Dysfunktionalität der bisherigen Bestellpraxis erscheinen andere Bereiche des Insolvenz- und Sanierungsrechts in der sich zuspitzenden Wirtschaftskrise regelungsbedürftiger.
Dieser Text stammt aus Heft 35/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Lucas F. Flöther: Systemwechsel ohne Mehrwert?. beck-aktuell, 26.08.2026 (abgerufen am: 26.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204606)



