Kein Tauwetter für eingefrorene Hotelgelder

Zitiervorschlag
Kein Tauwetter für eingefrorene Hotelgelder. beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204961)
Ein Geschäftsmann soll Gelder für Irans Machtapparat verschoben haben. Weil er über ein Firmengeflecht an der insolventen Betreibergesellschaft eines Hotels bei Frankfurt beteiligt ist, kann dessen Insolvenzverwalter nicht auf Firmenkonten zugreifen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter der Betreibergesellschaft des ehemaligen Hilton-Hotels Gravenbruch in Neu-Isenburg hat vor dem OVG Nordrhein-Westfalen eine Niederlage erlitten. Der 4. Senat lehnte es am Freitagabend ab, eingefrorene Gelder der insolventen Gesellschaft vorläufig freizugeben (Beschluss vom 28.08.2026, 4 B 1073/26). Damit scheiterte der Insolvenzverwalter auch in zweiter Instanz vorerst – zuvor hatte bereits das VG Köln seinen Antrag zurückgewiesen.
Im Hintergrund steht ein iranischer Geschäftsmann, der Medienberichten zufolge über ein verschachteltes Firmengeflecht an der Betreibergesellschaft des früheren Nobelhotels beteiligt sein soll. Die EU hatte ihn auf ihre Iran-Sanktionsliste gesetzt. Er stehe im Verdacht, über ein Netzwerk von Unternehmen ausländische Bankkanäle zu nutzen, um Gelder aus dem iranischen Ölsektor – eine wichtige Finanzierungsquelle für das iranische Militär und die Islamischen Revolutionsgarden – ins Ausland zu transferieren.
Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die bei der Generalzolldirektion in Köln angesiedelt ist und seit 2023 das EU-Sanktionsrecht in Deutschland durchsetzt, hatte daraufhin Konten der Betreibergesellschaft sichergestellt. Auch das vom Insolvenzverwalter eingerichtete Sonderkonto wurde als eingefroren behandelt.
Insolvenzverwalter wollte Betrieb retten
Der Insolvenzverwalter argumentierte, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe ihm und nicht der sanktionierten Person die Verfügungsbefugnis über das Vermögen zu. Mit dem Geld wollte er den Hotelbetrieb fortführen und die rund 140 Beschäftigten für August bezahlen. Weil das VG Köln in einem bereits anhängigen Eilverfahren noch keine Entscheidung getroffen hatte, beantragte er eine Zwischenentscheidung – eine Art Eilschutz vor dem Eilschutz. Und scheiterte damit sowohl in Köln als auch vor dem OVG in Münster.
Der 4. Senat begründete die Ablehnung mit einer Interessenabwägung, die zulasten des Insolvenzverwalters ausfiel. Werde das Geld freigegeben, bestehe eine erhebliche Gefahr, dass eingefrorene Vermögenswerte ohne die unionsrechtlich vorgesehene Prüfung durch die Deutsche Bundesbank verwendet würden. Die Mittel könnten dabei zumindest mittelbar der sanktionierten Person zufließen. Es sei zu befürchten, dass über das Firmennetzwerk, auf dessen Mitwirkung der Insolvenzverwalter angewiesen sei, Vermögenswerte den iranischen Machthabern zufließen oder in deren Interesse verwendet würden, so das OVG.
Auch das Argument, die Betriebsfortführung werde durch das Sanktionsregime unmöglich gemacht, ließ der Senat nicht gelten. Der Insolvenzverwalter könne bei der Deutschen Bundesbank eine Freigabe einzelner Mittel beantragen. Auf diesen Weg sei die Betreibergesellschaft bereits Ende Juli hingewiesen worden. Dass bisherige Freigabeanträge erfolglos geblieben seien, ändere daran nichts – der zuletzt gestellte Antrag sei offensichtlich nicht prüffähig gewesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- mit Material der dpa
- OVG Nordrhein-Westfalen
- Beschluss vom 28.08.2026
- 4 B 1073/26
Zitiervorschlag
Kein Tauwetter für eingefrorene Hotelgelder. beck-aktuell, 01.09.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204961)



