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BRAK

Bundespräsident sollte Gesetz zu Vorratsdatenspeicherung nicht ausfertigen

Carl von Ossietzky

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hält das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das am 06.11.2015 den Bundesrat passiert hat, für verfassungswidrgig und hat sich deshalb an den Bundespräsidenten mit der Bitte gewandt, das Gesetz nicht auszufertigen. Die Neuregelung ist aus Sicht der Anwaltsvertretung verfassungswidrig, weil sie vorsieht, dass auch die Standort- und Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern und damit Rechtsanwälten gespeichert werden, heißt es in einem Schreiben des BRAK-Präsidenten Ekkehart Schäfer an das Staatsoberhaupt.

Schäfer verweist auf klare Grenzen für Datenspeicherung

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Gerichtshof der Europäischen Union hätten der anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern klare Grenzen gesetzt, argumentiert Schäfer. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Daten letztendlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürften. Denn die Tatsache, dass jemand mit einem Rechtsanwalt kommuniziert hat, betreffe die anwaltliche Verschwiegenheit, betont Schäfer. Die Speicherung widerspricht nach Ansicht des BRAK-Präsidenten deshalb dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Verhältnis zwischen dem rechtsuchenden Bürger und dem Beistand und Schutz gewährenden Strafverteidiger und Rechtsanwalt unbeobachtet und unangetastet zu lassen.

Identifizierung der Telekommunikationsanschlüsse von Rechtsanwälten möglich

In seinem Brief wendet sich Schäfer auch gegen die in der Begründung zum Gesetzentwurf enthaltene Behauptung, dass es unmöglich sei, Telekommunikationsanschlüsse von Rechtsanwälten zu identifizieren und sie von vornherein aus der Speicherpflicht herauszunehmen. Eine solche Identifizierung sei den verpflichteten Telekommunikationsanbietern genauso gut möglich wie bei den von der Speicherpflicht ausgenommenen Seelsorge- und Notrufeinrichtungen, so der Kammerpräsident weiter. So wäre es beispielsweise durchaus möglich, die Daten aus dem "Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis" mit denen der Telekommunikationsanbieter abzugleichen.