Besonderes elektronisches Anwaltspostfach darf nicht starten

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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach darf nicht starten. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169571)
Zum für den 29.09.2016 angekündigten Starttermin durfte die BRAK das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. "Wir hätten heute starten können, dürfen aber nicht", sagte Präsident Ekkehart Schäfer am 29.09.2016. An der Inbetriebnahme gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts auf eine weitere einstweilige Anordnung hatte der AGH Berlin am 28.09.2016 mit Blick auf die beiden ersten Anordnungen abgelehnt.
System könne insgesamt nicht in Betrieb genommen werden
Weil die Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulasse, könne das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden, heißt es in der Mitteilung der BRAK. Dem soll die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 01.01.2018 vor.
Neuer Starttermin erst nach AGH-Entscheidung
Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt. Zu den Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, dürfe die BRAK das beA nicht in Betrieb nehmen. "Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern", betont Schäfer unter Verweis auf die Entscheidung des AGH vom 28.09.2016. Hier sei es unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt worden, in einem weiteren Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen. "Die RAVPV wird uns auch hier helfen", hofft Schäfer. Ein konkreter Starttermin für das beA könne bis zur Entscheidung des AGH allerdings derzeit nicht genannt werden.
- Redaktion beck-aktuell
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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach darf nicht starten. beck-aktuell, 30.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169571)



