BRAK beschließt Widerruf des Vergleichs im Prozess um Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs

Zitiervorschlag
BRAK beschließt Widerruf des Vergleichs im Prozess um Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs . beck-aktuell, 15.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179191)
Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 15.03.2016 beschlossen, den von der BRAK mit zwei Rechtsanwälten vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin wegen der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen. Ihrer Meinung nach läuft die im Vergleich vorgesehene Selbstverpflichtung der BRAK, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einzurichten, § 31a BRAO zuwider.
Klagende Anwälte wollen beA-Freischaltung von persönlicher Zustimmung abhängig machen
Die beiden Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das für sie bestimmte beA nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK ist dagegen der Auffassung, dass die Erfüllung der ihr in § 31a BRAO auferlegten Verpflichtung, für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Postfachinhabers steht.
BRAK stimmte Vergleich zunächst zu
In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH Berlin hatten sich die Parteien Ende Februar 2016 auf einen widerruflichen Vergleich geeinigt, nach dem sich die BRAK unter anderem verpflichten sollte, das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einzurichten. Da es technisch nicht möglich ist, die Anwaltspostfächer personenbezogen empfangsbereit einzurichten, hätte der Vergleich laut BRAK bedeutet, dass das beA auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems der Anwaltschaft nicht zur Verfügung gestellt werden könnte.
Verfahren geht nach Widerruf weiter
Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern hätten am 15.03.2016 in einer außerordentlichen Sitzung nach eingehender Diskussion beschlossen, dass der Vergleich widerrufen werden soll, weil eine Selbstverpflichtung der BRAK, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nicht einzurichten, gegen den gesetzlichen Auftrag in § 31a BRAO verstoßen würde, so die BRAK. Das Verfahren über die einstweilige Anordnung werde jetzt fortgesetzt. Die Arbeiten zur Fertigstellung des beA liefen währenddessen weiter. Einen konkreten Starttermin konnte die BRAK noch nicht nennen.
- Redaktion beck-aktuell
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BRAK beschließt Widerruf des Vergleichs im Prozess um Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs . beck-aktuell, 15.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179191)



