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AGH Nordrhein-Westfalen

Rechtsanwalt muss nach Mandatsbeendigung auf Wunsch Handakten herausgeben

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat. Das hat der beim Oberlandesgericht Hamm ansässige Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29.05.2015 entschieden (Az.: 1 AGH 1/15).

Sachverhalt

Der berufsrechtlich angeschuldigte, heute 45-jährige Rechtsanwalt aus Neuss vertrat ein Ehepaar aus Neuss in drei gerichtlichen Verfahren. 2008 wechselte der Anwalt in eine Kanzlei nach Krefeld, seine Mandanten entrichteten die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen anderen Rechtsanwalt in Neuss mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechtsangelegenheiten. Dieser forderte den angeschuldigten Anwalt von Juni 2008 bis September 2012 vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben.

AGH: Anlassloses Zurückhalten von Handakten gravierendes Fehlverhalten

Nach der - nunmehr geänderten - Rechtsprechung bejaht der Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen - in Vollzug des Revisionsurteils des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof vom 03.11.2014, (AnwSt (R) 5/14, BeckRS 2014, 22636) -  neben der zivilrechtlichen jetzt auch eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten. Er hat deswegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilt. Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle ein gravierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts dar. Denn der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Vertrauen, das sich der Rechtsanwalt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte.

Mandanten können auf Rückgabe der ausgehändigten Unterlagen vertrauen

Werde das Mandat - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechtsangelegenheiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevollmächtigter hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar und widerspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt gesetzt habe.