BRAK darf besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorläufig nicht ohne Zustimmung des Anwalts freischalten

Zitiervorschlag
BRAK darf besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorläufig nicht ohne Zustimmung des Anwalts freischalten. beck-aktuell, 09.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174871)
Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) auf Antrag mehrerer Rechtsanwälte per einstweiliger Anordnung verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK sieht deshalb nach eigener Mitteilung vom 09.06.2016 aus technischen Gründen vorerst von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwälte in Deutschland ab.
BRAK: Empfangsbereitschaft der Postfächer nicht einzeln zu steuern
Die Antragsteller, Rechtsanwälte aus Berlin und Köln, hatten beim Anwaltsgerichtshof Berlin im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die BRAK zu verpflichten, dass für sie kein beA ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freigeschaltet wird. Der AGH hat ihren Anträgen stattgegeben. Die BRAK erklärt dazu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaube, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie werde deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des - in einem Fall bereits eingeleiteten - Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwälte in Deutschland absehen.
- Redaktion beck-aktuell
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BRAK darf besonderes elektronisches Anwaltspostfach vorläufig nicht ohne Zustimmung des Anwalts freischalten. beck-aktuell, 09.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174871)



